Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige; der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind die Eltern der minderjährigen Erst- und Zweitbeschwerdeführerin. Dem Drittbeschwerdeführer sowie der Viert- und der minderjährigen Erstbeschwerdeführerin wurde im November 2024 auf ihre Anträge hin in Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt; zudem wurden ihnen bis 26. November 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen (residence permits) erteilt. Darüber hinaus sind ihnen bis 8. Dezember 2029 (Drittbeschwerdeführer), 5. Dezember 2029 (Viertbeschwerdeführerin) und 7. Dezember 2027 (Erstbeschwerdeführerin) gültige Reisedokumente ausgestellt worden.
2. Am 10. Februar 2025 stellten der Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und die minderjährige Erstbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für die am *** in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin wurde am 28. Juli 2025 ein solcher Antrag gestellt.
3. Mit Bescheiden jeweils vom 13. August 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß §4a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben haben, erteilte ihnen keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz, ordnete ihre Außerlandesbringungen an und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebungen nach Griechenland fest.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Begründend führt es zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz ua aus, vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der Beschwerdeführer sei nicht zu erwarten, dass diese nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es könne nicht erkannt werden, dass sie nach einer Überstellung nach Griechenland tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wären, eine gegen Art3 EMRK bzw Art4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren. Betreffend die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin (dort: "BF4") findet sich folgende Passage:
"Dem in der Beschwerde-Ergänzung erhobenen Einwand, wonach im Hinblick auf die BF4 kein Konsultationsverfahren mit Griechenland erfolgt sei, wurde vom Bundesverwaltungsgerichtshof nachgegangen und ergab eine diesbezügliche Anfrage beim BFA, dass die Nachmeldung der in Österreich geborenen BF4 im Zuge einer tatsächlichen Überstellung nach Griechenland erfolgen wird. Da beide Eltern der BF4 in Griechenland bereits asylberechtigt sind, ist diesbezüglich mit keinen Problemen zu rechnen."
5. Gegen diese Entscheidung richten sich die beiden vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in der zu E3567-3568/2025 protokollierten Beschwerde des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und auf die Begründung in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
§4a AsylG 2005, BGBl I 100, idF BGBl I 56/2018 lautet:§4a AsylG 2005, BGBl römisch eins 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lautet:
"Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz
§4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Die – zulässigen – Beschwerden sind begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
Nach dem klaren Wortlaut des §4a AsylG 2005 kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf an, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat (vgl auch das vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2024, Ro 2021/14/0002, mwN).Nach dem klaren Wortlaut des §4a AsylG 2005 kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen ist, ausschließlich darauf an, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat vergleiche auch das vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2024, Ro 2021/14/0002, mwN).
Die vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, die noch nie in Griechenland war, dort keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der daher auch (dort oder in einem anderen relevanten Staat) nicht der Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, angestellte Prognoseentscheidung, ob ihr nach einer "Überstellung" nach Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt werden wird, erweist sich als irrelevant; die auf diese Prognoseentscheidung aufbauende, den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz (gestützt auf §4a AsylG 2005) zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt die Rechtslage grob und erweist sich damit als willkürlich.
Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (vgl VfSlg 19.855/2014), sodass das Erkenntnis auch betreffend die übrigen drei Einschreiter aufzuheben ist (vgl auch VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024, mwN).Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch vergleiche VfSlg 19.855 aus 2014,), sodass das Erkenntnis auch betreffend die übrigen drei Einschreiter aufzuheben ist vergleiche auch VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024, mwN).
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind ein Streitgenossenzuschlag in Höhe von € 524,– sowie Umsatzsteuer in Höhe von € 628,80 enthalten.
Da die gegen eine Entscheidung gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, ist insgesamt nur der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (zB VfSlg 17.317/2004, 17.482/2005, 19.404/2011, 19.709/2012).Da die gegen eine Entscheidung gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, ist insgesamt nur der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (zB VfSlg 17.317 aus 2004,, 17.482 aus 2005,, 19.404 aus 2011,, 19.709 aus 2012,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3440.2025Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026