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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen Staatsangehörigen von Afghanistan; Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung bzw Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der ErsteinvernahmeRechtssatz
Das BVwG merkt zwar die sich aus der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergebenden Erfordernisse einer "besonders sorgfältige[n] Beweiswürdigung" und eines "herabgesetzte[n] Maßstab[es] an die Genauigkeit der Angaben" an. Die übrigen Ausführungen des BVwG zur (Un-)Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers lassen aber nicht erkennen, dass es das Aussageverhalten anhand dieses Maßstabes beurteilt hat. Gerade die nach Ansicht des BVwG bestehenden "massiven" Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen, die das BVwG darin sieht, dass der Beschwerdeführer seine Flucht in der Erstbefragung mit dem Sturz der afghanischen Regierung und seiner Angst vor den Taliban begründete, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban vorbrachte, wären angesichts des geringen Alters des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen klärungsbedürftig gewesen.
Vor diesem Hintergrund wäre in der vorliegenden Konstellation die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu verschaffen. Das BVwG durfte daher nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geklärt ist; es hätte folglich nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Verhandlung mündliche, EU-Recht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E2632.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026