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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer Staatshaftungsklage betreffend eine Entscheidung des OGH hinsichtlich der Nichtzuerkennung einer Ausgleichszulage mangels Darlegung eines qualifizierten Verstoßes gegen das UnionsrechtRechtssatz
Der Kläger behauptet zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht, aus seinen Darlegungen ist aber in keiner Weise nachvollziehbar, worin die Offenkundigkeit des behaupteten Verstoßes gelegen sein soll. Er bringt lediglich vor, die "konkrete und vor allem offensichtliche Rechtsverletzung liegt in genau dieser, aus Klägersicht unzutreffende[n], Rechtsauffassung des OGH", und behauptet in einer Überschrift einen "[h]inreichend qualifizierte[n] Verstoß"; seine Ausführungen beschränken sich jedoch auf die Darlegung, warum die Entscheidung des OGH unrichtig sein soll und insofern das Recht der Europäischen Union nicht beachtet. Dem Klagsvorbringen ist aber mit keinem Wort zu entnehmen, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig ist, dass er iSd Rsp des EuGH eine Staatshaftung und iSd Rsp des VfGH die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B?VG auslöst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Staatshaftung, Ausgleichszulage, EU-Recht Richtlinie, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:A20.2025Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026