TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/4 E102/2025

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Veröffentlicht am 04.03.2026
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1
EMRK Art11
VersammlungsG §7, §14, §19
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung einer Beschwerde betreffend die Verhängung einer Geldstrafe wegen Teilnahme an einer Versammlung im Umkreis von weniger als 300 m vom Sitz des tagenden Vorarlberger Landtags; Versammlungsverbot innerhalb der "Bannmeile" umfasst den gesamten Tätigkeitszeitraum der Abgeordneten einschließlich der Unterbrechung der Sitzung zur Abhaltung einer Mittagspause

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §7 Versammlungsgesetz 1953 abgewiesen worden ist, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.

II.römisch zwei.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erkannte mit Straferkenntnis vom 3. April 2024 den Beschwerdeführer für schuldig, Verwaltungsübertretungen nach §7 und nach §14 Abs1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) begangen zu haben, und verhängte über ihn gemäß §19 leg. cit. Geldstrafen von jeweils € 100,– (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Tagen und 20 Stunden).

2. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gab mit Erkenntnis vom 29. November 2024 der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis.

2.1. Auf Grund der Aktenlage stellte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg fest, dass der Beschwerdeführer "am 13.12.2023 in der Zeit von 12:27 Uhr bis 12:28 Uhr in Bregenz, Römerstraße, auf Höhe des Landhauses, unter freiem Himmel im Umkreis von 300 m vom Sitz des Landtages entfernt, an einer allgemein zugänglichen Versammlung zum Thema 'Stoppt den Bau der Tunnelspinne' teilgenommen" habe und dass die Versammlung "um 12:28 Uhr […] von einem Behördenvertreter für aufgelöst erklärt" worden sei. Trotz Auflösung der Versammlung sei der Beschwerdeführer bis 12:36 Uhr am Versammlungsort geblieben und um 12:40 Uhr (bis 13:10 Uhr) festgenommen worden. Am selben Tag habe um 09:00 Uhr die Sitzung des Vorarlberger Landtages im Landtagssaal des Landhauses begonnen. Von 12:12 Uhr bis 14:00 Uhr habe eine Mittagsunterbrechung stattgefunden, um 14:01 Uhr sei im Landtag der nächste Tagesordnungspunkt diskutiert worden. Um 21:35 Uhr sei die Landtagssitzung unterbrochen und am nächsten Tag fortgesetzt worden.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hielt weiters fest, dass der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Der Beschwerdeführer behaupte, während seiner Anwesenheit am Vorplatz des Landhauses sei der Landtag nicht versammelt gewesen, weil der Landtag von 12:12 Uhr bis 14:00 Uhr "Mittagspause hatte".

2.2. Zur Übertretung des §7 VersG führte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg aus, der Beschwerdeführer habe an einer allgemein zugänglichen Versammlung innerhalb der Bannmeile teilgenommen, obwohl der Vorarlberger Landtag kurz vor der Versammlung noch versammelt gewesen sei und sich nach der Mittagspause wieder versammelt habe. Es bestehe kein Zweifel, dass das Versammlungsverbot des §7 VersG auch jenen Zeitraum umfasse, den die Abgeordneten zur Rückkehr aus der Mittagspause und zur Vorbereitung auf die nach der Pause anstehenden Tagesordnungspunkte benötigten.

Das Verbot in §7 VersG solle die Sitzungen eines gesetzgebenden Organs vor Beeinträchtigungen durch eine Versammlung unter freiem Himmel bewahren und insbesondere einen durch die Versammlung wohl ausgeübten (wenn auch nur psychischen) Druck auf die Abgeordneten verhindern ("Druck der Straße"). Nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft solle durch das Versammlungsverbot des §7 VersG geschützt, sondern auch der Zugang zu den Tagungsgebäuden solle gewährleistet werden. Seinem Telos nach gelte das Verbot in §7 VersG demnach auch während der Pausen der Landtagssitzung und für den darauf folgenden neuerlichen Zusammentritt des Landtages.

Wie schon in der Regierungsvorlage vom 14. Mai 1968 (EB zur RV 874 BlgNR 11. GP, 2, zu BGBl 392/1968) umschrieben, finde die Bannmeile ihren Hintergrund ua in der Befürchtung, dass es zweifelhaft erscheine, ob im Ernstfall Sicherheitsorgane in entsprechender Anzahl so zeitgerecht herbeigeführt werden könnten, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern. Nichts anderes habe zu gelten, wenn Teilnehmern einer fortzusetzenden Landtagssitzung ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes gewährleistet werden solle. Wie schon in der Regierungsvorlage vom 14. Mai 1968 (EB zur Regierungsvorlage 874 BlgNR 11. GP, 2, zu Bundesgesetzblatt 392 aus 1968,) umschrieben, finde die Bannmeile ihren Hintergrund ua in der Befürchtung, dass es zweifelhaft erscheine, ob im Ernstfall Sicherheitsorgane in entsprechender Anzahl so zeitgerecht herbeigeführt werden könnten, um ein Eindringen von Demonstranten in das Sitzungslokal des gesetzgebenden Organs zu verhindern. Nichts anderes habe zu gelten, wenn Teilnehmern einer fortzusetzenden Landtagssitzung ein gefahrloses und zeitgerechtes Betreten des Tagungsgebäudes gewährleistet werden solle.

Eine Reduktion des zeitlichen Geltungsbereiches des Verbotes würde die Tätigkeit der demokratisch gewählten Volksvertreter einschränken und den störungsfreien Sitzungsbeginn des Landtages vereiteln. Auch wenn sich aus dem VersG kein Zeitraum ableiten lasse, wie lange vor Zusammentritt des Landtages das Versammlungsverbot zu gelten habe, sei die illegale Versammlung im vorliegenden Fall jedenfalls vom Verbot mitumfasst. Dies schon deshalb, weil die Versammlungsteilnehmer offensichtlich versucht hätten, durch ihre Aktion Politiker und Politikerinnen unter einen gewissen psychischen Druck zu stellen. Das Passieren des Versammlungsbereiches hätte zweifellos zu Unbehagen geführt.

2.3. Zur Übertretung des §14 Abs1 VersG führte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach Auflösung der Versammlung am Vorplatz des Landhauses anwesend gewesen sei. Versammlungen, die dem Verbot des §7 VersG widersprechen würden, seien unmittelbar kraft Gesetzes verboten und absolut unstatthaft. Derartige Versammlungen habe die Behörde aufzulösen, ohne dass weitere Gründe für diese Verfügung hinzutreten müssten.

2.4. Den Antrag des Beschwerdeführers, für den Fall nicht sofortiger Aufhebung des Straferkenntnisses eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wertete das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg als bloß bedingt gestellt und daher als unbeachtlich. Zudem sei der Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, sodass eine mündliche Erörterung des Falles keine weitere Klärung erwarten lasse. Auch in Zusammenschau mit der (geringen) Strafhöhe sei eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

3. Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit nach Art11 Abs1 EMRK und Art12 StGG sowie die Verfassungswidrigkeit des §7 VersG behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Interpretation des §7 VersG durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt sei. Der Gesetzgeber habe mit dem Verbot den ungestörten Verlauf der Sitzungen der gesetzgebenden Körperschaften sicherstellen wollen und nicht die ungestörte Tätigkeit einzelner Abgeordneter außerhalb parlamentarischer Sitzungen. Gerade vor dem Hintergrund der sofortigen Auflösung einer entgegen §7 VersG stattfindenden Versammlung und der einhergehenden strafrechtlichen Konsequenzen müsse klar erkennbar sein, zu welchen Zeiten die Teilnahme an einer Versammlung strafbar sei. Zudem bestünden Zweifel an der Bestimmtheit des §7 VersG. Es liege in der Willkür der Behörden, den Anwendungsbeginn des Verbotes festzulegen; dieser werde von den Verwaltungsgerichten auch unterschiedlich ausgelegt.

4. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Den Beschwerdebehauptungen wird insbesondere Folgendes entgegengehalten:

§32 Abs6 Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag bestimme, dass während der Sitzungen des Landtages beim Landhaus eine das Landeswappen tragende Fahne zu hissen sei. Das während dieser Zeit geltende Versammlungsverbot richte sich nach §7 VersG. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass der Landtag während der Sitzungen "versammelt" sei. Die Mittagspause stelle eine Unterbrechung der Landtagssitzung dar (vgl §44 Abs9 lita Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag), was nicht bedeute, dass es keine Sitzung mehr gebe. Vielmehr sei der Landtag weiterhin versammelt, sodass auch während der Mittagspause oder einer vergleichbaren Sitzungsunterbrechung keine Versammlung stattfinden dürfe. Das Verbot des §7 VersG solle die Abgeordneten vor Bedrängnissen durch Versammlungen schützen, wobei nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft geschützt, sondern auch der Zugang zu den Sitzungsgebäuden gewährleistet werden solle. §32 Abs6 Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag bestimme, dass während der Sitzungen des Landtages beim Landhaus eine das Landeswappen tragende Fahne zu hissen sei. Das während dieser Zeit geltende Versammlungsverbot richte sich nach §7 VersG. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass der Landtag während der Sitzungen "versammelt" sei. Die Mittagspause stelle eine Unterbrechung der Landtagssitzung dar vergleiche §44 Abs9 lita Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag), was nicht bedeute, dass es keine Sitzung mehr gebe. Vielmehr sei der Landtag weiterhin versammelt, sodass auch während der Mittagspause oder einer vergleichbaren Sitzungsunterbrechung keine Versammlung stattfinden dürfe. Das Verbot des §7 VersG solle die Abgeordneten vor Bedrängnissen durch Versammlungen schützen, wobei nicht nur die Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Körperschaft geschützt, sondern auch der Zugang zu den Sitzungsgebäuden gewährleistet werden solle.

5. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

6. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der belangten Behörde, dass die bloße Wahrnehmung eines friedlichen Protestes durch Abgeordnete während einer Sitzungspause den Verlauf der Sitzungen nicht störe. Die bloße Möglichkeit psychischer Einflussnahme genüge nicht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art11 EMRK. Eine den Zugang zum Landtag hindernde Versammlung könnte nach §13 VersG aufgelöst werden, §7 VersG bedürfe es in diesen Fällen nicht.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§7 Versammlungsgesetz 1953, BGBl 98, idF BGBl 392/1968 lautet: §7 Versammlungsgesetz 1953, BGBl 98, in der Fassung Bundesgesetzblatt 392 aus 1968, lautet:

"§7. Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist, soweit sie die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §7 VersG betrifft, nicht begründet.

1. Der Beschwerdeführer bekämpft das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg, mit dem über ihn Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Er macht die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit geltend und bringt vor, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg habe das Versammlungsverbot in §7 VersG überschießend ausgelegt, indem es den Vorarlberger Landtag auch während der Mittagspause als "versammelt" im Sinne des §7 VersG angesehen habe.

2. Die Ansicht des Beschwerdeführers trifft nicht zu:

2.1. Art11 Abs1 EMRK gewährleistet allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

Die Schranken für die Ausübung der Versammlungsfreiheit werden von Art11 Abs2 EMRK so gezogen, dass nur vom Gesetz vorgesehene Einschränkungen zulässig sind, die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Ein Eingriff in das durch Art11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art11 Abs1 EMRK widersprechender und durch Art11 Abs2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde (vgl VfSlg 19.818/2013, VfGH 10.6.2024, E3352/2023 ua).Ein Eingriff in das durch Art11 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende Entscheidung ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art11 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet wurde; ein solcher Fall liegt vor, wenn die Entscheidung mit einem so schweren Fehler belastet ist, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise ein verfassungswidriger, insbesondere ein dem Art11 Abs1 EMRK widersprechender und durch Art11 Abs2 EMRK nicht gedeckter Inhalt unterstellt wurde vergleiche VfSlg 19.818 aus 2013,, VfGH 10.6.2024, E3352/2023 ua).

2.2. Fest steht, dass der Vorarlberger Landtag am Tag der betreffenden Versammlung eine Sitzung abgehalten hat und die Versammlung im Umkreis von 300 Metern um den Sitz des Vorarlberger Landtages während einer Sitzungsunterbrechung stattgefunden hat.

§7 VersG untersagt uneingeschränkt jede Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der sogenannten "Bannmeile" (vgl VfSlg 14.365/1995), "[w]ährend der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist". Nach §7 VersG verbotene Versammlungen sind "absolut unstatthaft" und von der Behörde ohne Hinzutreten weiterer Gründe aufzulösen (VfSlg 14.365/1995). Das Versammlungsverbot des §7 VersG soll den ungestörten Verlauf der Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung und der Landtage der Bundesländer gewährleisten (vgl EB zur RV 874 BlgNR 11. GP, 2). Die Regelung dient demnach dem Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Organe und steht im Einklang mit Art11 Abs2 EMRK (VfSlg 14.365/1995). §7 VersG untersagt uneingeschränkt jede Versammlung unter freiem Himmel innerhalb der sogenannten "Bannmeile" vergleiche VfSlg 14.365 aus 1995,), "[w]ährend der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist". Nach §7 VersG verbotene Versammlungen sind "absolut unstatthaft" und von der Behörde ohne Hinzutreten weiterer Gründe aufzulösen (VfSlg 14.365 aus 1995,). Das Versammlungsverbot des §7 VersG soll den ungestörten Verlauf der Sitzungen des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung und der Landtage der Bundesländer gewährleisten vergleiche EB zur Regierungsvorlage 874 BlgNR 11. GP, 2). Die Regelung dient demnach dem Schutz der Funktionsfähigkeit der gesetzgebenden Organe und steht im Einklang mit Art11 Abs2 EMRK (VfSlg 14.365 aus 1995,).

Der Wortlaut des §7 VersG ("während […] versammelt ist") bezieht sich nicht auf das tatsächliche Beisammensein der Abgeordneten, sondern umfasst – indem er auf die gesetzgebende Körperschaft ("der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist") abstellt – den gesamten Tätigkeitszeitraum, innerhalb dessen die Abgeordneten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammengetreten sind (vgl idZetwa §1 und §§32 ff. der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag). Die Zeitspanne der Unterbrechung einer Sitzung der gesetzgebenden Körperschaft zur Abhaltung einer Mittagspause ist daher von §7 VersG erfasst. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer an einer nach §7 VersG verbotenen Versammlung teilgenommen hat. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des §7 VersG ist daher nicht verfassungswidrig.Der Wortlaut des §7 VersG ("während […] versammelt ist") bezieht sich nicht auf das tatsächliche Beisammensein der Abgeordneten, sondern umfasst – indem er auf die gesetzgebende Körperschaft ("der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist") abstellt – den gesamten Tätigkeitszeitraum, innerhalb dessen die Abgeordneten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammengetreten sind vergleiche idZetwa §1 und §§32 ff. der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag). Die Zeitspanne der Unterbrechung einer Sitzung der gesetzgebenden Körperschaft zur Abhaltung einer Mittagspause ist daher von §7 VersG erfasst. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat somit zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer an einer nach §7 VersG verbotenen Versammlung teilgenommen hat. Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des §7 VersG ist daher nicht verfassungswidrig.

2.3. Dass das Versammlungsverbot des §7 VersG bei dieser Auslegung zu unbestimmt ist, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden (vgl zum Bestimmtheitsgebot zB VfSlg 13.785/1994 und 20.279/2018, jeweils mwN). 2.3. Dass das Versammlungsverbot des §7 VersG bei dieser Auslegung zu unbestimmt ist, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden vergleiche zum Bestimmtheitsgebot zB VfSlg 13.785 aus 1994, und 20.279 aus 2018,, jeweils mwN).

B. Im Übrigen, also hinsichtlich der Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §14 Abs1 VersG, wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die behaupteten Rechtsverletzungen wären im gegebenen Zusammenhang nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die über den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §14 Abs1 VersG infolge behördlicher Auflösung der Versammlung zu Recht bestätigt hat, nicht anzustellen (vgl VfGH 10.6.2024, E3352/2023 ua).Die behaupteten Rechtsverletzungen wären im gegebenen Zusammenhang nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die über den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §14 Abs1 VersG infolge behördlicher Auflösung der Versammlung zu Recht bestätigt hat, nicht anzustellen vergleiche VfGH 10.6.2024, E3352/2023 ua).

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des §7 VersG verhängt wurde, hat die behauptete Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit nicht stattgefunden. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Versammlungsrecht, Landtag, Auslegung verfassungskonforme, Determinierungsgebot, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Geldstrafe, VfGH / Ablehnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E102.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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