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31/04 BundesbeteiligungenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Verstoß von Teilen einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen gegen das Sachlichkeitsgebot auf Grund des kategorischen Ausschlusses des Rechtsanspruchs auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COFAGSpruch
über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
(VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 503/2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben.über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) , (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr567/2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben2. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr567 aus 2020,, wird als gesetzwidrig aufgehoben
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Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Oberlandesgericht Wien,
"die folgenden Teile der Anhänge von Verordnungen über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes betreffend die Berechnung des maßgeblichen Umsatzes als gesetzwidrig aufzuheben bzw festzustellen, dass diese gesetzwidrig waren:
1) die Wortfolge 'a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;' in Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 503/2020, 1) die Wortfolge 'a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;' in Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020,,
2) die Wortfolge 'a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;' in Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 567/2020, 2) die Wortfolge 'a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;' in Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020,,
3) die Wortfolgen 'im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita', 'Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so' sowie die in diesem Absatz jeweils nachfolgenden Wortfolgen 'lit.a' in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des
ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 503/2020, 3) die Wortfolgen 'im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita', 'Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so' sowie die in diesem Absatz jeweils nachfolgenden Wortfolgen 'lit.a' in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des , ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020,,
in eventu zusätzlich auch
die Wortfolge 'Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 COVID-19-SchuMaV beziehungsweise §5 Abs3 Z4 COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungs-methode gemäß litc anzuwenden.' in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 503/2020, die Wortfolge 'Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 COVID-19-SchuMaV beziehungsweise §5 Abs3 Z4 COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungs-methode gemäß litc anzuwenden.' in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020,,
in eventu zusätzlich auch
die Wortfolge 'Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr oder nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der Ermittlung der Höhe des
Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren.' in Punkt 4.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 503/2020, die Wortfolge 'Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr oder nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der Ermittlung der Höhe des , Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren.' in Punkt 4.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020,,
4) die Wortfolgen 'im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita', 'Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so' sowie die in diesem Absatz jeweils nachfolgenden Wortfolgen 'lita' in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des
ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 567/2020, 4) die Wortfolgen 'im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita', 'Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so' sowie die in diesem Absatz jeweils nachfolgenden Wortfolgen 'lita' in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des , ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020,,
in eventu zusätzlich auch
die Wortfolge 'Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 der 2. COVID-19-SchuMaV, des §12 Abs2 Z4 der 3. COVID-19-Schu-MaV beziehungsweise des §5 Abs3 Z4 der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden.' in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 567/2020, die Wortfolge 'Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 der 2. COVID-19-SchuMaV, des §12 Abs2 Z4 der 3. COVID-19-Schu-MaV beziehungsweise des §5 Abs3 Z4 der 2. COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden.' in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020,,
in eventu zusätzlich auch
die Wortfolge 'Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr oder nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der Ermittlung der Höhe des
Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren.' in Punkt 4.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 567/2020.die Wortfolge 'Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr oder nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der Ermittlung der Höhe des , Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren.' in Punkt 4.7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020,.
5) den Satz 'Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.' in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 503/2020. 5) den Satz 'Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.' in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020,.
6) den Satz 'Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.' in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 567/2020."6) den Satz 'Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.' in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020,."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl I 51/2014, idF BGBl I 23/2020 lautete auszugsweise wie folgt:1. §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, lautete auszugsweise wie folgt:
"Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen
§3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:
1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,
4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
(4) […]"
2. Punkt 4 und Punkt 7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 503/2020, lauten auszugsweise wie folgt (die im Hauptantrag und in den Eventualanträgen als Zusatzanträge angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):2. Punkt 4 und Punkt 7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt (die im Hauptantrag und in den Eventualanträgen als Zusatzanträge angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes
4.1 Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum, in dem der Antragsteller im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen war beziehungsweise ist; der Betrachtungszeitraum endet jedoch spätestens am 6. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt.
4.2 Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes
4.2.1 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 80 Prozent des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers. Davon abweichend gilt bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 litb direkt von den Einschränkungen in §5 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel) der Prozentsatz gemäß Punkt 4.2.3.
4.2.2 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.
4.2.3 Bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 litb direkt von den Einschränkungen in §5 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), bestimmt sich der Prozentsatz, mit dem der gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 ermittelte Umsatz des Antragstellers ersetzt wird, nach Anhang 2. Zur Ermittlung des anzuwendenden Prozentsatzes werden dabei in einer nach Branchen typisierten Betrachtungsweise der branchentypische Rohertrag, ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt und der Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit) herangezogen, wobei dem Rohertrag bei der Bewertung der einzelnen Kriterien das doppelte Gewicht zukommt. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 20 Prozent, 40 Prozent oder 60 Prozent betragen.
4.3 Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art2 Z18 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben (UiS), kann ein Lockdown-Umsatzersatz nur in Entsprechung der Verordnung Nr 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352, gewährt werden. Dabei sind abweichend von Punkt 4.2.2 die geltenden Höchstbeträge der De-minimis VO unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Für sie gilt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag nach Punkt 4.2.2.4.3 Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art2 Z18 der Verordnung (EU) Nr 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben (UiS), kann ein Lockdown-Umsatzersatz nur in Entsprechung der Verordnung Nr 1407 aus 2013, der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), Amtsblatt L 352, gewährt werden. Dabei sind abweichend von Punkt 4.2.2 die geltenden Höchstbeträge der De-minimis VO unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Für sie gilt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag nach Punkt 4.2.2.
4.4 Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen:
(a) Der nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 ermittelte Umsatz für November 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz) ist um etwaige gemäß Punkt 4.6 ermittelte Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren beziehungsweise sind.
(b) Der nach lita ermittelte Betrag ist durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu multiplizieren. Dabei gelten bei Antragstellern, die im Sinne des Punkts 3.1.3 lita direkt von der COVID-19-SchuMaV betroffen waren, der 1. November und der 2. November als Teil des Betrachtungszeitraums.
(c) 80 Prozent dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar. Bei Unternehmen, die im Sinne des Punkts 3.1.3 litb direkt von den Einschränkungen in §5 Abs1 Z1 COVID-19-NotMV betroffen sind (Einzelhandel), ist statt 80 Prozent der gemäß Punkt 4.2.3 ermittelte Prozentsatz heranzuziehen. Es sind die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.
4.5 Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes
4.5.1 Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im November 2019 ist von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden zu ermitteln:
(a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
(b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(d) die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.
4.5.2 Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita erst im Verlauf des 4. Quartals 2019 und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 litb und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums neu gegründet wurde, so ist ein aus den UVA für das 4. Quartal 2019 oder den Jahreserklärungen übernommener Umsatz oder Umsatzerlös immer nur durch die Anzahl der Monate ab der Gründung des Unternehmens zu dividieren. Der Monat, in dem die Neugründung erfolgte, ist dabei als erster Monat zu berücksichtigen.
Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so sind die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 litb oder c anzuwenden. Wenn für beide dieser Berechnungsmethoden zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten vorliegen, ist die Berechnungsmethode heranzuziehen, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höheren Betrag führt. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lita, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 litd anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lita, b, c und d ausreichende Daten vor und wird der Lockdown-Umsatzersatz nicht nach Punkt 4.7 ermittelt, so ist der Lockdown-Umsatzersatz in der Mindesthöhe gemäß Punkt 4.2 zu gewähren.
Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4
COVID-19-SchuMaV beziehungsweise §5 Abs3 Z4 COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden.Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 , COVID-19-SchuMaV beziehungsweise §5 Abs3 Z4 COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden.
4.6 Ist ein im Sinne des Punkts 3.1.3 von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in einer Branche tätig, die im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen ist, als auch in einer Branche, die im Sinne des Punkts
3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse, die für ihn im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 ohne die Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV gegeben wären, zu beziehen und ist der Finanzverwaltung gemäß Punkt 6.1.5 bei der Antragstellung bekanntzugeben. Die vom Antragsteller getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der Branchen zuzurechnen ist, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der COVID-19-SchuMaV oder der COVID-19-NotMV betroffen waren beziehungsweise sind, wird vom gemäß Punkt 4.5 ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Von dem so ermittelten Betrag ist gemäß Punkt 4.4 litb und c die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes abzuleiten; dabei sind jedoch die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.
4.7 Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr oder nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren. Der berechnete Vorjahresumsatz und die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Lockdown-Umsatzersatz anhand der Vorgaben der Punkte 4.1 bis 4.6 berechnen und auszahlen. Dies schließt eine Auszahlung in der Mindesthöhe aufgrund nicht ausreichender Daten ein.
In den Fällen, in denen betroffene Antragsteller nicht innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise übermittelt haben und in den Fällen, in denen sie nicht vor Auszahlung von der COFAG kontaktiert wurden, können betroffene Antragsteller auch noch nach Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien einen erheblich höheren Lockdown-Umsatzersatz ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatz an den Antragsteller auszuzahlen.
[…]
7 Entscheidung über Anträge
[…]
7.4 Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt. Stellt ein Antragsteller, der bereits als durch die Schutzmaßnahmen gemäß der COVID-19-SchuMaV direkt betroffenes Unternehmen einen Fördervertrag mit der COFAG abgeschlossen hat, einen neuen Antrag aufgrund dieser Richtlinien, dann ersetzt ein allenfalls aufgrund dieses neuen Antrags abgeschlossener Fördervertrag mit der COFAG den bis dahin geltenden Fördervertrag. Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch."
3. Punkt 4 und Punkt 7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend
Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen
(3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 567/2020, lauten auszugsweise wie folgt (die im Hauptantrag und in den Eventualanträgen als Zusatzanträge angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):3. Punkt 4 und Punkt 7 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend , Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen , (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, lauten auszugsweise wie folgt (die im Hauptantrag und in den Eventualanträgen als Zusatzanträge angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes
4.1 Der Betrachtungszeitraum für den Lockdown-Umsatzersatz ist der Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Abweichend davon ist der Betrachtungszeitraum für Seil- und Zahnradbahnen im Sinne des §4 Abs3 der 2. COVID-19-SchuMaV, für Tierparks und Zoos im Sinne des §12 Abs2 Z10 der 2. COVID-19-SchuMaV und für botanische Gärten der Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis zum 23. Dezember 2020. Der Lockdown-Umsatzersatz wird für den Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum gewährt.
4.2 Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes
4.2.1 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes entspricht 50 Prozent des gemäß der Punkte 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 zu ermittelnden Umsatzes des Antragstellers.
4.2.2 Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000 abzüglich eventuell erhaltener Förderungen im Sinne des Punkts 6.1.3 gedeckelt (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Die bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zu gewährende Mindesthöhe beträgt EUR 2.300; beträgt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag jedoch weniger als EUR 2.300, so kann nur dieser Betrag als Lockdown-Umsatzersatz gewährt werden.
4.3 Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art2 Z18 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben (UiS), kann ein Lockdown-Umsatzersatz nur in Entsprechung der Verordnung Nr 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), ABl. L 352, gewährt werden. Dabei sind abweichend von Punkt 4.2.2 die geltenden Höchstbeträge der De-minimis VO unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Für sie gilt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag nach Punkt 4.2.2.4.3 Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art2 Z18 der Verordnung (EU) Nr 651 aus 2014, der Kommission vom 17. Juni 2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) befunden haben (UiS), kann ein Lockdown-Umsatzersatz nur in Entsprechung der Verordnung Nr 1407 aus 2013, der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis VO), Amtsblatt L 352, gewährt werden. Dabei sind abweichend von Punkt 4.2.2 die geltenden Höchstbeträge der De-minimis VO unter Berücksichtigung der dort vorgesehenen Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt EUR 200.000 (allgemeiner De-minimis-Höchstbetrag), der Höchstbetrag für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit EUR 100.000. Dies gilt jedoch nicht für Unternehmen, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs römisch eins zur AGVO handelt, sofern sie nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Für sie gilt der beihilfenrechtliche Höchstbetrag nach Punkt 4.2.2.
4.4 Bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist folgendermaßen vorzugehen:
(a) Der nach einer der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5 ermittelte Umsatz für Dezember 2019 (vergleichbarer Vorjahresumsatz) ist um etwaige gemäß Punkt 4.6 ermittelte Umsätze zu reduzieren, die Branchen zuzurechnen sind, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen sind.
(b) Der nach lita ermittelte Betrag ist durch einunddreißig zu dividieren und mit der Anzahl der Tage des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu multiplizieren.
(c) 50 Prozent dieses Betrages stellen den nach diesen Richtlinien zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatz dar. Dabei sind die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.
4.5 Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes
4.5.1 Der als vergleichbarer Vorjahresumsatz heranzuziehende Umsatz des Antragstellers im Dezember 2019 ist von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Berechnungsmethoden zu ermitteln:
(a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;
(b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze, sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018,2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(d) die Summe der in den UVA 2020 bekanntgegebenen Umsätze dividiert durch die Anzahl der Monate, die von den UVA umfasst sind.
4.5.2 Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita erst im Verlauf des 4. Quartals 2019 und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 litb und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums neu gegründet wurde, so ist ein aus den UVA für das 4. Quartal 2019 oder den Jahreserklärungen übernommener Umsatz oder Umsatzerlös immer nur durch die Anzahl der Monate ab der Gründung des Unternehmens zu dividieren. Der Monat, in dem die Neugründung erfolgte, ist dabei als erster Monat zu berücksichtigen.
Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so sind die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 litb oder c anzuwenden. Wenn für beide dieser Berechnungsmethoden zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten vorliegen, ist die Berechnungsmethode heranzuziehen, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höheren Betrag führt. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lita, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 litd anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lita, b, c und d ausreichende Daten vor und wird der Lockdown-Umsatzersatz nicht nach Punkt 4.7 ermittelt, so ist der Lockdown-Umsatzersatz in der Mindesthöhe gemäß Punkt 4.2 zu gewähren.
Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 der 2. COVID-19-SchuMaV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden.
Für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 der 2. COVID-19-SchuMaV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, sind bei Anwendung der litc für die Berechnung der Umsatzerlöse die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) maßgeblich.
4.6 Ist ein im Sinne des Punkts 3.1.3 von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV direkt betroffener Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl in einer Branche tätig, die im Sinne des Punkts 3.1.3 direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen ist, als auch in einer Branche, die im Sinne des Punkts 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen ist, so hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die der nicht betroffenen Branche zuzuordnenden Umsätze an seinem Gesamtumsatz ausmachen. Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auf die Verhältnisse des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.1 zu beziehen und ist der Finanzverwaltung gemäß Punkt 6.1.5 bei der Antragstellung bekanntzugeben. Die vom Antragsteller getätigten Angaben werden von der Finanzverwaltung übernommen und der Anteil an Umsätzen, der Branchen zuzurechnen ist, die gemäß Punkt 3.1.3 nicht direkt von den Einschränkungen der 2. COVID-19-SchuMaV betroffen sind, wird vom gemäß Punkt 4.5 ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Von dem so ermittelten Betrag ist gemäß Punkt 4.4 litb und c die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes abzuleiten; dabei sind jedoch die Höchstbeträge und die Mindesthöhe gemäß der Punkte 4.2.2 und 4.3 zu beachten.
4.7 Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr oder nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren. Der berechnete Vorjahresumsatz und die berechnete Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Lockdown-Umsatzersatz anhand der Vorgaben der Punkte 4.1 bis 4.6 berechnen und auszahlen. Dies schließt eine Auszahlung in der Mindesthöhe aufgrund nicht ausreichender Daten ein.
In den Fällen, in denen betroffene Antragsteller nicht innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise übermittelt haben und in den Fällen, in denen sie nicht vor Auszahlung von der COFAG kontaktiert wurden, können betroffene Antragsteller auch noch nach Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien einen erheblich höheren Lockdown-Umsatzersatz ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Lockdown-Umsatzersatz an den Antragsteller auszuzahlen.
4.8 Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), BGBl II Nr 479/2020, für den Betrachtungszeitraum 'Dezember' in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien bereits einen FKZ800.000 für den Betrachtungszeitraum 'Dezember' beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den gesamten FKZ800.000 an die COFAG zurückzuzahlen. Dies schließt einen späteren neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ800.000 nicht aus; sofern aber der Lockdown-Umsatzersatz für den Dezember durchgehend in Anspruch genommen wird, darf der Betrachtungszeitraum 'Dezember' im neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ800.000 nicht ausgewählt werden.4.8 Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller einen Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ800.000) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ800.000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 479 aus 2020,, für den Betrachtungszeitraum 'Dezember' in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien bereits einen FKZ800.000 für den Betrachtungszeitraum 'Dezember' beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet den gesamten FKZ800.000 an die COFAG zurückzuzahlen. Dies schließt einen späteren neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ800.000 nicht aus; sofern aber der Lockdown-Umsatzersatz für den Dezember durchgehend in Anspruch genommen wird, darf der Betrachtungszeitraum 'Dezember' im neuerlichen Antrag auf Gewährung eines FKZ800.000 nicht ausgewählt werden.
4.9 Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Verlustersatz) beantragt hat. Daher muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Verlustersatz beantragt werden. Wird ein Verlustersatz zeitlich nach einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß diesen Richtlinien beantragt, darf im Antrag auf Verlustersatz nicht der Betrachtungszeitraum 'Dezember' gewählt werden, wenn der Antragsteller für den Dezember durchgehend den Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt.
[…]
7 Entscheidung über Anträge
[…]
7.4 Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt. Stellt ein Antragsteller, der bereits als durch die Schutzmaßnahmen gemäß der 2. COVID-19-SchuMaV direkt betroffenes Unternehmen einen Fördervertrag mit der COFAG abgeschlossen hat, einen neuen Antrag aufgrund dieser Richtlinien, dann ersetzt ein allenfalls aufgrund dieses neuen Antrags abgeschlossener Fördervertrag mit der COFAG den bis dahin geltenden Fördervertrag.
Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.
"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Bei der im gerichtlichen Verfahren klagenden und vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Partei (im Folgenden: beteiligte Partei) handelt es sich um eine Veranstalterin von Konzerten, Theaterabenden und Gesellschaften. Die beteiligte Partei organisiert und produziert von ihrem Sitz in Salzburg aus Theateraufführungen auch außerhalb Österreichs, etwa in Deutschland und in der Schweiz, und vermittelt Künstlerinnen im In- und Ausland. Die beteiligte Partei unterhält keine Betriebsstätte im Ausland.
Die gesamten steuerpflichtigen und steuerbefreiten Umsätze aus den erbrachten Dienstleistungen werden daher bei der Besteuerung in Österreich erfasst.
1.2. Die beteiligte Partei begehrte bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (im Folgenden: COFAG) mit ihrem Förderantrag vom 1. Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz für November 2020 und mit ihrem Förderantrag vom 17. Dezember 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz für Dezember 2020.
Die COFAG zahlte der beteiligten Partei daraufhin einen Betrag in Höhe von € 29.487,71 für November 2020 und in Höhe von € 11.788,77 für Dezember 2020 aus. Die COFAG zog für die Berechnung des beantragten Lockdown-Umsatzersatzes für November und Dezember 2020 Punkt 4.5.1 lita (iVm Punkt 4.5.2) des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (im Folgenden: VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 503/2020, sowie des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (im Folgenden: 3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 567/2020, heran. Die COFAG legte zur Berechnung der Vergleichsumsätze die Umsatzsteuervoranmeldung (im Folgenden: UVA) des Vorjahres (November und Dezember 2019) zugrunde.Die COFAG zahlte der beteiligten Partei daraufhin einen Betrag in Höhe von € 29.487,71 für November 2020 und in Höhe von € 11.788,77 für Dezember 2020 aus. Die COFAG zog für die Berechnung des beantragten Lockdown-Umsatzersatzes für November und Dezember 2020 Punkt 4.5.1 lita in Verbindung mit Punkt 4.5.2) des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (im Folgenden: VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (im Folgenden: 3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, heran. Die COFAG legte zur Berechnung der Vergleichsumsätze die Umsatzsteuervoranmeldung (im Folgenden: UVA) des Vorjahres (November und Dezember 2019) zugrunde.
1.3. Die beteiligte Partei begehrte vor dem Handelsgericht Wien mit Klage vom 29. Mai 2024 – auf Grund des gesetzlichen Parteiwechsels gemäß §6 Abs2 COFAG-NoAG – vom Bund die Zahlung eines Betrages von € 278.989,12. Die beteiligte Partei vertrat in ihrer Klage die Auffassung, dass die Berücksichtigung ihrer erwirtschafteten Auslandsumsätze bei der Berechnung der Vergleichsumsätze nicht ausgeschlossen sei und ihr unter Heranziehung des Punktes 4.5.1 litc des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz für November 2020 sowie auf Grund des Punktes 4.5.1. litc des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz für Dezember 2020 ein zusätzlicher Betrag in der bezeichneten Höhe zustehe.
1.4. Das Handelsgericht Wien wies die Klage der beteiligten Partei mit Urteil vom 3. Februar 2025, 44 Cg 28/24h-10, ab und begründete dies damit, dass die Rechtsansicht der beteiligten Partei, wonach eine Berücksichtigung von Auslandsumsätzen zu erfolgen hätte, dem Wortlaut des Punktes 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz sowie der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz entgegenstehe. Punkt 4.5.2 der genannten Verordnungen sehe eine eindeutige und zwingende Rangordnung der in Punkt 4.5.1 lita bis d definierten Berechnungsmethoden vor. Eine Berechnung der Vergleichsumsätze nach Punkt 4.5.1 litc der genannten Verordnungen sei demnach nicht vorzunehmen. Die von der beteiligten Partei dargestellte Berechnung der Vergleichsumsätze könne auch nicht auf Punkt 4.7 der genannten Verordnungen gestützt werden, weil die vorliegenden Daten im Sinne dieser Bestimmungen weder mangelhaft noch unvollständig seien. Zuletzt führte das Handelsgericht Wien in seinem angefochtenen Urteil aus, dass auch keine Verletzung des Unionsrechts vorliege.
1.5. Die beteiligte Partei erhob gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. Februar 2025 Berufung an das Oberlandesgericht Wien.
2. Aus Anlass der Berufung stellt das Oberlandesgericht Wien den vorliegenden Antrag gemäß Art139 Abs1 Z1 B-VG. Das Oberlandesgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"D. Darlegung der Bedenken
1.1. Das ABBAG-Gesetz wurde mit BGBl I Nr 12/2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-Pandemie abgeändert und der Unternehmensgegenstand der ABBAG ergänzt. Unter anderem wurde der §3b eingeführt, der in seinem Absatz 1 vorsah, dass finanzielle Maßnahmen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden dürfen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen bestand laut Absatz 2 nicht. Im folgenden Absatz 3 wurde der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechts berechtigt, per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere Regelungen über die Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen; Ausgestaltung, Verwendungszweck, Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen sowie über Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten zu enthalten hätten. 1.1. Das ABBAG-Gesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020, zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-Pandemie abgeändert und der Unternehmensgegenstand der ABBAG ergänzt. Unter anderem wurde der §3b eingeführt, der in seinem Absatz 1 vorsah, dass finanzielle Maßnahmen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden dürfen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen bestand laut Absatz 2 nicht. Im folgenden Absatz 3 wurde der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler und unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechts berechtigt, per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere Regelungen über die Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen; Ausgestaltung, Verwendungszweck, Höhe und Laufzeit der finanziellen Maßnahmen sowie über Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten zu enthalten hätten.
1.2. In den Materialen zu BGBl I Nr 12/2020, 396/A XXXVII. GP selbständiger Antrag, S. 7 ff, ist dazu erklärend festgehalten: 1.2. In den Materialen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, 396/A römisch 37 . Gesetzgebungsperiode selbständiger Antrag, S. 7 ff, ist dazu erklärend festgehalten:
'Die Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und dessen Bekämpfung kann aufgrund der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen zu unverschuldeten Liquiditätsschwierigkeiten und Zahlungsunfähigkeit österreichischer Unternehmen führen. Ohne die Gewährung finanzieller Unterstützung, mit der die Zahlungsfähigkeit erhalten und Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden können, würde eine Insolvenzantragspflicht von Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit, mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft, drohen. Es ist zu erwarten, dass eine Vielzahl an österreichischen Unternehmen von den wirtschaftlichen Folgen negativ beeinträchtigt sein wird. [...]
Die konkrete Ausgestaltung der von der ABBAG zu gewährenden finanziellen Maßnahmen ist nach den Vorgaben dieses Gesetzes durch Richtlinien des Bundesministers für Finanzen näher zu regeln. [...]
Dieses Bundesgesetz ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes (Art13 Abs2 B-VG) und dem Erhalt österreichischer Unternehmen begründet. Insbesondere mittelständische bis große Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung zählen, aber auch KMU [Anm; Klein- und Mittel-Unternehmen], sollen so über eine ausreichende Finanzkraft verfügen, um eine tief greifende wirtschaftliche Krise überbrücken zu können und so weiterhin als Wachstumsmotoren die für heimische Wirtschaft erhalten zu bleiben. [...]
Die Wortfolge 'zu Gunsten von Unternehmen' ist so auszulegen, dass die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen kann, sofern die Dienstleistung bzw die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt. [...]
Zu §3b: In Abs1 wird der Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen für Maßnahmen und Dienstleistungen gemäß §2 Abs1 Z3 bzw §2 Abs2 Z7 definiert. Es gilt der Unternehmensbegriff nach §§1, 2 UGB. Zielgruppe sind sämtliche heimischen Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Unternehmensgröße. Die genannten Voraussetzungen müssen nachweislich kumulativ erfüllt sein und auch während der Dauer der von der ABBAG erbrachten Dienstleistungen bzw ergriffenen Maßnahmen erfüllt sein. Der Begünstigtenkreis orientiert sich an der vergleichbaren Regelung in §2 Abs1 Z1 und 2 ULSG. Eine Einschränkung wie in §2 Abs1 Z3 bis 6 ULSG ist nicht vorgesehen, da die ABBAG Dienstleistungen bzw Maßnahmen nach §2 Abs1 Z3 bzw §2 Abs2 Z7 zugunsten sämtlicher Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben, erbringen bzw ergreifen darf. [...]
Abs3 enthält eine demonstrative Aufzählung jener Regelungsinhalte, die der Bundesminister für Finanzen in Richtlinien für Dienstleistungen und finanzielle Maßnahmen durch die ABBAG nach §2 Abs1 bzw §2 Abs2 Z7 zu erlassen hat. In solchen Richtlinien kann insbesondere eine Konkretisierung (auch Einschränkung) der begünstigten Unternehmen und der Konditionen solcher Dienstleistungen bzw Maßnahmen erfolgen. Dabei sind die Vorgaben des EU-Beihilferechts zu beachten.'
1.3. Die Kriterien 'Sitz oder Betriebsstätte in Österreich' und 'wesentliche operative Tätigkeit in Österreich' wurden vom Unternehmensliquditätsgesetz (ULSG), BGBl I Nr 78/2009, übernommen, das von 25.8.2009 bis 31.12.2010 in Kraft war und eine Liquiditätssicherung österreichischer Unternehmen bewirken sollte, nachdem aufgrund der damaligen internationalen Finanzkrise auch in Österreich eine anhaltend angespannte Lage auf dem Finanzmarkt und eine sich sukzessive verschlechternde Wirtschaftslage geherrscht hatte (vgl Vorblatt 229 der Beilagen XXIV.GP Regierungsvorlage). Zielgruppe waren dort aber nur mittelgroße bis große Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung und Innovation zählten und denen in der heimischen Wirtschaft eine Schüsselstelle zukam (aaO). 1.3. Die Kriterien 'Sitz oder Betriebsstätte in Österreich' und 'wesentliche operative Tätigkeit in Österreich' wurden vom Unternehmensliquditätsgesetz (ULSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2009,, übernommen, das von 25.8.2009 bis 31.12.2010 in Kraft war und eine Liquiditätssicherung österreichischer Unternehmen bewirken sollte, nachdem aufgrund der damaligen internationalen Finanzkrise auch in Österreich eine anhaltend angespannte Lage auf dem Finanzmarkt und eine sich sukzessive verschlechternde Wirtschaftslage geherrscht hatte vergleiche Vorblatt 229 der Beilagen römisch 24 .Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage). Zielgruppe waren dort aber nur mittelgroße bis große Unternehmen, die zu den regionalen und nationalen Stützen der Beschäftigung und Innovation zählten und denen in der heimischen Wirtschaft eine Schüsselstelle zukam (aaO).
Was der Gesetzgeber unter 'wesentlicher operativer Tätigkeit in Österreich' verstand, wurde schon damals sowohl vom Gesetzestext als auch von den Richtlinien offen gelassen. Als möglichen Anknüpfungspunkt hätte man die Verpflichtung des Kreditnehmers hinsichtlich einer Garantieerklärung annehmen können, die aus dem Kredit gewonnene Liquidität nur für nachhaltige betriebliche Zwecke zu verwenden (Fellner, Das Bundesgesetz zur Stärkung der Liquidität von Unternehmen - ULSG', RWZ2010/24, 102).
1.4. Im Gegensatz dazu sind Zielgruppe der nach dem ABBAG-Gesetz ergangenen, hier gegenständlichen Lockdown-Umsatzersatz-Verordnungen sämtliche heimischen Unternehmen, unabhängig von Rechtsform und Unternehmensgröße. Auch im ABBAG-Gesetz und den genannten Verordnungen wurde der Begriff 'wesentliche operative Tätigkeit in Österreich' nicht näher definiert.
2.1. Die VO Lockdown-Umsatzersatz und die 3. VO Lockdown-Umsatzersatz stellen in ihrem Punk 4.5.1 lita bei der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes jeweils auf den in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 bzw Dezember 2019 angegebenen Umsatz ab; falls keine UVA für den Monat November 2019 bzw Dezember 2019 abzugeben war, auf die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei. Nach Punkt 4.5.2. ist jeweils die Berechnung nach 4.5.1 lita heranzuziehen, soweit ausreichend Daten aus der UVA vorliegen.
Gemäß §21 Abs6 UStG idF BGBl I Nr 103/2019 (gültig von 1.1.2020 bis 31.12.2024) hatten Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einzureichen, soweit ihr Vorjahresumsatz abzüglich allfälliger steuerbefreiter Umsätze (§, 6 UStG) EUR 35.000 überschritt. Gemäß §21 Abs6 UStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2019, (gültig von 1.1.2020 bis 31.12.2024) hatten Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) einzureichen, soweit ihr Vorjahresumsatz abzüglich allfälliger steuerbefreiter Umsätze (§, 6 UStG) EUR 35.000 überschritt.
Die genannten Verordnungen stellten nur darauf ab, ob Daten aus einer UVA vorlagen. Nicht relevant war dabei, ob dies der einzige oder 'wesentliche' (überwiegende) Umsatz des Unternehmens war. Der Klägerin wurde hier für November und Dezember 2020 jeweils Umsatzersatz gewährt, obwohl ihre Umsätze laut der UVA in Österreich geringer waren als die innergemeinschaftlichen Umsätze, die sie in Österreich über die Körperschaftsteuer zu versteuern hatte.
2.2. Nur wenn der Finanzverwaltung die notwendigen Daten aus einer UVA nicht vorliegen – wobei hier auf keine konkreten Gründe abgestellt wird – sind die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 litb oder c anzuwenden: dies ist die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf. Sollten dafür jeweils ausreichende Daten vorliegen, wäre davon die Berechnungsmethode zu wählen, die zu einem höheren Betrag führt.
Als Körperschaften gelten ua inländische juristische Personen des privaten Rechts. Die unbeschränkte Steuerpflicht trifft alle Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben; sie erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte iSd §2 EStG 1988 (§1 Abs2 KStG 1988).
2.3. Ausnahmen von den obigen Grundsätzen sehen die VO Lockdown-Umsatzersatz und die 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur in Punkt 4.5.2 für Antragsteller vor, die Umsätze im Sinne der §23 UStG 1994 (Besteuerung von Reiseleistungen) oder §24 UStG 1994 (Differenzbesteuerung für Lieferungen taxativ aufgezählter beweglicher körperlicher Gegenstände wie etwa Kunstgegenstände ua) erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 der
2. COVID-19-Schu-MaV, des §12 Abs2 Z4 der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des §5 Abs3 Z4 der 2. COVID-19-NotMV handelt (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos); bei diesen ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden, womit auch allfällige ausländische Umsätze berücksichtigt würden. 2.3. Ausnahmen von den obigen Grundsätzen sehen die VO Lockdown-Umsatzersatz und die 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur in Punkt 4.5.2 für Antragsteller vor, die Umsätze im Sinne der §23 UStG 1994 (Besteuerung von Reiseleistungen) oder §24 UStG 1994 (Differenzbesteuerung für Lieferungen taxativ aufgezählter beweglicher körperlicher Gegenstände wie etwa Kunstgegenstände ua) erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 der , 2. COVID-19-Schu-MaV, des §12 Abs2 Z4 der 3. COVID-19-SchuMaV beziehungsweise des §5 Abs3 Z4 der 2. COVID-19-NotMV handelt (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos); bei diesen ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden, womit auch allfällige ausländische Umsätze berücksichtigt würden.
3.1. Auch wenn dem Verordnungsgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt wird, ist dennoch der Gleichheitsgrundsatz nach Art7 Abs1 B-VG und das daraus abgeleitete Sachlichkeitsgebot zu beachten. Insbesondere darf keine sachlich nicht gerechtfertigte Andersbehandlung anderer Förderungswerber entstehen – wie hier im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen in 4.5.2 und 4.7:
3.2. Nach dem nicht differenzierten Wortlaut der Verordnungen wären Unternehmen mit In- und Auslandsumsätzen gegenüber der Klägerin besser gestellt, die ihrer Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gar nicht nachgekommen wären; die Pflichtverletzung würde – mangels vorhandener Daten – mit einer Berechnung nach 4.5.1 litc belohnt.
Warum Reiseleistungen, Lieferungen bestimmter beweglicher körperlicher Gegenstände, Organschaften sowie Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos begünstigt sind, indem sie auch ihre Auslandsumsätze in die Bemessungsgrundlage aufnehmen dürfen, nicht jedoch andere inländische Unternehmen wie die Klägerin, die teilweise auch innergemeinschaftliche, aber in Österreich zu versteuernde Umsätze erzielen, ist sachlich nicht nachvollziehbar. Die Klägerin wird dadurch ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt.
3.3. Auch Punkt 4.7 bringt der Klägerin keine Abhilfe, zumal keine mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten vorliegen, die zur einer Korrektur bei erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Ergebnissen führen könnten. Bei der Klägerin liegt, soweit erkennbar, auch kein 'steuerliches Sonderregime' vor.
4. In einer vergleichbaren späteren Verordnung findet sich die Ungleichbehandlung nicht mehr, was auf ein bewusstes Erkennen und Agieren desselben Verordnungsgebers schließen lässt: Die ebenfalls auf der Rechtsgrundlage des §3b Abs3 ABBAG-Gesetz (BGBl I Nr 51/2014 in der damaligen Fassung BGBl I Nr 4/2021) basierende VO Ausfallsbonus III (BGBl II Nr 518/2021) stellte - nach Außerkrafttreten der VO Lockdown-Umsatzersatz, 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, VO Lockdown-Umsatzersatz II und VO Ausfallsbonus die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall dar. Es liegt ihr daher die gleiche Zielrichtung zugrunde wie den hier angefochtenen Verordnungen. §3b ABBAG-Gesetz blieb dabei in seinen ersten drei Absätzen inhaltlich unverändert.4. In einer vergleichbaren späteren Verordnung findet sich die Ungleichbehandlung nicht mehr, was auf ein bewusstes Erkennen und Agieren desselben Verordnungsgebers schließen lässt: Die ebenfalls auf der Rechtsgrundlage des §3b Abs3 ABBAG-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2014, in der damaligen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2021,) basierende VO Ausfallsbonus römisch drei Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2021,) stellte - nach Außerkrafttreten der VO Lockdown-Umsatzersatz, 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, VO Lockdown-Umsatzersatz römisch zwei und VO Ausfallsbonus die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall dar. Es liegt ihr daher die gleiche Zielrichtung zugrunde wie den hier angefochtenen Verordnungen. §3b ABBAG-Gesetz blieb dabei in seinen ersten drei Absätzen inhaltlich unverändert.
Der Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus III stellt in seinem Punkt 4.5.1 lita zwar ebenfalls primär auf die Daten der Umsatzsteuervoranmeldung des Vergleichszeitraums ab, enthält jedoch gemäß Punkt 4.5.2 litc die weitere Ausnahme, dass bei Unternehmen, die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden, als Vergleichsumsätze die Umsatzerlöse nach EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 anzugeben sind, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage führt. In diesem Fall sind die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus III anzugeben. Der Anhang 1 zur VO Ausfallsbonus römisch drei stellt in seinem Punkt 4.5.1 lita zwar ebenfalls primär auf die Daten der Umsatzsteuervoranmeldung des Vergleichszeitraums ab, enthält jedoch gemäß Punkt 4.5.2 litc die weitere Ausnahme, dass bei Unternehmen, die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden, als Vergleichsumsätze die Umsatzerlöse nach EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 anzugeben sind, was zu einer höheren Bemessungsgrundlage führt. In diesem Fall sind die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus römisch drei anzugeben.
5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5.10.2023, G265/2022 ua die Bestimmung des §3b Abs2 ABBAG-Gesetz, wonach '[a]uf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen [...] kein Rechtsanspruch' besteht, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes folgte aus der Bestimmung des §3b Abs2 ABBAG-Gesetz neben der Klarstellung, dass die Angelegenheit nicht hoheitlich zu besorgen ist, dass es grundsätzlich keinen unbedingten Anspruch der in den vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler erlassenen Verordnungen begünstigten Unternehmen auf Gewährung von finanziellen Mitteln durch die COFAG gebe. Dieser Ausschluss eines unbedingten Anspruches stehe zunächst im Gegensatz zur Tatsache, dass der Gesetzgeber in den aufgrund des ABBAG-Gesetzes erlassenen Verordnungen nähere finanzielle Maßnahmen festgelegt haben wollte, welche zum Teil ein funktionelles Äquivalent für (hoheitlich zu gewährende) Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz darstellten. Bereits aus diesem Grund sei es sachlich nicht gerechtfertigt, den Rechtsanspruch der begünstigten Unternehmen auf finanzielle Maßnahmen auszuschließen. Dazu komme, dass in den Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes (vgl insbesondere §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7 sowie §3b Abs1, 3 und 4) klar zum Ausdruck gelange, dass die in den aufgrund des ABBAG-Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen finanziellen Maßnahmen den begünstigten Unternehmen auch tatsächlich zukommen sollen. Der Verfassungsgerichtshof kam daher im genannten Erkenntnis zum Ergebnis, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt (vgl auch VfGH V3/2024, V44/2024). 5.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5.10.2023, G265/2022 ua die Bestimmung des §3b Abs2 ABBAG-Gesetz, wonach '[a]uf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen [...] kein Rechtsanspruch' besteht, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes folgte aus der Bestimmung des §3b Abs2 ABBAG-Gesetz neben der Klarstellung, dass die Angelegenheit nicht hoheitlich zu besorgen ist, dass es grundsätzlich keinen unbedingten Anspruch der in den vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler erlassenen Verordnungen begünstigten Unternehmen auf Gewährung von finanziellen Mitteln durch die COFAG gebe. Dieser Ausschluss eines unbedingten Anspruches stehe zunächst im Gegensatz zur Tatsache, dass der Gesetzgeber in den aufgrund des ABBAG-Gesetzes erlassenen Verordnungen nähere finanzielle Maßnahmen festgelegt haben wollte, welche zum Teil ein funktionelles Äquivalent für (hoheitlich zu gewährende) Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz darstellten. Bereits aus diesem Grund sei es sachlich nicht gerechtfertigt, den Rechtsanspruch der begünstigten Unternehmen auf finanzielle Maßnahmen auszuschließen. Dazu komme, dass in den Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes vergleiche insbesondere §2 Abs1 Z3, §2 Abs2 Z7 sowie §3b Abs1, 3 und 4) klar zum Ausdruck gelange, dass die in den aufgrund des ABBAG-Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen finanziellen Maßnahmen den begünstigten Unternehmen auch tatsächlich zukommen sollen. Der Verfassungsgerichtshof kam daher im genannten Erkenntnis zum Ergebnis, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt vergleiche auch VfGH V3/2024, V44/2024).
5.2. Nichts anderes kann für die angefochtenen Regelungen der jeweiligen Punkte 7.4 letzter Satz der Anhänge 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz idF BGBl II Nr 503/2020 und zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz idF BGBl II Nr 567/2020 gelten, wonach auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach der genannten Verordnung kein Rechtsanspruch bestehe. Der Umstand, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung ihre inhaltliche Deckung (auch) in einer unter Fristsetzung als verfassungswidrig aufgehobenen somit bis zum 31. 10.2024 weiterhin anzuwendenden – Gesetzesbestimmung findet, kann nicht dazu führen, dass die Verordnungsbestimmung als (verfassungs-)gesetzmäßig zu qualifizieren ist (vgl VfGH V265/2022, V3/2024, V44/2024).5.2. Nichts anderes kann für die angefochtenen Regelungen der jeweiligen Punkte 7.4 letzter Satz der Anhänge 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 503 aus 2020, und zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 567 aus 2020, gelten, wonach auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach der genannten Verordnung kein Rechtsanspruch bestehe. Der Umstand, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung ihre inhaltliche Deckung (auch) in einer unter Fristsetzung als verfassungswidrig aufgehobenen somit bis zum 31. 10.2024 weiterhin anzuwendenden – Gesetzesbestimmung findet, kann nicht dazu führen, dass die Verordnungsbestimmung als (verfassungs-)gesetzmäßig zu qualifizieren ist vergleiche VfGH V265/2022, V3/2024, V44/2024).
6. Aufgrund der dargelegten Bedenken erscheint es objektiv begründet, dass die VO Lockdown-Umsatzersatz und die 3. VO Lockdown-Umsatzersatz in den angefochtenen Punkten gleichheitswidrig und damit gesetzwidrig sind. Eine solche Ausgestaltung wurde vom ABBAG-Gesetz nicht vorgegeben, wie sich auch in der späteren Verordnung Ausfallsbonus III zeigt."6. Aufgrund der dargelegten Bedenken erscheint es objektiv begründet, dass die VO Lockdown-Umsatzersatz und die 3. VO Lockdown-Umsatzersatz in den angefochtenen Punkten gleichheitswidrig und damit gesetzwidrig sind. Eine solche Ausgestaltung wurde vom ABBAG-Gesetz nicht vorgegeben, wie sich auch in der späteren Verordnung Ausfallsbonus römisch drei zeigt."
3. Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten vor und erstattete folgende Äußerung:
"3. Zur Zulässigkeit
3.1. Allgemeines
Das BMF ist der Auffassung, dass der vorliegende Antrag aus den nachstehenden Gründen zur Gänze unzulässig ist.
3.2. Zu enger Anfechtungsumfang
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Normenprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 3.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016). Aus dieser Grundposition folgt, dass im Normenprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,, 20.070 aus 2016,; VfGH 3.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Vorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015). Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Vorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
Mit Blick auf die dargelegte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird deutlich, dass der Anfechtungsumfang des vorliegenden Antrages aus mehreren Gründen zu eng gewählt ist.
Vordergründig wendet sich das Oberlandesgericht Wien mit seinen Bedenken gegen die in Punkt 4.5.1 lita der Richtlinien enthaltene Regelung, wonach für die Berechnung der vergleichbaren Vorjahresumsätze primär auf die in den UVA für November und Dezember 2019 angegebene Umsätze abzustellen ist.
Vor dem Hintergrund der vom Oberlandesgericht Wien geäußerten Bedenken hätte dieses (zumindest) auch Punkt 4.5.1 litd der Richtlinien anfechten müssen, zumal auch in der dort definierten Berechnungsmethode auf eine Berechnung des relevanten Vergleichsumsatzes anhand der UVA abgestellt wird. Bereits aus diesem Grund erweist sich der vorliegende Antrag daher als zu eng gefasst, zumal die behauptete Verfassungswidrigkeit durch eine Aufhebung im begehrten Umfang nicht beseitigt würde.
Der Antrag erweist sich auch deshalb als unzulässig, weil durch die Aufhebung bloßer Teile und Wortfolgen der VO LD-UE und 3. VO LD-UE im begehrten Umfang der verbleibende Rest der Punkte 4.5.1 und 4.5.2 der Richtlinien als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre. Mit Blick auf die begehrte Aufhebung der Wortfolge 'im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita', die sich in beiden angefochtenen Richtlinien findet, würde der Inhalt und Sinn der diesbezüglichen Regelung in unzulässiger Weise geändert. Insbesondere würde die Aufhebung im beantragten Umfang zu einer Entkoppelung der verbleibenden Wortfolge 'erst im Verlauf des 4. Quartals 2019' führen, welche sich der Systematik der gegenständlichen Bestimmung nach eindeutig auf die beantragte Aufhebung der vorangestellten Wortfolge und diesbezüglich auf die Berechnungsmethode des Punktes 4.5.1 lita der Richtlinien bezieht. Auch durch die beantragte Aufhebung der Wortfolge 'Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so' würde den verbleibenden Rest des Punktes 4.5.2 der Richtlinien sprachlich unverständlich und inhaltsleer zurücklassen. Dies deshalb, weil durch die Aufhebung im beantragten Umfang der Bestimmung ein unvollständiger bzw unverständlicher Satzteil verbleiben würde. Auch in dieser Hinsicht erweist sich der Antrag daher als zu eng gefasst.
Im Weiteren ist der Antrag auch deswegen unzulässig, weil das Oberlandesgericht Wien mit der Wahl seines Anfechtungsumfanges dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit nimmt zu entscheiden, wie eine allfällige Verfassungswidrigkeit, die nach Auffassung des BMF ohnehin nicht vorliegt (vgl Punkt 4 dieser Äußerung), beseitigt werden kann. Die vom Oberlandesgericht Wien beantragte Aufhebung einzelner Sätze bzw Wortfolgen der Punkte 4.5.1 lita und 4.5.2 der Richtlinien würde mit Blick auf den verbleibenden Wortlaut des Punktes 4.5.2 dritter Satz leg. cit. dazu führen, dass im Ergebnis stets jene Berechnungsmethode heranzuziehen wäre, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höchsten Betrag führt. Im Weiteren ist der Antrag auch deswegen unzulässig, weil das Oberlandesgericht Wien mit der Wahl seines Anfechtungsumfanges dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit nimmt zu entscheiden, wie eine allfällige Verfassungswidrigkeit, die nach Auffassung des BMF ohnehin nicht vorliegt vergleiche Punkt 4 dieser Äußerung), beseitigt werden kann. Die vom Oberlandesgericht Wien beantragte Aufhebung einzelner Sätze bzw Wortfolgen der Punkte 4.5.1 lita und 4.5.2 der Richtlinien würde mit Blick auf den verbleibenden Wortlaut des Punktes 4.5.2 dritter Satz leg. cit. dazu führen, dass im Ergebnis stets jene Berechnungsmethode heranzuziehen wäre, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höchsten Betrag führt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf die antragstellende Partei die Entscheidung, wie eine allfällige Verfassungswidrigkeit zu beseitigen wäre, nicht durch die Wahl des Anfechtungsumfanges präjudizieren. Vielmehr hat sie all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist sodann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (vgl VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 3.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016). Das Oberlandesgericht Wien hätte mit seinem Antrag daher jedenfalls auch die Punkte 4.5.1. und 4.5.2. der Richtlinien anfechten müssen, um den Verfassungsgerichtshof nicht durch die Wahl des Anfechtungsumfanges in seiner Entscheidung über den Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit zu präjudizieren. Da das Oberlandesgericht dies mit seinem Antrag – wie ausgeführt – unterlassen hat, erweist sich dieser auch dahingehend als zu eng gefasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf die antragstellende Partei die Entscheidung, wie eine allfällige Verfassungswidrigkeit zu beseitigen wäre, nicht durch die Wahl des Anfechtungsumfanges präjudizieren. Vielmehr hat sie all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist sodann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann vergleiche VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,, 20.070 aus 2016,; VfGH 3.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016). Das Oberlandesgericht Wien hätte mit seinem Antrag daher jedenfalls auch die Punkte 4.5.1. und 4.5.2. der Richtlinien anfechten müssen, um den Verfassungsgerichtshof nicht durch die Wahl des Anfechtungsumfanges in seiner Entscheidung über den Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit zu präjudizieren. Da das Oberlandesgericht dies mit seinem Antrag – wie ausgeführt – unterlassen hat, erweist sich dieser auch dahingehend als zu eng gefasst.
Der Antrag ist schlussendlich auch deshalb unzulässig, weil durch die beantragte Aufhebung bloßer Teile der Vorschriften diesen ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben werden würde.
Einerseits würde die seitens des Oberlandesgerichtes Wien begehrte Aufhebung des Punktes 4.7 erster Satz der Richtlinien dazu führen, dass schlicht nicht mehr geregelt wäre, wann die in Punkt 4.7 der Richtlinien definierte (subsidiäre) Berechnungsmethode zur Anwendung gelangen würde. Die Aufhebung im beantragten Umfang hätte zur Folge, dass in sämtlichen Fällen eine Ermittlung der Höhe des zu gewährenden Lockdown-Umsatzersatzes anhand von vom Antragsteller vorzulegenden Nachweisen und nach Durchführung einer entsprechenden Einzelfallprüfung zu erfolgen hätte. Der nach der Aufhebung verbleibende Teil des Punktes 4.7 der Richtlinien hätte demnach zur Folge, dass es zu evidenten Verzögerungen bei der Antragsprüfung und Auszahlung der Förderbeträge käme, weil sämtliche Anträge einer gesonderten Nachprüfung zu unterziehen wären. Dadurch würde sich das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel, eine schnellstmögliche Auszahlung der beantragen Förderbeträge anhand von der Finanzverwaltung ohnehin bereits vorliegender Daten aus den UVA, Jahreserklärungen, etc., sicherzustellen, nicht erreichen lassen.
Andererseits hätte die Aufhebung des Punktes 4.5.1 lita der Richtlinien, die dem Willen des Normgebers nach zur Berechnung der relevanten Vorjahresumsätze primär auf die in den UVA für November und Dezember 2019 angegebenen Umsätze abstellen, gemäß Punkt 4.5.2 zweiter Absatz der Richtlinien zur Folge, dass aufgrund des verbleibenden Teils der Regelungen unter den beiden verbleibenden (sekundären) Berechnungsmethoden der Punkte 4.5.1 litb und c der Richtlinien immer jene Berechnungsmethode heranzuziehen wäre, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höchsten Betrag führen würde. Auch dieses Ergebnis erscheint im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unwirtschaftlich und damit jedenfalls unsachlich. Ein derartiges Ergebnis kann dem Normgeber keinesfalls zugesonnen werden, weswegen sich der Antrag auch in dieser Hinsicht als zu eng gefasst erweist (vgl VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).Andererseits hätte die Aufhebung des Punktes 4.5.1 lita der Richtlinien, die dem Willen des Normgebers nach zur Berechnung der relevanten Vorjahresumsätze primär auf die in den UVA für November und Dezember 2019 angegebenen Umsätze abstellen, gemäß Punkt 4.5.2 zweiter Absatz der Richtlinien zur Folge, dass aufgrund des verbleibenden Teils der Regelungen unter den beiden verbleibenden (sekundären) Berechnungsmethoden der Punkte 4.5.1 litb und c der Richtlinien immer jene Berechnungsmethode heranzuziehen wäre, die bei der Ermittlung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zum höchsten Betrag führen würde. Auch dieses Ergebnis erscheint im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unwirtschaftlich und damit jedenfalls unsachlich. Ein derartiges Ergebnis kann dem Normgeber keinesfalls zugesonnen werden, weswegen sich der Antrag auch in dieser Hinsicht als zu eng gefasst erweist vergleiche VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
4. In der Sache
4.1. Allgemeines
Das BMF ist, wie soeben dargestellt, der Auffassung, dass der Antrag des Oberlandesgerichtes Wien bereits aus den obenstehenden Gründen zur Gänze unzulässig ist. Sollte der Verfassungsgerichtshof demgegenüber zum Ergebnis kommen, dass der Antrag zulässig sein sollte, führt das BMF zu den Bedenken der antragstellenden Partei in der Sache das Nachfolgende aus.
4.2. Grundsätzliches zu den angefochtenen Bestimmungen
Intention und Ziel des Verordnungsgebers war es zunächst, durch die VO LD-UE sowie die 3. VO LD-UE den durch den (harten) Lockdown, also die durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen bzw die COVID-19-Notmaßnahmenverordnungen bewirkten Umsatzausfall im Vergleich zum Vergleichszeitraum abzufedern.
Die Regelungen zur Berechnung des Umsatzausfalles sollten dabei möglichst den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Zu diesem Zweck wurde nach Punkt 4.5.1 lita der Richtlinien in sachlicher Weise primär auf die UVA des gleichen Monats des Vorjahres abgestellt. Nur für den Fall, dass die notwendigen Daten für diese Berechnungsmethode nicht vorlagen, sah der Verordnungsgeber weitere Berechnungsmethoden vor, um der Fördergewährung auch in diesen Fällen ein möglichst den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechendes Substrat zu Grunde legen zu können.
Darüber hinaus verfolgte der Verordnungsgeber mit den Regelungen zur Berechnung des Umsatzausfalles auch ein weiteres Ziel, nämlich die Sicherstellung einer möglichst raschen Auszahlung der Förderung bei gleichzeitiger Reduktion der Fehleranfälligkeit. Gerade deshalb folgen die in Punkt 4.5.1 lita bis d der Richtlinien definierten Berechnungsmethoden einer klaren 'Wasserfall'-Logik und wurde dabei primär auf die monatlichen UVA bzw Quartals-UVA des Vorjahres abgestellt, um den durch den Lockdown-Umsatzersatz bzw den 3. Lockdown-Umsatzersatz auszugleichenden Umsatzausfall möglichst realitätsgetrau den tatsächlichen Umsätzen im Vorjahreszeitraum anzugleichen.
Keinesfalls war es im Sinne des Verordnungsgebers, in allen Fällen, in denen ausreichend Daten vorliegen, stets jene Berechnungsmethode heranzuziehen, welche den höchsten Förderungsbetrag ergibt. Dieses Ergebnis ließe sich nicht mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in Einklang bringen und würde zudem auf Grund des Fehlens notwendiger Differenzierungen zu unsachlichen Ergebnissen führen.
Vor diesem Hintergrund treffen die Bedenken des Oberlandesgerichtes Wien allesamt nicht zu. Im Detail ist dazu das Folgende auszuführen.
4.3. Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG; Art2 StGG; Art20 GRC)
Das Oberlandesgericht Wien ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würden. Dies mit der Begründung, dass bei der Berechnung der relevanten Vorjahresumsätze unsachlich auf die UVA (des Vorjahres) abgestellt werden würde. Durch die angefochtenen Bestimmungen sei die klagende Partei im Vergleich zu anderen Antragstellern ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt.
Das BMF weist zunächst neuerlich darauf hin, dass durch die (stufenweise) Heranziehung der Berechnungsmethoden zur Ermittlung des relevanten Vorjahres- bzw Vergleichsumsatzes in gleichheitskonformer Weise sichergestellt wird, dass der Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes ein den tatsächlichen Verhältnissen möglichst realitätsgetreuer Vergleichswert zugrunde gelegt wird.
Die in Punkt 4.5.1 der Richtlinien definierten und einer klaren Rangordnung folgenden Methoden zur Ermittlung des maßgeblichen Vergleichsumsatzes wurde seitens des Verordnungsgebers bewusst so vorgesehen, weil die Förderprogramme des Lockdown-Umsatzersatzes dem Ziel dienten, die durch den durch die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen bzw die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung angeordneten (harten) Lockdowns, also die behördlich angeordnete Schließung von Geschäftslokalen etc. in Österreich, bewirkten Umsatzausfall im Vergleich zum Vergleichszeitraum abzufedern.
Grundlage einer Begünstigung beim Lockdown-Umsatzersatz waren sohin die für das österreichische Bundesgebiet angeordneten behördlichen Schließungen von Betriebsstätten bzw Geschäftslokalen. Der Lockdown-Umsatzersatz stellt insofern – wie auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl VfGH 5.10.2023, G265/2022 mwN) – einen (teilweisen) Ausgleich für behördlich verfügte Betriebsstättenschließungen in Österreich dar. Angesichts dieses Regelungszwecks wurde in den maßgeblichen Rechtsgrundlagen bewusst auf Umsätze abgestellt, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Republik Österreich mit dieser Vorgangsweise keinen Sonderweg beschritten hat. Auch in Deutschland gab es mit der sogenannten 'Novemberhilfe' bzw 'Dezemberhilfe' vergleichbare Förderprogramme. Wie der VO LD-UE bzw der 3. VO LD-UE entsprechend hat auch die deutsche Bundesregierung in Bezug auf diese Förderprogramme in gleicher Weise an die Umsatzsteuerpflicht in Deutschland angeknüpft und demnach nur die der deutschen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze bei der Bemessung der November- bzw Dezemberhilfe berücksichtigt. Grundlage einer Begünstigung beim Lockdown-Umsatzersatz waren sohin die für das österreichische Bundesgebiet angeordneten behördlichen Schließungen von Betriebsstätten bzw Geschäftslokalen. Der Lockdown-Umsatzersatz stellt insofern – wie auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat vergleiche VfGH 5.10.2023, G265/2022 mwN) – einen (teilweisen) Ausgleich für behördlich verfügte Betriebsstättenschließungen in Österreich dar. Angesichts dieses Regelungszwecks wurde in den maßgeblichen Rechtsgrundlagen bewusst auf Umsätze abgestellt, die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Republik Österreich mit dieser Vorgangsweise keinen Sonderweg beschritten hat. Auch in Deutschland gab es mit der sogenannten 'Novemberhilfe' bzw 'Dezemberhilfe' vergleichbare Förderprogramme. Wie der VO LD-UE bzw der 3. VO LD-UE entsprechend hat auch die deutsche Bundesregierung in Bezug auf diese Förderprogramme in gleicher Weise an die Umsatzsteuerpflicht in Deutschland angeknüpft und demnach nur die der deutschen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätze bei der Bemessung der November- bzw Dezemberhilfe berücksichtigt.
Die vordergründig seitens des Oberlandesgerichtes Wien begehrte Aufhebung der in Punkt 4.5.1 lita der Richtlinien definierten Berechnungsmethode hätte zur Folge, dass bei der Berechnung der für die Höhe des Förderbetrages maßgeblichen Vergleichsumsatzes nicht auf die den tatsächlichen Verhältnissen am realitätsgetreusten entsprechenden Daten, nämlich jene der UVA der Monate November und Dezember des Vorjahres, abgestellt werden würde. Eine ausschließliche Berechnung der Vergleichsumsätze anhand des Punktes 4.5.1 litb und c der Richtlinien hätte demgegenüber zur Folge, dass für die Berechnung der Vergleichsumsätze die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bzw die Körperschaftssteuer-, Einkommenssteuer- oder Feststellungserklärung heranzuziehen wären. Aufgrund der dadurch bedingten Berücksichtigung eines Zeitraums von ausschließlich 12 Monaten würde dies in einigen Fällen zu einem verzerrten Vergleichsumsatz bzw zumindest zu den tatsächlichen Verhältnissen weniger entsprechenden Ergebnissen als der Vergleichszeitraum November und Dezember 2020 führen.
Im Übrigen zielen auch die in Punkt 4.5.1 litb und d der Richtlinien definierten Berechnungsmethoden auf die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bzw die UVA ab. Auch hierbei würde es sohin zu keiner Berücksichtigung von nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen kommen und wäre die vom Oberlandesgericht Wien vermeinte – aus Sicht des BMF ohnehin nicht vorliegende – Ungleichbehandlung der klagenden Partei durch die Aufhebung im begehrten Umfang nicht zu beseitigen.
Dasselbe Ergebnis hätte auch eine Anwendung der in Punkt 4.5.1 litc normierten Berechnungsmethode anhand der Daten der Körperschaftssteuer-Jahreserklärung zur Folge. Gemäß den Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz (Fragen und Antworten, 'FAQ'), Seite 16, sind auch für eine Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes gemäß Punkt 4.5.1 litc der Richtlinien ausländische Progressionseinkünfte unberücksichtigt zu lassen. Auch in dieser Hinsicht hätte eine Aufhebung der angefochtenen Sätze bzw Wortfolgen der VO LD-UE bzw
3. VO LD-UE sohin keine Berücksichtigung von ausländischen bzw nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen zur Folge.Dasselbe Ergebnis hätte auch eine Anwendung der in Punkt 4.5.1 litc normierten Berechnungsmethode anhand der Daten der Körperschaftssteuer-Jahreserklärung zur Folge. Gemäß den Informationen zum Lockdown-Umsatzersatz (Fragen und Antworten, 'FAQ'), Seite 16, sind auch für eine Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes gemäß Punkt 4.5.1 litc der Richtlinien ausländische Progressionseinkünfte unberücksichtigt zu lassen. Auch in dieser Hinsicht hätte eine Aufhebung der angefochtenen Sätze bzw Wortfolgen der VO LD-UE bzw , 3. VO LD-UE sohin keine Berücksichtigung von ausländischen bzw nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen zur Folge.
In Bezug auf die vom Oberlandesgericht Wien zur Begründung seines Antrages herangezogenen Regelungen des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl Nr II Nr 74/2021 bzw den in weiterer Folge ergangenen Verordnungen zum Ausfallsbonus II und III ist festzuhalten, dass die zu den gegenständlichen Förderprogrammen bestehenden Unterschiede bewusst normiert wurden. Die Restriktionen zum Zeitpunkt des Erlasses der VO LD-UE und 3. VO LD-UE waren deutlich stärker ausgeprägt und bestand damals ein sofortiger und rascher Liquidationsbedarf bei den förderwerbenden Unternehmen. Weiters waren die zum Förderzeitpunkt des
Lockdown-Umsatzersatzes vorherrschende Situation bzw deren Dauer nicht abschätzbar. Daher wurde bei der VO LD-UE und 3. VO LD-UE der Einfachheit der Regelung und insbesondere der einfacheren Administrierung (fast ausschließliches Abstellen auf die UVA) ein noch höherer Stellenwert als bei der VO Ausfallsbonus eingeräumt und daher gewisse Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen. In Bezug auf die vom Oberlandesgericht Wien zur Begründung seines Antrages herangezogenen Regelungen des Anhangs zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), Bundesgesetzblatt Nr römisch zwei Nr 74 aus 2021, bzw den in weiterer Folge ergangenen Verordnungen zum Ausfallsbonus römisch zwei und römisch drei ist festzuhalten, dass die zu den gegenständlichen Förderprogrammen bestehenden Unterschiede bewusst normiert wurden. Die Restriktionen zum Zeitpunkt des Erlasses der VO LD-UE und 3. VO LD-UE waren deutlich stärker ausgeprägt und bestand damals ein sofortiger und rascher Liquidationsbedarf bei den förderwerbenden Unternehmen. Weiters waren die zum Förderzeitpunkt des , Lockdown-Umsatzersatzes vorherrschende Situation bzw deren Dauer nicht abschätzbar. Daher wurde bei der VO LD-UE und 3. VO LD-UE der Einfachheit der Regelung und insbesondere der einfacheren Administrierung (fast ausschließliches Abstellen auf die UVA) ein noch höherer Stellenwert als bei der VO Ausfallsbonus eingeräumt und daher gewisse Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen.
Das BMF weist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hin, wonach eine Regelung, mit welcher der Verordnungsgeber von einer nachvollziehbaren Durchschnittsbetrachtung ausgeht, aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden ist, mögen dadurch in manchen Fällen auch Ergebnisse erzielt werden, die von den Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden (vgl VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003 und 20.343/2019; dazu zuletzt auch VfGH 2.10.2024, G69/2024, V42/2024). Das BMF weist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hin, wonach eine Regelung, mit welcher der Verordnungsgeber von einer nachvollziehbaren Durchschnittsbetrachtung ausgeht, aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden ist, mögen dadurch in manchen Fällen auch Ergebnisse erzielt werden, die von den Betroffenen als unbefriedigend empfunden werden vergleiche VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000,, 16.814 aus 2003, und 20.343 aus 2019,; dazu zuletzt auch VfGH 2.10.2024, G69/2024, V42/2024).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.10.2024, G69/2024, V42/2024, ausgesprochen, dass dem Verordnungsgeber bei der Ausgestaltung der COVID-19-Förderrichtlinien ein Gestaltungsspielraum zukommt. Der Verordnungsgeber kann diesen Gestaltungsspieltraum insbesondere dazu nutzen, um eine leicht handhabbare und damit verwaltungsökonomische Regelung zu treffen. Dies hat der Verordnungsgeber im vorliegenden Zusammenhang getan, indem er primär auf die UVA des gleichen Monats des Vorjahres abgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit der Verordnungsgeber damit seinen Gestaltungsspielraum überschritten hätte.
Zuletzt liegt auch die seitens des Oberlandesgerichtes Wien vermeinte Ungleichbehandlung der klagenden Partei gegenüber jenen Antragstellern, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG sind sowie gegenüber Antragstellern, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 COVID-19-SchuMaV beziehungsweise §5 Abs3 Z4 COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, nicht vor.
Hinsichtlich jener Antragsteller, die Umsätze nach §§23 oder 24 UstG erzielen, begründet sich die verpflichtende Heranziehung der in Punkt 4.5.1 litc der Richtlinien definierten Berechnungsmethode damit, dass bei diesen Antragstellern nur die 'Margen' besteuert werden und sich daher auch nur diese Beträge in den UVA abgebildet werden. Eine Berechnung der Vergleichsumsätze anhand der UVA würde demnach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Bei den Organschaften wird die Umsatzsteuererklärung ausschließlich vom Organträger abgegeben und würden auch deren Vergleichsumsätze, sofern primär auf die UVA im Sinne des Punktes 4.5.1 lita der Richtlinien abgestellt werden würde, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Letztendlich wird auch bei den vom Oberlandesgericht Wien in seinem Antrag ins Treffen geführten Wettbüros, Automatenbetrieben, Spielhallen und Casinos auf deren strukturelle Unterschiede zu klassischen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben Bedacht genommen und auch bei diesen Antragstellern bzw Unternehmen der Vergleichsumsatz ausschließlich und bewusst gemäß Punkt 4.5.1 litc der Richtlinien berechnet. Eine vom Oberlandesgericht Wien diesbezüglich vermeinte Ungleichbehandlung der klagenden Partei gegenüber diesen Unternehmen bzw Antragstellern liegt demnach nicht vor, sondern ist deren Andersbehandlung ebenso sachlich gerechtfertigt.
Angesichts der dargestellten Intention des Verordnungsgebers, mit den gegenständlichen Förderinstrumenten den durch den behördlich angeordnete Lockdowns bewirkten Umsatzausfall abzufedern, kann vorliegend von einer unsachlichen Regelung daher keine Rede sein."
4. Die beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gegen die angefochtenen Verordnungsbestimmungen teilt.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).
1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Vorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082 aus 2016,), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Vorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Teil unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Gesetzesbestimmung den verbleibenden Teil unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869 aus 2003, mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfSlg 19.746 aus 2013,, 19.905 aus 2014,). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298 aus 2007,, 18.486 aus 2008,; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vergleiche noch VfSlg 14.342 aus 1995,, 15.664 aus 1999,, 15.928 aus 2000,, 16.304 aus 2001,, 16.532 aus 2002,, 18.235 aus 2007, – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).
2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages wie folgt zu beurteilen:
2.1. Das Oberlandesgericht Wien begehrt mit seinem Hauptantrag unter Punkt "1)" und "2)" zunächst die Aufhebung der Wortfolgen "a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;" des Punktes 4.5.1 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie die Aufhebung der Wortfolgen "a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;" des Punktes 4.5.1 des Anhanges 1 zur
3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, wegen Gesetzwidrigkeit. 2.1. Das Oberlandesgericht Wien begehrt mit seinem Hauptantrag unter Punkt "1)" und "2)" zunächst die Aufhebung der Wortfolgen "a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;" des Punktes 4.5.1 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie die Aufhebung der Wortfolgen "a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;" des Punktes 4.5.1 des Anhanges 1 zur , 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, wegen Gesetzwidrigkeit.
Das Oberlandesgericht Wien begehrt mit seinem Hauptantrag unter Punkt "3)" und "4)" weiters die Aufhebung der Wortfolgen "im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita", "Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so" sowie die in diesem Absatz jeweils nachfolgenden Wortfolgen "lita" des Punktes 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie des Punktes 4.5.2 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020. Das Oberlandesgericht Wien begehrt mit seinem Hauptantrag unter Punkt "3)" und "4)" weiters die Aufhebung der Wortfolgen "im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita", "Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so" sowie die in diesem Absatz jeweils nachfolgenden Wortfolgen "lita" des Punktes 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie des Punktes 4.5.2 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,.
Das Oberlandesgericht Wien hegt auf das Wesentliche zusammengefasst gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die angefochtenen Wortfolgen des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz sowie gegen die angefochtenen Wortfolgen des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz. Die Auslandsumsätze der beteiligten Partei würden bei der Berechnung der Vergleichsumsätze gemäß der Punkte 4.5.1 lita des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nicht berücksichtigt. Die angefochtenen Verordnungen stellten bei der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes jeweils auf den in der UVA November 2019 bzw Dezember 2019 angegebenen Umsatz ab. Nicht relevant sei dabei, ob dies der einzige oder "wesentliche" (überwiegende) Umsatz des Unternehmens gewesen sei. Der Umsatzersatz falle dadurch niedriger aus als bei einer Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 litc des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz sowie gemäß Punkt 4.5.1 litc des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz.
2.2. Der Bundesminister für Finanzen vertritt in seiner Äußerung mit näherer Begründung die Auffassung, dass der Antrag des Oberlandesgerichtes Wien zu eng gefasst sei.
2.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist zunächst das im Hauptantrag des antragstellenden Gerichtes jeweils unter Punkt "1)", "2)", "3)" und "4)" enthaltene Aufhebungsbegehren auf Grund des zu eng gewählten Anfechtungsumfanges unzulässig:
2.3.1. Das antragstellende Gericht beantragt zunächst unter Punkt "1)" und "2)" die Aufhebung der Wortfolge "a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;" jeweils in Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines
Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 503/2020, sowie die Aufhebung der Wortfolge "a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;" in Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 567/2020. 2.3.1. Das antragstellende Gericht beantragt zunächst unter Punkt "1)" und "2)" die Aufhebung der Wortfolge "a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat November 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;" jeweils in Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines , Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie die Aufhebung der Wortfolge "a) der in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) Dezember 2019 angegebene Umsatz; falls keine UVA für den Monat Dezember 2019 abzugeben war, die Summe der in der UVA für das 4. Quartal 2019 angegebenen Umsätze dividiert durch drei;" in Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 4. März 2025, V78/2024, zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, (sinngemäß) ausgesprochen hat, erfordert die Prüfung, ob die vom antragstellenden Gericht angefochtenen Bestimmungen in Punkt 4.5.1 lita des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen gesetzmäßig sind, dass auch jene Bestimmungen mitangefochten werden, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies bedeutet, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (zumindest) auch der Einleitungssatz in Punkt 4.5.1, wenn nicht überhaupt – vor dem Hintergrund der Bedenken des antragstellenden Gerichtes, wonach in verfassungs- bzw gesetzwidriger Weise Auslandsumsätze eines Unternehmens bei den Voraussetzungen für die Gewährung eines Umsatzersatzes nicht berücksichtigt würden – der gesamte Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zu den Verordnungen mitangefochten werden müsste. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 4. März 2025, V78/2024, zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, (sinngemäß) ausgesprochen hat, erfordert die Prüfung, ob die vom antragstellenden Gericht angefochtenen Bestimmungen in Punkt 4.5.1 lita des Anhanges 1 zu den genannten Verordnungen gesetzmäßig sind, dass auch jene Bestimmungen mitangefochten werden, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Dies bedeutet, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (zumindest) auch der Einleitungssatz in Punkt 4.5.1, wenn nicht überhaupt – vor dem Hintergrund der Bedenken des antragstellenden Gerichtes, wonach in verfassungs- bzw gesetzwidriger Weise Auslandsumsätze eines Unternehmens bei den Voraussetzungen für die Gewährung eines Umsatzersatzes nicht berücksichtigt würden – der gesamte Punkt 4.5.1 des Anhanges 1 zu den Verordnungen mitangefochten werden müsste.
Dazu kommt, dass bei der gedachten Aufhebung der beantragten Wortfolgen der verbleibende Teil der Verordnungen einen völlig veränderten Inhalt bekäme, der dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar ist (vgl zB VfSlg 16.911/2003). Dazu kommt, dass bei der gedachten Aufhebung der beantragten Wortfolgen der verbleibende Teil der Verordnungen einen völlig veränderten Inhalt bekäme, der dem Verordnungsgeber nicht zusinnbar ist vergleiche zB VfSlg 16.911 aus 2003,).
2.3.2. In Bezug auf die unter Punkt "3)" und "4)" des Antrages des antragstellenden Gerichtes gestellten Begehren auf Aufhebung der Wortfolgen "im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita", "Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so" sowie die in diesem Absatz jeweils nachfolgenden Wortfolgen "lita" jeweils in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gilt das bereits unter Punkt 2.3.1. Ausgeführte sinngemäß: 2.3.2. In Bezug auf die unter Punkt "3)" und "4)" des Antrages des antragstellenden Gerichtes gestellten Begehren auf Aufhebung der Wortfolgen "im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lita", "Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lita vor, so ist diese Berechnungsmethode für den vergleichbaren Vorjahresumsatz heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so" sowie die in diesem Absatz jeweils nachfolgenden Wortfolgen "lita" jeweils in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, gilt das bereits unter Punkt 2.3.1. Ausgeführte sinngemäß:
Da Punkt 4.5.1 lita des Anhanges 1 zu den angefochtenen Verordnungen nicht isoliert angefochten werden kann, ist auch eine bloß auf diese Bestimmung bezogene Anfechtung der Wortfolgen in Punkt 4.5.2 erster und zweiter Absatz der genannten Verordnung unzulässig.
Dazu kommt, dass durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in Punkt 4.5.2 erster und zweiter Absatz der Verordnungen die vom antragstellenden Gericht dargelegten Bedenken hinsichtlich der Nichtberücksichtigung ausländischer Umsätze nicht beseitigt werden könnten.
Zuletzt erweist sich das diesbezügliche Anfechtungsbegehren auch deswegen als unzulässig, weil bei der gedachten Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen ein sprachlicher Torso entstünde.
2.3.3. Die im Hauptantrag des antragstellenden Gerichtes unter Punkt "1)", "2)", "3)" und "4)" angefochtenen Wortfolgen des Punktes 4.5.1 und des Punktes 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, erweisen sich aus diesen Gründen als zu eng gefasst, weswegen der Hauptantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist.2.3.3. Die im Hauptantrag des antragstellenden Gerichtes unter Punkt "1)", "2)", "3)" und "4)" angefochtenen Wortfolgen des Punktes 4.5.1 und des Punktes 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, erweisen sich aus diesen Gründen als zu eng gefasst, weswegen der Hauptantrag insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist.
2.4. Die zu den Punkten "3)" und "4)" gestellten Eventualanträge des antragstellenden Gerichtes auf Aufhebung der Wortfolgen "Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten
ÖNACE-Nr oder nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren." in Punkt 4.7 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und des Punktes 4.7 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, sowie der Wortfolgen "Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 COVID-19-SchuMaV beziehungsweise §5 Abs3 Z4 COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden." in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, erweisen sich ebenfalls als zu eng gefasst: 2.4. Die zu den Punkten "3)" und "4)" gestellten Eventualanträge des antragstellenden Gerichtes auf Aufhebung der Wortfolgen "Wenn es aufgrund mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise einer falsch hinterlegten , ÖNACE-Nr oder nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime) bei der Ermittlung der Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes zu Ergebnissen kommt, die erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Lockdown-Umsatzersatzes mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die der Berechnung zugrundeliegenden Daten zu korrigieren." in Punkt 4.7 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und des Punktes 4.7 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, sowie der Wortfolgen "Für Antragsteller, die Umsätze im Sinne der §§23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die Teil einer Organschaft gemäß §2 Abs2 UStG 1994 sind sowie für Antragsteller, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des §12 Abs2 Z4 COVID-19-SchuMaV beziehungsweise §5 Abs3 Z4 COVID-19-NotMV (Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos) handelt, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß litc anzuwenden." in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie in Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, erweisen sich ebenfalls als zu eng gefasst:
2.4.1. Das Oberlandesgericht Wien trägt in seinem Antrag im Wesentlichen vor, dass Unternehmen mit In- und Auslandsumsätzen (gegenüber der beteiligten Partei) bessergestellt seien, wenn diese ihrer Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zur Abgabe der UVA gar nicht nachgekommen wären. Die Pflichtverletzung würde mangels vorhandener Daten mit einer Berechnung nach Punkt 4.5.1 litc des Anhanges 1 zur
VO Lockdown-Umsatzersatz sowie nach Punkt 4.5.1 litc des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz "belohnt". Auch Punkt 4.7 des Anhanges 1 der angefochtenen Verordnungen schaffe keine Abhilfe, zumal keine mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten vorlägen, die zu einer Korrektur bei erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Ergebnissen führten. 2.4.1. Das Oberlandesgericht Wien trägt in seinem Antrag im Wesentlichen vor, dass Unternehmen mit In- und Auslandsumsätzen (gegenüber der beteiligten Partei) bessergestellt seien, wenn diese ihrer Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zur Abgabe der UVA gar nicht nachgekommen wären. Die Pflichtverletzung würde mangels vorhandener Daten mit einer Berechnung nach Punkt 4.5.1 litc des Anhanges 1 zur , VO Lockdown-Umsatzersatz sowie nach Punkt 4.5.1 litc des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz "belohnt". Auch Punkt 4.7 des Anhanges 1 der angefochtenen Verordnungen schaffe keine Abhilfe, zumal keine mangelhaften, unvollständigen oder nicht aussagekräftigen Daten vorlägen, die zu einer Korrektur bei erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Ergebnissen führten.
2.4.2. Vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken, wonach die unter den Punkten "3)" und "4)" angefochtenen Wortfolgen, die Ausnahmen von den Grundsätzen für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes und eine Korrektur bei erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Ergebnissen vorsähen, die im Fall der vor dem antragstellenden Gericht klagenden Partei nicht anwendbar seien, hätte das antragstellende Gericht (zumindest) auch jene Bestimmungen mitanfechten müssen, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang zu den angefochtenen Wortfolgen stehen (vgl Punkt 2.3.1.). Dies bedeutet, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (zumindest) auch Punkt 4.5.1 litc der angefochtenen Verordnungen mitangefochten werden hätte müssen.2.4.2. Vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken, wonach die unter den Punkten "3)" und "4)" angefochtenen Wortfolgen, die Ausnahmen von den Grundsätzen für die Berechnung des Lockdown-Umsatzersatzes und eine Korrektur bei erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Ergebnissen vorsähen, die im Fall der vor dem antragstellenden Gericht klagenden Partei nicht anwendbar seien, hätte das antragstellende Gericht (zumindest) auch jene Bestimmungen mitanfechten müssen, die hinsichtlich der Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang zu den angefochtenen Wortfolgen stehen vergleiche Punkt 2.3.1.). Dies bedeutet, dass nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (zumindest) auch Punkt 4.5.1 litc der angefochtenen Verordnungen mitangefochten werden hätte müssen.
Durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen in Punkt 4.5.2 dritter Absatz der Verordnungen sowie der angefochtenen Wortfolgen in Punkt 4.7 der Verordnungen könnten die vom antragstellenden Gericht dargelegten Bedenken hinsichtlich der Nichtberücksichtigung ausländischer Umsätze im Übrigen auch nicht beseitigt werden.
2.4.3. Aus den genannten Gründen erweisen sich auch die zu den Punkten "3)" und "4)" gestellten Eventualanträge wegen zu eng gewählten Anfechtungsumfanges als unzulässig.
2.4.4. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hätte das antragstellende Gericht im Lichte der von ihm dargelegten Bedenken (zumindest) den gesamten Punkt 4.5.1 und (zumindest) den gesamten Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, anfechten müssen. 2.4.4. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hätte das antragstellende Gericht im Lichte der von ihm dargelegten Bedenken (zumindest) den gesamten Punkt 4.5.1 und (zumindest) den gesamten Punkt 4.5.2 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, anfechten müssen.
2.5. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den im Hauptantrag unter Punkt "5)" und "6)" angefochtenen Wortfolgen des Punktes 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und des Punktes 7.4 des Anhanges 1 zur
3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, wonach auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach den genannten Verordnungen kein Rechtsanspruch besteht, um jeweils eigenständige, von den übrigen Tatbeständen der angefochtenen Verordnungen trennbare Tatbestände. Eine isolierte Anfechtung des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz und des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz ist daher zulässig.2.5. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei den im Hauptantrag unter Punkt "5)" und "6)" angefochtenen Wortfolgen des Punktes 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und des Punktes 7.4 des Anhanges 1 zur , 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, wonach auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes nach den genannten Verordnungen kein Rechtsanspruch besteht, um jeweils eigenständige, von den übrigen Tatbeständen der angefochtenen Verordnungen trennbare Tatbestände. Eine isolierte Anfechtung des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz und des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz ist daher zulässig.
Es ist auch nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Wortfolgen in Punkt 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz sowie der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz zweifeln ließe.
2.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag im Hinblick auf die mit Punkt "5)" und "6)" angefochtenen Wortfolgen "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." des Punktes 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie des Punktes 7.4 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, als zulässig. 2.6. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag im Hinblick auf die mit Punkt "5)" und "6)" angefochtenen Wortfolgen "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." des Punktes 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie des Punktes 7.4 des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, als zulässig.
Im Übrigen erweisen sich der sonstige Teil des Hauptantrages und die Eventualanträge als unzulässig (siehe Punkt 2.3. und 2.4.).
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag ist – soweit zulässig – begründet.
2.1. Das Oberlandesgericht Wien behauptet einen Verstoß der angefochtenen Wortfolgen des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, und des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gegen den Gleichheitsgrundsatz im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G265/2022 ua. Mit diesem Bedenken ist das Oberlandesgericht Wien im Recht:2.1. Das Oberlandesgericht Wien behauptet einen Verstoß der angefochtenen Wortfolgen des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, und des Punktes 7.4 letzter Satz des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, gegen den Gleichheitsgrundsatz im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G265/2022 ua. Mit diesem Bedenken ist das Oberlandesgericht Wien im Recht:
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 568/2020, idF BGBl II 75/2021 mit der Begründung als gesetzwidrig auf, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt. 2.2. Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, Punkt 7.6 zweiter Satz des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), Bundesgesetzblatt Teil 2, 568 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 75 aus 2021, mit der Begründung als gesetzwidrig auf, dass der (kategorische) Ausschluss eines Anspruches auf Gewährung von finanziellen Maßnahmen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot verletzt.
2.3. Die durch das Oberlandesgericht Wien angefochtenen Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, gleichen der mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Die in Rede stehenden Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 503/2020, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II 567/2020, sind daher aus den im
hg. Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, dargelegten Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.2.3. Die durch das Oberlandesgericht Wien angefochtenen Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, gleichen der mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, aufgehobenen Verordnungsbestimmung. Die in Rede stehenden Wortfolgen der Punkte 7.4 des Anhanges 1 zur VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, sowie des Anhanges 1 zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, sind daher aus den im , hg. Erkenntnis vom 6. März 2024, V3/2024, dargelegten Gründen als gesetzwidrig aufzuheben.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines
Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 503/2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben.1. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines , Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 503 aus 2020,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 567/2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben.2. Die Wortfolge "Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch." in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), Bundesgesetzblatt Teil 2, 567 aus 2020,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
3. Die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur unverzüglichen Kund-machung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz
B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.3. Die Verpflichtung des Bundesministers für Finanzen zur unverzüglichen Kund-machung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz , B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs1 Z4 BGBlG.
4. Im Übrigen ist der Antrag zurückzuweisen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
COVID (Corona), Förderungen, VfGH / Gerichtsantrag, Oberlandesgericht, VfGH / Prüfungsumfang, Eventualantrag, Umsatzsteuer, SelbstbindungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V248.2025Zuletzt aktualisiert am
01.04.2026