TE Vfgh Beschluss 2026/3/6 G140/2025, V235/2025

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Veröffentlicht am 06.03.2026
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Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3, Art139 Abs1b, Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
ABBAG-G §3 Abs8
VerlustersatzV des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 ABBAG-G BGBl II 568/2020 idF BGBl II 113/2022 Anhang Punkt 4.2.3.
VfGG §7Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Teilen von Bestimmungen des ABBAG-G und der VerlustersatzV

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG bzw gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b und Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG bzw gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b und Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139
B-VG bzw zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung bzw das angefochtene Gesetz aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetz- bzw verfassungswidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 , B-VG bzw zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung bzw das angefochtene Gesetz aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetz- bzw verfassungswidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).

Die antragstellende Partei behauptet 1. die Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in Punkt 4.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 568/2020, idF BGBl II 113/2022 sowie 2. die Verfassungswidrigkeit einer näher bezeichneten Wortfolge in §3b Abs8 ABBAG-Gesetz, BGBl I 51/2014, idF BGBl I 228/2021, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie gegen das Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art6 StGG). Die Gleichstellung von Miet- und Pachtverhältnissen für Zwecke der Berücksichtigung von Bestandzinszahlungen bei der Ermittlung des Verlustersatzes sei auf Grund der wesentlichen Unterschiede im Tatsächlichen sowie der unterschiedlichen zivilrechtlichen Rechtslage nicht gerechtfertigt.Die antragstellende Partei behauptet 1. die Gesetzwidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in Punkt 4.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, 568 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 113 aus 2022, sowie 2. die Verfassungswidrigkeit einer näher bezeichneten Wortfolge in §3b Abs8 ABBAG-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 228 aus 2021,, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) sowie gegen das Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art6 StGG). Die Gleichstellung von Miet- und Pachtverhältnissen für Zwecke der Berücksichtigung von Bestandzinszahlungen bei der Ermittlung des Verlustersatzes sei auf Grund der wesentlichen Unterschiede im Tatsächlichen sowie der unterschiedlichen zivilrechtlichen Rechtslage nicht gerechtfertigt.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.693/2024) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetzwidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist (dem Gesetzgeber und) dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn durch die Verlustersatzregelung für jegliche Bestandobjekte nicht jene Belastung (zur Gänze) ausgeglichen wird, welche sich durch §1105 zweiter Satz ABGB für davon erfasste Pächter ergeben kann. Eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes kommt nicht in Frage, weil Pächter iSd §1105 zweiter Satz ABGB als Empfänger von Zuschüssen nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Allgemeinen nicht darauf vertrauen konnten, dass ihnen ein Ausgleich für Bestandzinszahlungen zusteht.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20.693 aus 2024,) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetzwidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist (dem Gesetzgeber und) dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn durch die Verlustersatzregelung für jegliche Bestandobjekte nicht jene Belastung (zur Gänze) ausgeglichen wird, welche sich durch §1105 zweiter Satz ABGB für davon erfasste Pächter ergeben kann. Eine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes kommt nicht in Frage, weil Pächter iSd §1105 zweiter Satz ABGB als Empfänger von Zuschüssen nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Allgemeinen nicht darauf vertrauen konnten, dass ihnen ein Ausgleich für Bestandzinszahlungen zusteht.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Förderungen, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Vertrauensschutz, COVID (Corona)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G140.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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