RS Vfgh 2026/3/6 G104/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2026
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Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
GebührenG 1957 §1, §15, §33 TP 1
GrEStG 1987 §7
GGG 1984 §26a
ABGB §194, §198
MietrechtsG §14
GewO 1994 §41
VfGG §7 Abs1, §62 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GrEStG 1987 § 7 heute
  2. GrEStG 1987 § 7 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2026 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  6. GrEStG 1987 § 7 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  8. GrEStG 1987 § 7 gültig von 22.07.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. GrEStG 1987 § 7 gültig von 15.08.2018 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  10. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. GrEStG 1987 § 7 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. GrEStG 1987 § 7 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  13. GrEStG 1987 § 7 gültig von 08.12.2011 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. GrEStG 1987 § 7 gültig von 31.12.2009 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. GrEStG 1987 § 7 gültig von 27.07.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  16. GrEStG 1987 § 7 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008
  1. ABGB § 194 heute
  2. ABGB § 194 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 194 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 194 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gebührenpflicht betreffend Verträge über die Annahme von Volljährigen an Kindes statt, wenn diese nicht Stiefkinder oder eigene uneheliche Kinder sind und das Vermögen des Annehmenden € 22.000,– übersteigt; sachliche Rechtfertigung der steuerlichen Belastung im Falle einer Erwachsenenadoption durch Miteinbeziehung der mit ihr verbundenen außersteuerlichen Vorteile und der wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüche; keine Unverhältnismäßigkeit der Abgabe in Folge des Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf Aufhebung des §33 TP 1 GebührenG 1957 (GebG) idF BGBl I 144/2001.Abweisung eines Antrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf Aufhebung des §33 TP 1 GebührenG 1957 (GebG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2001,.

Gegenstand der Gebühr nach §33 TP 1 GebG sind Verträge über die Annahme an Kindes statt, wenn der Wert des Vermögens des Annehmenden € 22.000,– übersteigt. Die Rechtsgeschäftsgebühr beträgt gemäß §33 TP 1 Abs1 GebG 1 % vom Wert des Vermögens des Annehmenden. Von der Gebühr befreit sind gemäß §33 TP 1 Abs2 GebG Annahmeverträge über die Annahme von Minderjährigen, von Stiefkindern und von eigenen unehelichen Kindern an Kindes statt. Gemäß §33 TP 1 Abs3 GebG ermäßigt sich die Gebühr auf je 1/3 vH des Wertes des Vermögens des Annehmenden bei Annahme einer zweiten und jeder weiteren Person an Kindes statt.

Wie der Rechtsentwicklung und VfSlg 6152/1970 zu entnehmen ist, findet die steuerliche Belastung von Verträgen über die Annahme an Kindes statt im Fall von Erwachsenen ihre sachliche Rechtfertigung in den zwischen den Vertragsparteien durch Vertragsabschluss entstehenden besonderen wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen.Wie der Rechtsentwicklung und VfSlg 6152 aus 1970, zu entnehmen ist, findet die steuerliche Belastung von Verträgen über die Annahme an Kindes statt im Fall von Erwachsenen ihre sachliche Rechtfertigung in den zwischen den Vertragsparteien durch Vertragsabschluss entstehenden besonderen wechselseitigen unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen.

Diesen Ansprüchen kann eine bereits bestehende oder auch eine potentielle künftige besondere Leistungsfähigkeit der Beteiligten zugrunde liegen. Dies zeigt auch die jüngere Rechtsentwicklung im Adoptionsrecht. Mit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 wurde die Erwachsenenadoption an strengere, einschränkende Voraussetzungen geknüpft. So hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines gerechtfertigten Anliegens gestrichen und auf das Vorliegen einer engen kindschaftsähnlichen Beziehung abgestellt, zumal bei Volljährigkeit – anders als bei Minderjährigkeit – typischerweise vermögensrechtliche Vorteile im Vordergrund stehen. Dem vorliegenden Antrag des BFG sind auch keine Ausführungen zu entnehmen, die in Frage stellen könnten, dass die sachliche Rechtfertigung der Abgabe in den mit der Annahme an Kindes statt verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüchen gründet.

Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken dazu führen könnten, dass die steuerliche Belastung von Annahmeverträgen mit einer Rechtsgeschäftsgebühr als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu beurteilen wäre: Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, dass die Belastung von Annahmeverträgen ihre sachliche Begründung in abgabenrechtlichen Vorteilen im Bereich der Grunderwerbsteuer oder der Gerichtsgebühren, die mit der Annahme an Kindes statt verbunden sein können, finden müsse. Zwar wäre es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine derartige Ausgestaltung vorzusehen, die (lediglich) darauf ausgerichtet wäre, steuerplanerischen Aspekten beim Abschluss solcher Verträge entgegenzuwirken.

Für eine solche in rein steuerlichen Lenkungsaspekten liegende Rechtfertigung lassen sich aber in der Rechtsentwicklung keine tragfähigen Anhaltspunkte finden. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber die mit einer Erwachsenenadoption verbundenen auch außerhalb des Abgabenrechts liegenden Vorteile in die Rechtfertigung der Abgabe miteinbezieht. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, umfassen die außersteuerlichen Vorteile neben Begünstigungen im Erb- und Familienrecht etwa auch solche im Mietrecht oder im Gewerberecht.

Auch sind unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine maßgeblichen steuerlichen Systemgrundsätze auszumachen, nach denen es geboten wäre, eine Vorschrift zum Ausgleich der mit der Adoption verbundenen steuerlichen Vorteile vorzusehen. Vielmehr ist aus §15 Abs3 GebG abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Erhebung von Rechtsgeschäftsgebühren insoweit auf andere verkehrsteuerliche Belastungen Bedacht nimmt, als der idente Rechtsvorgang nur einem der taxativ aufgezählten Verkehrsteuergesetze unterliegt. Ein solches Belastungskonzept schließt aber nicht aus, dass unterschiedliche Lebenssachverhalte – mögen sie auch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen – jeweils unabhängig voneinander einer Verkehrsteuerbelastung unterliegen können.

Der VfGH sieht sich daher vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken nicht veranlasst, wegen des mit 01.08.2008 wirksam gewordenen Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von seiner in VfSlg 6152/1970 vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, zumal sich die vom antragstellenden Gericht dargelegte Unverhältnismäßigkeit der Abgabe nicht begründen lässt.Der VfGH sieht sich daher vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken nicht veranlasst, wegen des mit 01.08.2008 wirksam gewordenen Entfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer von seiner in VfSlg 6152 aus 1970, vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, zumal sich die vom antragstellenden Gericht dargelegte Unverhältnismäßigkeit der Abgabe nicht begründen lässt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebühr (GebG), Grunderwerbsteuer, Kinder, Adoption, Schenkung, Rechtsgeschäft unter Lebenden, Bewertung, Bewertung Grundvermögen, Verhältnismäßigkeit, Abgaben, Rechtspolitik, VfGH / Gerichtsantrag, Steuergegenstand, Unterhalt, Steuerpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G104.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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