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82/04 Apotheken, ArzneimittelNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend eine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist mangels Aussicht auf Erfolg; keine Einbringung von Säumnisbehelfen zur Beschleunigung des Verfahrens vor der VerwaltungsbehördeRechtssatz
Keine Bedenken gegen §3 Abs6 Z2 ApothekenG idF BGBl I 22/2024 sowie keine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist:Keine Bedenken gegen §3 Abs6 Z2 ApothekenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2024, sowie keine Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist:
Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entsprechende Säumnisbehelfe ergriffen wurden, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach der dem VfGH zur Verfügung stehenden Aktenlage hat die Beschwerdeführerin keine Säumnisbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch auf diese Weise das Verfahren beschleunigen und verhindern können, dass dieses ungebührlich lange dauert. Eine Verletzung des Art6 EMRK liegt daher nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Verfahrensdauer überlange, Rechtsschutz, Säumnisbeschwerde, VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3961.2025Zuletzt aktualisiert am
29.04.2026