TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/17 G155/2025 ua (G155/2025-16, G209/2025-5)

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)
L60/20 Jugendschutz und Jugendwohlfahrt, Kindertagesheimwesen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
B-VG Art151 Abs68
StGG Art2
EMRK Art8
Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 §1, §11, §12, §15 Abs4, §28, §29, §30, §31, §32, §38, §40, §41, §44
Wr AuskunftspflichtG §1, §2, §3
ABGB §185
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 185 heute
  2. ABGB § 185 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 185 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 185 gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Bestimmungen des Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013 betreffend den gänzlichen Ausschluss von – im Bereich der Pflege und Erziehung nicht obsorgeberechtigten – Pflegeeltern von der Erteilung von Auskünften über das Privat- und Familienleben ihrer Pflegekinder; keine sachliche Rechtfertigung des generellen Ausschlusses des Auskunftsanspruchs angesichts der langdauernden, familienartigen und schutzwürdigen Nahebeziehung zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern; kein Auskunftsrecht gemäß dem Wr AuskunftspflichtG auf Grund der als lex specialis geltenden verfassungswidrigen Bestimmung des Wr Kinder- und JugendhilfeG 2013

Spruch

I.römisch eins.
1. §12 und §15 Abs4 zweiter Satz des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, LGBl Nr 51/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben.1. §12 und §15 Abs4 zweiter Satz des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2013,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. April 2027 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II.römisch zwei.
§38 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, LGBl Nr 51/2013, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§38 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2013,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
 
Der Antrag zu G209/2025 wird insoweit abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss bzw Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss bzw Antrag und Vorverfahren

1. Zu G155/2025

1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2952/2024 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.1. Der Beschwerdeführer war von 2013 bis 2021 Pflegevater eines im Jahr 2011 geborenen Minderjährigen.

1.1.2. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2012 übertrug das Bezirksgericht Donaustadt die gesamte Obsorge über diesen Minderjährigen von den leiblichen Eltern auf die Wiener Kinder- und Jugendhilfe und genehmigte die Unterbringung in einer Pflegefamilie. Die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, der seitdem unverändert die gesamte Obsorge für den Minderjährigen obliegt, bevollmächtigte als Obsorgeberechtigten den in Niederösterreich wohnhaften Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner Gattin) im Rahmen eines (privaten) Pflegeverhältnisses ab 25. März 2013 mit der Ausübung der Pflege und Erziehung.

1.1.3. Mit 18. Juni 2021 wurde das Pflegekind auf Grund einer Gefährdungsmeldung des Universitätsklinikums St. Pölten in das Krisenzentrum Allentsteig aufgenommen. Am 5. Juli 2021 teilte die Wiener Kinder- und Jugendhilfe dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und dem Pflegekind mit, dass das Pflegeverhältnis beendet werde; diese Beendigung erfolgte weder durch Entziehung der Obsorge, die nach wie vor bei der Wiener Kinder- und Jugendhilfe lag, noch durch "Erziehungshilfe", sondern durch schlichte Beendigung der Bevollmächtigung. Seitdem ist das vormalige Pflegekind in einer Wiener Wohngemeinschaft untergebracht.

1.1.4. Am 19. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien, ihm Kopien des Auftrages für die Pflegeintensivbetreuung seiner Familie aus den Jahren 2014 bis 2018 zukommen zu lassen bzw Auskunft über den sinngemäßen Inhalt des Auftrages zu geben (und gegebenenfalls mit Bescheid zu entscheiden). Am 16. August 2023 erhielt er eine umfangreiche Auskunft. Mit Eingaben vom 24. August 2023 und vom 16. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren näher aus und wiederholte seinen Antrag vom 19. Juni 2023.

1.1.5. Der Magistrat der Stadt Wien wies mit Bescheid vom 27. November 2023 das Auskunftsbegehren unter Berufung sowohl auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz (Wr. AuskunftspflichtG) als auch auf das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz (WKJHG 2013) zurück. Dies wurde damit begründet, dass einerseits bereits "beauskunftet" worden sei, anderseits mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sei, weil das Verfahren zur Bewilligung und Aufsicht über Pflegeeltern den niederösterreichischen Behörden obliege.

1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25. Juni 2024 als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das WKJHG 2013 lasse erkennen, dass die Prüfung (gemeint wohl, ob Auskunft über Informationen aus der Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 zu erteilen sei) in einem Verfahren nach dem Wr. AuskunftspflichtG anhand der Voraussetzungen des §12 WKJHG 2013 vorzunehmen sei. Art20 Abs4 B-VG normiere ein umfassendes Auskunftsrecht und sehe als Beschränkung einzig gesetzliche Verschwiegenheitspflichten vor. Demgegenüber beschränke §12 iVm §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 Auskunftsrechte über den Inhalt der Dokumentation iSd §15 WKJHG 2013 von vornherein auf bestimmte Personengruppen und bestimmte Tatsachen und bleibe damit hinter dem umfassenderen Begriff der "Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches" in Art20 Abs4 B-VG zurück. Es würde daher §1 Abs1 Wr. AuskunftspflichtG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, wenn bei Auskunftsbegehren, die sich auf Umstände beziehen würden, die dem auskunftspflichtigen Organ auf Grund der Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 bekannt seien, "eine Auskunftspflicht nur zu bejahen wäre, wenn bestimmte Voraussetzungen des §12 WKJHG 2013 erfüllt werden". Unter der Annahme, dass bei einem auf die Erlangung von Informationen aus einer Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 gestützten behördlichen Auskunftsbegehren die Voraussetzungen vorrangig nach §12 WKJHG 2013 zu prüfen seien, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Für den Beschwerdeführer käme grundsätzlich §12 Abs4 leg. cit. in Betracht, der Eltern und mit Pflege und Erziehung betraute Personen erfasse. Der Beschwerdeführer falle nicht darunter, er sei lediglich mit der Ausübung der Pflege beauftragt worden; es sei ihm zu keiner Zeit das Recht zur Pflege und Erziehung zugekommen. Dem Beschwerdeführer stehe daher kein Auskunftsrecht nach §12 Abs4 WKJHG 2013 zu. Damit erweise sich die ausgesprochene Zurückweisung als zutreffend.1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 25. Juni 2024 als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das WKJHG 2013 lasse erkennen, dass die Prüfung (gemeint wohl, ob Auskunft über Informationen aus der Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 zu erteilen sei) in einem Verfahren nach dem Wr. AuskunftspflichtG anhand der Voraussetzungen des §12 WKJHG 2013 vorzunehmen sei. Art20 Abs4 B-VG normiere ein umfassendes Auskunftsrecht und sehe als Beschränkung einzig gesetzliche Verschwiegenheitspflichten vor. Demgegenüber beschränke §12 in Verbindung mit §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 Auskunftsrechte über den Inhalt der Dokumentation iSd §15 WKJHG 2013 von vornherein auf bestimmte Personengruppen und bestimmte Tatsachen und bleibe damit hinter dem umfassenderen Begriff der "Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches" in Art20 Abs4 B-VG zurück. Es würde daher §1 Abs1 Wr. AuskunftspflichtG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, wenn bei Auskunftsbegehren, die sich auf Umstände beziehen würden, die dem auskunftspflichtigen Organ auf Grund der Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 bekannt seien, "eine Auskunftspflicht nur zu bejahen wäre, wenn bestimmte Voraussetzungen des §12 WKJHG 2013 erfüllt werden". Unter der Annahme, dass bei einem auf die Erlangung von Informationen aus einer Dokumentation nach §15 WKJHG 2013 gestützten behördlichen Auskunftsbegehren die Voraussetzungen vorrangig nach §12 WKJHG 2013 zu prüfen seien, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auskunftserteilung. Für den Beschwerdeführer käme grundsätzlich §12 Abs4 leg. cit. in Betracht, der Eltern und mit Pflege und Erziehung betraute Personen erfasse. Der Beschwerdeführer falle nicht darunter, er sei lediglich mit der Ausübung der Pflege beauftragt worden; es sei ihm zu keiner Zeit das Recht zur Pflege und Erziehung zugekommen. Dem Beschwerdeführer stehe daher kein Auskunftsrecht nach §12 Abs4 WKJHG 2013 zu. Damit erweise sich die ausgesprochene Zurückweisung als zutreffend.

1.2.1. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer des Anlassfalles seine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

1.3. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von §12, §15 Abs4 zweiter Satz und von §38 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (WKJHG 2013), LGBl 51/2013, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 18. September 2025 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.1.3. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von §12, §15 Abs4 zweiter Satz und von §38 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (WKJHG 2013), Landesgesetzblatt 51 aus 2013,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 18. September 2025 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

1.4. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"3. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig von folgender Rechtslage aus:

3.1. §12 WKJHG 2013 dürfte die Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe abschließend regeln. Gemäß §12 Abs1 leg. cit. haben Kinder und Jugendliche und gemäß §12 Abs4 leg. cit. haben Eltern und (aktuelle und ehemalige) "mit Pflege und Erziehung betraute Personen" unter näheren Voraussetzungen ein Recht auf Auskunft. "Pflegepersonen", also Personen, die Pflegekinder "im Sinne des Abs1 pflegen und erziehen" (§38 Abs2 WKJHG 2013), dürften nicht dem Tatbestand der "Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen" unterfallen (siehe §38 Abs1 Z1 WKJHG 2013 bezüglich der Eltern und Z3 leg. cit. bezüglich der sonst mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betrauten Personen). Pflegepersonen dürften damit von der Erteilung von Auskünften in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere aus der Dokumentation (§15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013), gänzlich ausgeschlossen sein.

3.2. Das Wiener Auskunftspflichtgesetz dürfte kraft Art151 Abs68 B-VG auf den vorliegenden Fall, insbesondere einen allfälligen weiteren Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht Wien, grundsätzlich noch anwendbar sein. Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch vorläufig davon aus, dass Pflegepersonen Auskünfte in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe – infolge des (wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt) abschließenden, spezialgesetzlichen Charakters des §12 WKJHG 2013 – auch nicht auf Grundlage des Wiener Auskunftspflichtgesetzes erlangen können. Diese Regelung dürfte auch abschließend im Sinn des Art23 DSGVO sein.

4. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogenen Bestimmungen folgende Bedenken:

4.1 Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass nicht bloß die Beziehung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern, sondern auch die (wie hier: langjährigen) Beziehungen von Pflegeeltern zu Pflegekindern durch das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK geschützt sein können (vgl etwa EGMR 27.4.2010, 16.318/07, Moretti und Benedetti; 17.1.2012, 1598/06, Kopf und Liberda, Z36 f.).4.1 Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass nicht bloß die Beziehung von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern, sondern auch die (wie hier: langjährigen) Beziehungen von Pflegeeltern zu Pflegekindern durch das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK geschützt sein können vergleiche etwa EGMR 27.4.2010, 16.318/07, Moretti und Benedetti; 17.1.2012, 1598/06, Kopf und Liberda, Z36 f.).

4.2. Vor diesem Hintergrund hegt der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, dass die abschließende (und Pflegeeltern ausschließende) Regelung des §12 WKJHG 2013 in Widerspruch zu Art8 EMRK stehen dürfte, der nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch ein Recht auf Auskunft über staatlicherseits gesammelte Informationen über das Privat- und Familienleben eines Auskunftswerbers gewährleisten dürfte (vgl Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 , 2021, 354 ff.). Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig nicht zu erkennen, dass ein gänzlicher Auskunftsausschluss gegenüber Pflegeeltern in Art8 Abs2 EMRK eine Grundlage findet.4.2. Vor diesem Hintergrund hegt der Verfassungsgerichtshof vorläufig das Bedenken, dass die abschließende (und Pflegeeltern ausschließende) Regelung des §12 WKJHG 2013 in Widerspruch zu Art8 EMRK stehen dürfte, der nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch ein Recht auf Auskunft über staatlicherseits gesammelte Informationen über das Privat- und Familienleben eines Auskunftswerbers gewährleisten dürfte vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7 , 2021, 354 ff.). Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig nicht zu erkennen, dass ein gänzlicher Auskunftsausschluss gegenüber Pflegeeltern in Art8 Abs2 EMRK eine Grundlage findet.

4.3 Weiters hegt der Verfassungsgerichtshof auch das Bedenken, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG) widersprechen dürfte, wenn §12 WKJHG 2013 Pflegeeltern – im Unterschied zu Eltern und anderen Erziehungsberechtigten – gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen "ihres" Privat- und Familienlebens ausschließt. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei vorläufig davon aus, dass die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig sein können wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es einem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern in Belangen des Auskunftsrechtes (§12 WKJHG 2013) an einer sachlichen Rechtfertigung fehlen dürfte.

5. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Sitz der – vorläufig angenommenen – Verfassungswidrigkeit in der Ausgestaltung von §12 Abs4 WKJHG 2013 (iVm §15 Abs4 zweiter Satz leg. cit.) liegen dürfte, der allerdings in einem nicht offenkundig trennbaren Zusammenhang mit §12 Abs1 bis 3 leg. cit. stehen dürfte, weshalb auch diese Absätze in Prüfung gezogen werden. Weiters dürfte ein nicht offenkundig trennbarer Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen des §38 WKJHG 2013 bestehen, die daher ebenfalls in Prüfung gezogen werden."5. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Sitz der – vorläufig angenommenen – Verfassungswidrigkeit in der Ausgestaltung von §12 Abs4 WKJHG 2013 in Verbindung mit §15 Abs4 zweiter Satz leg. cit.) liegen dürfte, der allerdings in einem nicht offenkundig trennbaren Zusammenhang mit §12 Abs1 bis 3 leg. cit. stehen dürfte, weshalb auch diese Absätze in Prüfung gezogen werden. Weiters dürfte ein nicht offenkundig trennbarer Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen des §38 WKJHG 2013 bestehen, die daher ebenfalls in Prüfung gezogen werden."

1.5. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Auffassung vertritt, dass eine verfassungskonforme Interpretation der angefochtenen Bestimmungen dahingehend möglich sei, dass Pflegeeltern — unabhängig von einer förmlichen Obsorgeübertragung — als im Sinne von §12 Abs4 WKJHG 2013 "mit Pflege und Erziehung betraut" zu gelten hätten:

1.5.1. Der Wortlaut des §12 Abs4 WKJHG 2013 schränke nicht auf Personen ein, die "förmlich" mit der Obsorge betraut seien, insbesondere enthalte diese Bestimmung keinen Zusatz wie "obsorgeberechtigt" oder "gerichtlich betraut". Vielmehr verwende der Gesetzgeber bewusst den weiteren Begriff "mit Pflege und Erziehung betraut", der semantisch auf die anvertraute Sorge für das körperliche und seelische Wohl des Kindes abstelle. Der Ausdruck "betraut" bedeute im allgemeinen Sprachgebrauch ein Betrautsein mit einer Aufgabe — hier der Pflege und Erziehung — und sei nicht notwendig an eine formalisierte Rechtsposition (wie die Obsorgeübertragung durch ein Gericht) geknüpft. Im Kontext von §12 Abs4 WKJHG 2013 umfasse der Begriff dem Wortsinn nach alle Personen, denen tatsächlich die Pflege und Erziehung eines Kindes anvertraut worden sei.

1.5.2. Das WKJHG 2013 definiere den Kreis der "mit Pflege und Erziehung betrauten Personen" nicht. Pflegepersonen seien jedoch gemäß §38 Abs2 WKJHG 2013 jene Personen, die Pflegekinder im Sinne des Gesetzes pflegen und erziehen würden. Dieser Wortlaut verdeutliche, dass Pflegeeltern die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich besorgen würden. Sie würden jene Funktionen ausüben, auf die §12 Abs4 WKJHG 2013 abstelle. Es sei daher wortlautgetreu und folgerichtig, Pflegeeltern unter den Begriff "mit Pflege und Erziehung betraut" zu subsumieren. Eine restriktive Interpretation, die "mit Pflege und Erziehung betraut" allein auf obsorgeberechtigte Personen beziehen würde, wäre vom Wortlaut nicht gedeckt. Hätte der Gesetzgeber ausschließlich auf Obsorgeberechtigte abstellen wollen, so hätte er diesen geläufigen Terminus verwendet. Die Wahl einer weiter gefassten Formulierung spreche dafür, all jene Personen zu erfassen, die — auf welcher Rechtsgrundlage auch immer — Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Kindes tragen würden. Dazu würden auch Pflegeeltern im Rahmen eines von der Kinder- und Jugendhilfe initiierten Pflegeverhältnisses zählen. Eine wortlautkonforme Interpretation erlaube es folglich ohne Widerspruch zum Gesetzestext, Pflegeeltern als "mit Pflege und Erziehung betraut" anzusehen, sobald ihnen im Zuge eines Pflegeverhältnisses die tatsächliche Betreuung und Erziehung eines Kindes zukomme.

1.5.3. Die Formulierung "Eltern beziehungsweise andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen" finde sich an mehreren Stellen des WKJHG 2013 (Hinweis auf §1 Abs2 leg. cit.). Pflegeeltern würden in diesem Gefüge systematisch genau die Rolle der "anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen" einnehmen. Auch §1 Abs3 WKJHG 2013 zeige, dass Pflegeeltern erfasst sein müssten, denn gerade sie bedürften und erhielten erfahrungsgemäß Beratung, Ausbildung und Unterstützung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. Es wäre systemwidrig, Pflegeeltern einerseits als Adressaten von Unterstützungsleistungen und Pflichten anzusehen, sie anderseits aber vom Kreis der Auskunfts- und Teilhabeberechtigten auszuschließen. Systematisch sei ferner zu berücksichtigen, dass das WKJHG 2013 mit dem zivilrechtlichen Obsorge- und Pflegschaftsrecht (ABGB) verzahnt sei. Das ABGB kenne explizite Regelungen zu Pflegeeltern. Insbesondere könne das Gericht Pflegeeltern ganz oder teilweise mit der Obsorge betrauen (Übertragung der Pflege und Erziehung gemäß §185 Abs1 ABGB). Diese Möglichkeit ändere jedoch nichts daran, das auch vor einer solchen gerichtlichen Betrauung ein Pflegeverhältnis — als tatsächliche Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie (§184 ABGB nenne dies Besorgung der Pflege und Erziehung) — bestehe. Werde einem Kind "volle Erziehung" gewährt (§30 Abs1 WKJHG 2013), setze dies voraus, dass dem Kinder- und Jugendhilfeträger die gesamte Pflege und Erziehung (im Innen- und im Außenverhältnis) zukomme. Die Pflegeeltern würden in weiterer Folge vom Kinder- und Jugendhilfeträger mittels Bevollmächtigung mit der Ausübung der Pflege und Erziehung betraut. Dabei könne der Kinder- und Jugendhilfeträger auch die gesetzliche Vertretung in der Pflege und Erziehung den Eltern übertragen. Den Pflegeeltern werde die Ausübung der Pflege und Erziehung übertragen, ohne dass diesen formal die Berechtigung hiezu (zB mit Gerichtsbeschluss) übertragen werde. Deshalb spreche man vom "Pflegeverhältnis", das vom Obsorgeverhältnis zu unterscheiden sei. Die systematische Rolle des §12 Abs4 WKJHG 2013 sei es nun sicherzustellen, dass alle Personen, die tatsächlich im Pflegeverhältnis zu einem Kind stünden, auch die nötigen Informationen über die das Kind betreffenden Umstände erhalten könnten, wobei auch hier die in §12 Abs4 WKJHG 2013 vorgesehene Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Es wäre mit der gesetzgeberischen Konzeption des Pflegeverhältnisses unvereinbar, den Pflegeeltern solche Auskünfte zu verwehren, solange sie nicht obsorgeberechtigt seien. Die systematische Auslegung zwinge geradezu dazu, "mit Pflege und Erziehung betraut" als funktionale Beschreibung zu verstehen, die Pflegeeltern mitumfasse.

1.5.4. Das WKJHG 2013 widme den Pflegepersonen und Pflegekindern ein eigenes Kapitel, das deren Bedeutung unterstreiche. Aus §38 Abs1 WKJHG 2013 ergebe sich, dass das Gesetz unter Pflegekindern gerade jene Fälle verstehe, in denen Dritte (Nicht-Eltern) ein Kind betreuen, ohne bereits formal — mit Gerichtsbeschluss — die Obsorge innezuhaben. Pflegeeltern seien somit typischerweise nicht vom Gericht mit der Pflege und Erziehung (Übertragung der Obsorge) betraut, sondern würden im Rahmen eines vom Kinder- und Jugendhilfeträger eingeräumten Pflegeverhältnisses handeln. Das bedeute jedoch nicht, dass Pflegeeltern Personen ohne Verantwortung für Pflege und Erziehung wären. Im Gegenteil schreibe ihnen das Gesetz umfangreiche Pflichten und Rechte zu (§§39 bis 44 WKJHG 2013). Zudem soll zwischen Pflegeperson und Pflegekind eine Beziehung hergestellt werden, die dem Verhältnis leiblicher Eltern und Kinder nahekomme (§39 Abs2 WKJHG 2013). Diese Bestimmung verdeutliche, dass Pflegeeltern als Elternsurrogate agieren würden. Vor diesem Hintergrund wäre es systemfremd, sie nicht ebenfalls als "mit der Pflege und Erziehung betraut" anzusehen. Die gegenteilige Auffassung, wonach ein Pflegevater "lediglich mit der Ausübung der Pflege beauftragt" sei und ihm "zu keiner Zeit das Recht zur Pflege und Erziehung zugekommen" wäre, greife zu kurz. Sie würde formalistisch zwischen "Ausübung" und "Recht" der Pflege und Erziehung trennen, wo das Gesetz diese Trennung nicht intendiere.

1.5.5. Schließlich würde eine derart enge Auslegung des §12 Abs4 WKJHG 2013, dass die mit der Pflege und Erziehung betraute Personen nur jene seien, denen die Pflege und Erziehung im Rahmen einer Obsorgeübertragung eingeräumt worden sei, im Rahmen der vollen Erziehung zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass diese betraute Person, der neben den Eltern ein Auskunftsrecht beim Kinder- und Jugendhilfeträger zustehe, letzterer selbst wäre. Auch daraus erhelle, dass der Begriff der (bloßen) Betrauung im WKJHG 2013 weiter sei und auch die in §30 Abs2 WKJHG 2013 angeführten Pflegeeltern umfasse. Eine verfassungskonforme, systematische Auslegung verlange, dass man den Begriff nicht künstlich verenge, sondern in Ansehung der Funktionen interpretiere. Pflegeeltern seien daher vom persönlichen Anwendungsbereich des §12 Abs4 WKJHG 2013 erfasst.

1.5.6. Das Kindeswohl sei das oberste Prinzip der gesamten Kinder- und Jugendhilfe. Es liege im Telos des Gesetzes, die Pflegepersonen zu stärken, da ihr Engagement unmittelbar dem Wohl des Kindes diene. Dazu gehöre, ihnen jene Informationen und Mitsprachemöglichkeiten zu geben, die erforderlich seien, um ihrer Pflege- und Erziehungsaufgabe gerecht zu werden. Das Auskunftsrecht nach §12 WKJHG 2013 sei ein wichtiges Instrument, um Transparenz und Vertrauen zu schaffen. Zweckgerichtet sei §12 Abs4 WKJHG 2013 daher so zu verstehen, dass Pflegeeltern in Ausübung ihrer Tätigkeit Zugang zu relevanten Informationen erhielten. Eine teleologische Auslegung gebiete eine funktionale Auslegung des Begriffs "mit Pflege und Erziehung betraut".

1.5.7. Die dargestellte weite Auslegung des §12 Abs4 WKJHG 2013 führe zu einem verfassungskonformen Ergebnis. Eine Interpretation, die Pflegeeltern vom Auskunftsrecht ausschlösse, könne Bedenken im Lichte des Art1 BVG Kinderrechte und des Art8 EMRK, dem auch gewachsene Pflegebeziehungen unterfallen würden, auslösen.

1.5.8. Das Wiener Auskunftspflichtgesetz enthalte keine Regelung bezüglich des Zurücktretens hinter leges speciales. Daher sei der im Prüfungsbeschluss vertretenen Rechtsansicht entgegenzuhalten, dass die Auskunftspflichtgesetze im Umfang der Überschreitung auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden seien, die über die in anderen Gesetzen angeordneten Auskunftspflichten hinausgingen. Wenn der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass die Auskunftsrechte des WKJHG 2013 für sich genommen grund- und menschenrechtswidrig seien, wäre dies Annahme bei einer gesamthaften, die gesamte Rechtsordnung miteinbeziehenden Betrachtung jedenfalls nicht mehr aufrecht zu erhalten, weil §1 Abs3 Wiener Auskunftspflichtgesetz gerade "jedermann" die Möglichkeit eröffne, Auskünfte zu verlangen.

1.6. Die im Anlassfall beschwerdeführende Partei hat als beteiligte Partei eine Äußerung erstattet.

1.7. Das Verwaltungsgericht Wien hat von einer Äußerung abgesehen.

2. Zu G209/2025

2.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zu Ra 2024/11/0053 eine Revision des Beschwerdeführers zu E2952/2024 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. Jänner 2025, VGW-101/053/2562/2023-4, anhängig, welcher derselbe Grundsachverhalt wie zu E2952/2024 (oben 1.1.1. bis 1.1.3.) zugrunde liegt und aus dessen Anlass der Revisionswerber mit Schreiben vom 21. November 2022 näher bezeichnete Auskünfte zu Pflegeintensivbetreuungsberichten sowie zu den Ergebnissen der Erhebungen im Zusammenhang mit Gefährdungsmitteilungen verlangte. Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Jänner 2023, mit dem diesem Auskunftsbegehren nicht Rechnung getragen wurde, wies das Verwaltungsgericht Wien mit dem obengenannten Erkenntnis und (auf das Wesentliche zusammengefasst) der Begründung ab, dass nach dem ausschließlich anwendbaren §12 Abs4 WKJHG 2013 keine Auskunft zu erteilen sei, weil der nunmehrige Revisionswerber als Pflegevater nicht zur "im Gesetz genannten Personengruppe 'Eltern und sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen'" falle. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

2.2. Aus Anlass dieser Revision stellt der Verwaltungsgerichtshof den zu G209/2025 protokollierten Gesetzesprüfungsantrag und legt darin seine Bedenken in wörtlicher Anlehnung an die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss zu G155/2025 (oben 1.4.) dar.

2.3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie auf ihre Äußerung zu G155/2025 verweist und die Abweisung des Antrages beantragt.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Die §§1, 11, 12, 15, 28, 29, 30, 31, 32 und 38 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (WKJHG 2013), LGBl 51/2013, lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Die §§1, 11, 12, 15, 28, 29, 30, 31, 32 und 38 des Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (WKJHG 2013), Landesgesetzblatt 51 aus 2013,, lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§1. (1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Hierbei sind die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, (UN-Kinderrechtskonvention), umzusetzen.§1. (1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Hierbei sind die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr 7 aus 1993, (UN-Kinderrechtskonvention), umzusetzen.

(2) Die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist in erster Linie die Pflicht und das Recht ihrer Eltern beziehungsweise anderer mit Pflege und Erziehung betrauter Personen.

(3) Eltern und andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung zu unterstützen und das soziale Umfeld ist zu stärken.

(4) Wird das Kindeswohl hinsichtlich Pflege und Erziehung von Eltern oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen zu gewähren.

(5) In familiäre Rechte und Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.

(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit dem Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystem sowie mit Behörden und Gerichten.

Verschwiegenheitspflicht

§11. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die werdende Eltern, Eltern und andere mit Pflege und Erziehung betraute Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und diesen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenlegung nicht im überwiegenden Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für den Kinder- und Jugendhilfeträger oder für die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung weiter.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger.

(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt betroffen waren oder vernachlässigt worden sind. Die Bestimmungen der §§51 Abs2 erster Satz und 112 StPO, BGBl Nr 631/1975, sind sinngemäß anzuwenden.(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Strafverfahren nicht gegenüber Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte, die sich auf den konkreten Verdacht beziehen, dass Kinder und Jugendliche von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt betroffen waren oder vernachlässigt worden sind. Die Bestimmungen der §§51 Abs2 erster Satz und 112 StPO, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, sind sinngemäß anzuwenden.

Auskunftsrechte

§12. (1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen und überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit ist ihnen auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden.

(4) Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und einer beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Offenlegung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung auf Grund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.

Dokumentation

§15. (1) Über die Erbringung von Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nach §1 Abs2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999, garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §12 gewährt werden.(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nach §1 Abs2 Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 165 aus 1999,, garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §12 gewährt werden.

(5) Bei Wechsel der Zuständigkeit oder Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinne des §4 Abs3 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.

Erziehungshilfen

Arten der Hilfen

§28. Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als Erziehungshilfe auf Grund einer Vereinbarung oder als Erziehungshilfe auf Grund einer gerichtlichen Verfügung zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.

Unterstützung der Erziehung

§29. (1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung bei Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen Unterstützung der Erziehung zu gewähren.

(2) Die Unterstützung der Erziehung umfasst insbesondere

1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und der oder des Minderjährigen,

2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch der gewaltlosen Erziehung,

3. die Förderung der Entwicklung der oder des Minderjährigen,

4. die Betreuung der oder des Minderjährigen und deren oder dessen Familie nach der Entlassung aus der vollen Erziehung,

5. regelmäßige Haus- oder Arztbesuche,

6. die Einschränkung des Kontaktes mit Personen, die das Kindeswohl gefährden.

Volle Erziehung

§30. (1) Ist das Kindeswohl gefährdet und ist zu erwarten, dass die Gefährdung nur durch Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren, sofern der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist.

(2) Volle Erziehung umfasst die Pflege und Erziehung der Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß §44 Abs6, in sozialpädagogischen Einrichtungen oder durch nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.

(3) Die Pflege und Erziehung hat, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, vorrangig bei Personen gemäß §44 Abs6 oder in einer geeigneten Pflegefamilie stattzufinden.

(4) Auch unbegleiteten minderjährigen Fremden, die einen hohen Betreuungsbedarf aufweisen (zB unmündigen minderjährigen Fremden) ist volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen zu gewähren.

Erziehungshilfen auf Grund einer Vereinbarung

§31. (1) Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Der Abschluss, die Abänderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Erziehungshilfen auf Grund einer gerichtlichen Verfügung

§32. (1) Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (§181 ABGB), zu beantragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren und die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen (§211 ABGB).

Pflegekinder und Pflegepersonen

Begriff

§38. (1) Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige, die von anderen Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden als von

1. bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten – ausgenommen im Rahmen der Vollen Erziehung,

2. Wahleltern,

3. jenen, die vom Gericht mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut wurden, oder

4. jenen, die im Rahmen der Tagesbetreuung tätig werden.

(2) Pflegepersonen sind Personen, die Pflegekinder im Sinne der Abs1 pflegen und erziehen."

2. Die §§1, 2 und 3 des Gesetzes über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz), LGBl 20/1988, idF LGBl 29/1999 (§2) und LGBl 33/2013 (§3) lauteten: 2. Die §§1, 2 und 3 des Gesetzes über die Auskunftspflicht (Wiener Auskunftspflichtgesetz), Landesgesetzblatt 20 aus 1988,, in der Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 1999, (§2) und Landesgesetzblatt 33 aus 2013, (§3) lauteten:

"§1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.

(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.

(6) Für das in den Abs3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig."

3. Art151 Abs68 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, idF BGBl I 5/2024 lautet:3. Art151 Abs68 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2024, lautet:

"(68) Art15 Abs7 und Art131 Abs4 und Abs6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Art22a, Art30 Abs7, Art52 Abs3a, Art67a Abs3, Art121 Abs5, Art148b Abs1 zweiter Satz und Abs2 und Art148e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2024 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Art20 Abs3 bis 5, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl Nr 286/1987, das Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/1987, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß Art20 Abs4 regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Art22a Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2024 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden. Auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind Art20 Abs3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art20 Abs4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.""(68) Art15 Abs7 und Art131 Abs4 und Abs6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Art22a, Art30 Abs7, Art52 Abs3a, Art67a Abs3, Art121 Abs5, Art148b Abs1 zweiter Satz und Abs2 und Art148e in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024, treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten Art20 Abs3 bis 5, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 286 aus 1987,, das Auskunftspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 287 aus 1987,, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß Art20 Abs4 regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Art22a Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024, ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden. Auf die am 1. September 2025 anhängigen Verfahren gemäß den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder sind Art20 Abs3 und 4 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, die auf Grund des Art20 Abs4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat beide Rechtssachen gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.Der Verfassungsgerichtshof hat beide Rechtssachen gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Zu G155/2025

1.1.1. Die Wiener Landesregierung ist der Zulässigkeit des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens nicht entgegengetreten. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren in seinem gesamten Umfang als zulässig.

1.2. Zu G209/2025

1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

1.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Zweifel, dass die angefochtenen Bestimmungen präjudiziell sind (§12 und §15 Abs4 WKJHG 2013) bzw mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehen. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes bzw die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag vorgebrachten Bedenken konnten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut werden:

2.2. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Auffassung, dass §12 Abs4 WKJHG 2013 Pflegeeltern, die für die Wiener Kinder- und Jugendhilfe Kinder im Rahmen der "vollen Erziehung" betreuen, von der Erteilung von Auskünften im Sinn dieser Bestimmung ausschließt:

2.2.1. Gemäß §158 ABGB umfasst die Obsorge die Pflege und Erziehung des Kindes, die Verwaltung seines Vermögens und die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

2.2.2. Die Erziehungshilfe in der Form der "vollen Erziehung" durch die Wiener Kinder- und Jugendhilfe setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger — sei es durch privatrechtliche Vereinbarung (§31 WKJHG 2013), sei es durch pflegschaftsgerichtliche Verfügung (§32 WKJHG 2013) — "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist" (§30 Abs1 WKJHG 2013). Die faktische Pflege und Erziehung erfolgt dann (für den Kinder- und Jugendhilfeträger) in einer Pflegefamilie, bei Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad, in sozialpädagogischen Einrichtungen oder durch nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik (§30 Abs2 WKJHG 2013).

2.2.3. Pflegeverhältnisse können entweder private Pflegeverhältnisse oder Pflegeverhältnisse im Rahmen der Erziehungshilfe der vollen Erziehung durch den Kinder- oder Jugendhilfeträger sein (vgl §§40 f. WKJHG 2013). Private Pflegeverhältnisse bedürfen — im Unterschied zu Pflegeverhältnissen, die durch die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen voller Erziehung begründet werden — der bescheidmäßigen Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§41 Abs1 WKJHG 2013). Dies deshalb, weil die private Inpflegegabe von Kindern keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (vgl etwa Hopf in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kurzkommentar zum ABGB7 [2023], Anm. 2 zu §184; Deixler-Hübner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON [15.9.2023], Anm. 3 zu §184 ABGB). Hingegen bedarf die Übertragung der Obsorge durch das Pflegschaftsgericht an Pflegeeltern (§185 ABGB) oder andere Personen keiner Genehmigung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger. 2.2.3. Pflegeverhältnisse können entweder private Pflegeverhältnisse oder Pflegeverhältnisse im Rahmen der Erziehungshilfe der vollen Erziehung durch den Kinder- oder Jugendhilfeträger sein vergleiche §§40 f. WKJHG 2013). Private Pflegeverhältnisse bedürfen — im Unterschied zu Pflegeverhältnissen, die durch die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen voller Erziehung begründet werden — der bescheidmäßigen Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers (§41 Abs1 WKJHG 2013). Dies deshalb, weil die private Inpflegegabe von Kindern keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf vergleiche etwa Hopf in Bydlinski/Perner/Spitzer, Kurzkommentar zum ABGB7 [2023], Anmerkung 2 zu §184; Deixler-Hübner in Kletecka/Schauer, ABGB-ON [15.9.2023], Anmerkung 3 zu §184 ABGB). Hingegen bedarf die Übertragung der Obsorge durch das Pflegschaftsgericht an Pflegeeltern (§185 ABGB) oder andere Personen keiner Genehmigung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger.

2.2.4. "Volle Erziehung" setzt — wie bereits festgehalten — nach §30 Abs1 WKJHG 2013 voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist". Das bedeutet, dass daneben niemand anderer "mit der Pflege und Erziehung betraut" sein kann. Wenn das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung auf Pflegeeltern (im weiteren Verständnis des ABGB) überträgt (§185 ABGB), enden damit die "volle Erziehung", das "Pflegeverhältnis" im Sinn von §40 WKJHG 2013 und die Eigenschaft der Pflegenden als "Pflegeperson" im Sinn von §38 Abs2 (iVm Abs1 Z3) WKJHG 2013 (vgl Staffe-Hanacek/Weitzenböck, Kinder- und Jugendhilferecht [2015] 180). 2.2.4. "Volle Erziehung" setzt — wie bereits festgehalten — nach §30 Abs1 WKJHG 2013 voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut ist". Das bedeutet, dass daneben niemand anderer "mit der Pflege und Erziehung betraut" sein kann. Wenn das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung auf Pflegeeltern (im weiteren Verständnis des ABGB) überträgt (§185 ABGB), enden damit die "volle Erziehung", das "Pflegeverhältnis" im Sinn von §40 WKJHG 2013 und die Eigenschaft der Pflegenden als "Pflegeperson" im Sinn von §38 Abs2 in Verbindung mit Abs1 Z3) WKJHG 2013 vergleiche Staffe-Hanacek/Weitzenböck, Kinder- und Jugendhilferecht [2015] 180).

2.2.5. Solange — wie im Anlassfall — die Wiener Kinder- und Jugendhilfe die Erziehungshilfe der vollen Erziehung gewährt und nicht das Pflegschaftsgericht die Pflege und Erziehung (als Teilbereich der Obsorge) an die Pflegeeltern übertragen hat (§185 ABGB), ist es demnach voraussetzungsgemäß der Kinder- und Jugendhilfeträger, der "mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut" ist. Die Pflegeeltern nehmen diesfalls für die Kinder- und Jugendhilfe die Pflege und Erziehung auf Grundlage vertraglicher Vereinbarungen faktisch wahr (und können dafür — im Unterschied zu Pflegeeltern in privaten Pflegeverhältnissen — Pflegekindergeld beanspruchen, §44 WKJHG 2013), es bleibt aber im rechtlichen Sinne die Kinder- und Jugendhilfe "mit der Pflege und Erziehung betraut", was sich insbesondere darin äußert, dass sie das Pflegekind — wie auch im Anlassfall geschehen — wieder an sich ziehen kann.

2.2.6. Aus diesem Regelungssystem folgt, dass Pflegeeltern, derer sich der Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen der vollen Erziehung bedient, nicht "sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen" im Sinne von §12 Abs4 WKJHG 2013 sind. Wenn die Wiener Landesregierung dagegenhält, dass diesfalls der Kinder- und Jugendhilfeträger ein Auskunftsrecht gegen sich selbst hätte, so ist ihr zu entgegnen, dass §12 Abs4 WKJHG 2013 damit vielmehr jene Fälle berücksichtigt, in denen (neben den Eltern) andere Personen förmlich mit der Pflege und Erziehung betraut sind, wie etwa Verwandte oder Pflegeeltern, denen das Gericht die Obsorge übertragen hat.

2.3. Zwar wäre das Wiener Auskunftspflichtgesetz kraft Art151 Abs68 B-VG auf den vorliegenden Fall, insbesondere in einem allfälligen weiteren Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht Wien, grundsätzlich noch anwendbar. Gemäß §15 Abs4 letzter Satz WKJHG 2013 kann jedoch Einsicht in die "Dokumentation" über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §12 leg. cit. gewährt werden. Diese Bestimmung wie auch die abschließende Formulierung des §12 WKJHG 2013 zeigen, dass das Auskunftsrecht nach §12 WKJHG 2013 als lex specialis den Regelungen des (allgemeinen) Wiener Auskunftspflichtgesetzes vorgeht. Auskunftswerber, die keine Auskünfte nach §12 WKJHG 2013 erhalten können, können daher entsprechende Auskünfte auch nicht auf Grundlage des Wiener Auskunftspflichtgesetzes erlangen. Daran ändert — entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung — auch der Umstand nichts, dass das Wiener Auskunftspflichtgesetz keine explizite Subsidiaritätsregelung enthält. Dazu kommt, dass für Auskunftsverlangen, die seit dem 1. September 2025 gestellt werden, aus dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nichts mehr gewonnen werden kann (vgl stattdessen §16 Informationsfreiheitsgesetz).2.3. Zwar wäre das Wiener Auskunftspflichtgesetz kraft Art151 Abs68 B-VG auf den vorliegenden Fall, insbesondere in einem allfälligen weiteren Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht Wien, grundsätzlich noch anwendbar. Gemäß §15 Abs4 letzter Satz WKJHG 2013 kann jedoch Einsicht in die "Dokumentation" über Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §12 leg. cit. gewährt werden. Diese Bestimmung wie auch die abschließende Formulierung des §12 WKJHG 2013 zeigen, dass das Auskunftsrecht nach §12 WKJHG 2013 als lex specialis den Regelungen des (allgemeinen) Wiener Auskunftspflichtgesetzes vorgeht. Auskunftswerber, die keine Auskünfte nach §12 WKJHG 2013 erhalten können, können daher entsprechende Auskünfte auch nicht auf Grundlage des Wiener Auskunftspflichtgesetzes erlangen. Daran ändert — entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung — auch der Umstand nichts, dass das Wiener Auskunftspflichtgesetz keine explizite Subsidiaritätsregelung enthält. Dazu kommt, dass für Auskunftsverlangen, die seit dem 1. September 2025 gestellt werden, aus dem Wiener Auskunftspflichtgesetz nichts mehr gewonnen werden kann vergleiche stattdessen §16 Informationsfreiheitsgesetz).

2.4. Damit ist entscheidend, ob der generelle Ausschluss von nicht mit der (Obsorge im Bereich der) Pflege und Erziehung betrauten Pflegeeltern vom Auskunftsanspruch nach §12 Abs4 WKJHG 2013 (iVm dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) verfassungskonform ist: 2.4. Damit ist entscheidend, ob der generelle Ausschluss von nicht mit der (Obsorge im Bereich der) Pflege und Erziehung betrauten Pflegeeltern vom Auskunftsanspruch nach §12 Abs4 WKJHG 2013 in Verbindung mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) verfassungskonform ist:

2.4.1. Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK schützt nicht bloß die Beziehung von Eltern und anderen (obsorgeberechtigten) Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern bzw Obsorgebefohlenen, sondern jedenfalls auch gewachsene, langjährige Beziehungen von (faktischen) Pflegeeltern zu ihren Pflegekindern (vgl etwa EGMR 27.4.2010, 16.318/07, Moretti und Benedetti; 17.1.2012, 1598/06, Kopf und Liberda, Z36 f.), wie sie im Anlassfall vorlagen. 2.4.1. Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art8 EMRK schützt nicht bloß die Beziehung von Eltern und anderen (obsorgeberechtigten) Erziehungsberechtigten zu ihren Kindern bzw Obsorgebefohlenen, sondern jedenfalls auch gewachsene, langjährige Beziehungen von (faktischen) Pflegeeltern zu ihren Pflegekindern vergleiche etwa EGMR 27.4.2010, 16.318/07, Moretti und Benedetti; 17.1.2012, 1598/06, Kopf und Liberda, Z36 f.), wie sie im Anlassfall vorlagen.

2.4.2. Die Wiener Landesregierung ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat die Auffassung vertreten, dass §12 WKJHG 2013 (iVm dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) "verfassungskonform" dahingehend ausgelegt werden könne, dass auch (nicht obsorgeberechtigte) Pflegepersonen, welche die Pflege und Erziehung im Rahmen der "vollen Erziehung" für den Kinder- und Jugendhilfeträger wahrnehmen, auskunftsberechtigt seien. Damit anerkennt die Wiener Landesregierung implizit, dass ein Ausschluss solcher Personen von einem Auskunftsrecht verfassungsrechtlich bedenklich ist. Wie dargelegt (oben 2.2.) lässt allerdings das System des WKJHG 2013 keinen Spielraum für eine solche verfassungskonforme Auslegung. 2.4.2. Die Wiener Landesregierung ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat die Auffassung vertreten, dass §12 WKJHG 2013 in Verbindung mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) "verfassungskonform" dahingehend ausgelegt werden könne, dass auch (nicht obsorgeberechtigte) Pflegepersonen, welche die Pflege und Erziehung im Rahmen der "vollen Erziehung" für den Kinder- und Jugendhilfeträger wahrnehmen, auskunftsberechtigt seien. Damit anerkennt die Wiener Landesregierung implizit, dass ein Ausschluss solcher Personen von einem Auskunftsrecht verfassungsrechtlich bedenklich ist. Wie dargelegt (oben 2.2.) lässt allerdings das System des WKJHG 2013 keinen Spielraum für eine solche verfassungskonforme Auslegung.

2.4.3. Vor diesem Hintergrund bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner Auffassung, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG) widerspricht, wenn §12 WKJHG 2013 Pflegeeltern ohne Obsorgeberechtigung im Bereich der Pflege und Erziehung — im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen — gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen "ihres" Privat- und Familienlebens ausschließt. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern sind nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach §12 WKJHG 2013 (iVm dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt. 2.4.3. Vor diesem Hintergrund bleibt der Verfassungsgerichtshof bei seiner Auffassung, dass es dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG) widerspricht, wenn §12 WKJHG 2013 Pflegeeltern ohne Obsorgeberechtigung im Bereich der Pflege und Erziehung — im Unterschied zu Eltern und anderen (mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung förmlich beauftragten) Personen — gänzlich von der Erteilung von Auskünften über Tatsachen "ihres" Privat- und Familienlebens ausschließt. Die familienartigen Nahebeziehungen zwischen Pflegekindern und solchen Pflegeeltern sind nämlich jedenfalls bei langdauernden und bereits in früher Kindheit begründeten Pflegeverhältnissen ähnlich intensiv und schutzwürdig wie jene zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern, sodass es dem gänzlichen Ausschluss von Pflegeeltern, denen nicht förmlich die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung übertragen wurde, vom Auskunftsrecht nach §12 WKJHG 2013 in Verbindung mit dem Wiener Auskunftspflichtgesetz) an einer sachlichen Rechtfertigung fehlt.

2.4.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser gänzliche Ausschluss vom Auskunftsrecht auch in Widerspruch zu Art8 EMRK stehen dürfte.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber anderseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber anderseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376 aus 1974,, 16.929 aus 2003,, 16.989 aus 2003,, 17.057 aus 2003,, 18.227 aus 2007,, 19.166 aus 2010,, 19.698 aus 2012,).

2.6. Der Sitz der dargestellten Verfassungswidrigkeit liegt in der (abschließenden) Regelung des §12 WKJHG 2013, der daher zur Gänze aufzuheben ist. Zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes für den Anlassfall bedarf es auch der Aufhebung des §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 (gegen den für sich allein betrachtet allerdings keine Bedenken bestünden). Hingegen erweist sich eine Aufhebung der Begriffsbestimmungen des §38 WKJHG 2013 nicht als erforderlich.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 sind daher wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7
B-VG, Art2 StGG) als verfassungswidrig aufzuheben.
1. §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 sind daher wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 , B-VG, Art2 StGG) als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Hingegen ist §38 WKJHG 2013 nicht als verfassungswidrig aufzuheben.Der Antrag zu G209/2025 ist insoweit abzuweisen.

3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz
B-VG.
3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz , B-VG.

4. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

5. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §138a Abs1 Z7 der Wiener Stadtverfassung.5. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes von Wien zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG in Verbindung mit §138a Abs1 Z7 der Wiener Stadtverfassung.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Kinder, Auskunftsrecht, Privat- und Familienleben, Kinder- und Jugendhilfe, Jugendfürsorge, Kindschaftsrecht, lex specialis, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G155.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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