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L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)Norm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallRechtssatz
Mit E v 17.03.2026, G155/2025 ua, wurde §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 als verfassungswidrig aufgehoben. Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Kinder, Auskunftsrecht, Privat- und Familienleben, Kinder- und Jugendhilfe, Jugendfürsorge, KindschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E2952.2024Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026