TE Vfgh Erkenntnis 2026/3/17 E1651/2025 ua

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Veröffentlicht am 17.03.2026
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144
StGG Art2
ORF-G §36 Abs1 Z1 litb
ORF-Beitrags-G 2024 §3
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die Zurückweisung von Popularbeschwerden durch die Kommunikationsbehörde Austria mangels Legitimation

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Erkenntnisse in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 3.096,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Verfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Verfahren

1
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen E1651/2025 und E1653/2025 auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2
Der Beschwerdeführer brachte am 8. Februar 2024 und am 25. März 2024 jeweils eine Popularbeschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ein.
3
Die KommAustria ersuchte daraufhin die ORF-Beitrags Service GmbH um Auskunft darüber, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet hat oder vom ORF-Beitrag befreit ist. Die ORF-Beitrags Service GmbH teilte daraufhin mit, dass der Beschwerdeführer selbst den ORF-Beitrag nicht entrichtet habe, jedoch im gemeinsamen Haushalt mit einer Person lebe, die diesen bezahlt habe.
4
Diese Auskunft teilte die KommAustria auch dem Beschwerdeführer mit und forderte diesen auf, eine Stellungnahme abzugeben. Weiters setzte die KommAustria den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die KommAustria vorläufig davon ausgehe, dass die beiden Popularbeschwerden des Beschwerdeführers mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen seien.
5
In seiner Äußerung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass gemäß §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 der Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person sei. Seien an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so seien diese Gesamtschuldner im Sinne des §6 BAO. Der ORF-Beitrag sei von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. Der Beschwerdeführer sei an der angegebenen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, der ORF-Beitrag werde aber von einer anderen an dieser Adresse hauptgemeldeten Person entrichtet. Die Gesamtschuldner seien somit der Beitragspflicht nachgekommen und deshalb (auch) der Beschwerdeführer zur Einbringung der Popularbeschwerden gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G berechtigt.
6
Mit Bescheiden jeweils vom 18. September 2024 wies die KommAustria die beiden Popularbeschwerden jeweils mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück.
7
2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß Art130 B-VG wies das Bundesverwaltungsgericht mit den beiden, in der Folge vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnissen jeweils vom 25. April 2025 als unbegründet ab.
8
Das Bundesverwaltungsgericht legt in den angefochtenen Entscheidungen §36 Abs1 Z1 litb ORF-G jeweils dahingehend aus, dass diese Bestimmung erstens normiere, dass die KommAustria über Beschwerden von Personen, die den ORF-Beitrag "entrichten" bzw von Personen, die von diesem befreit sind, entscheidet, sofern diese Beschwerde zweitens von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt werde. Die Rechtsauffassung der KommAustria entspreche den Vorgaben des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G. Der Beschwerdeführer habe den
ORF-Beitrag zum Beschwerdezeitpunkt nicht selbst im Sinne des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G "entrichtet" und sei daher nicht zur Erhebung einer Popularbeschwerde legitimiert.
Das Bundesverwaltungsgericht legt in den angefochtenen Entscheidungen §36 Abs1 Z1 litb ORF-G jeweils dahingehend aus, dass diese Bestimmung erstens normiere, dass die KommAustria über Beschwerden von Personen, die den ORF-Beitrag "entrichten" bzw von Personen, die von diesem befreit sind, entscheidet, sofern diese Beschwerde zweitens von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrages verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt werde. Die Rechtsauffassung der KommAustria entspreche den Vorgaben des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G. Der Beschwerdeführer habe den , ORF-Beitrag zum Beschwerdezeitpunkt nicht selbst im Sinne des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G "entrichtet" und sei daher nicht zur Erhebung einer Popularbeschwerde legitimiert.
9
3. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen jeweils die Verletzung in den Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse, in eventu die Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
10
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gestalte die Beitragspflicht als Gesamtschuld aus. Die Meldung durch einen der Gesamtschuldner befreie alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht. §36 Abs1 Z1 litb ORF-G sei zwar mit BGBl I 112/2023 an die Einführung des ORF-Beitrages als Finanzierungsgrundlage angepasst worden. Die Ausgestaltung der Anpassung sei aber gleichheitsrechtlich bedenklich. Würde das von der KommAustria und dem Bundesverwaltungsgericht vertretene Verständnis von §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zutreffen, wären nicht nur der Beschwerdeführer, obwohl er seiner Beitragsschuld vollumfänglich nachgekommen sei, von der Möglichkeit, eine Popularbeschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zu erheben, ausgeschlossen; vielmehr würde das ebenso für viele andere Personen gelten, die in Wohngemeinschaften, Altersheimen oder vergleichbaren Situationen wohnen würden, ohne dass hiefür eine sachliche Begründung ersichtlich sei. Indem die KommAustria und das Bundesverwaltungsgericht §36 Abs1 Z1 litb ORF-G diesen Inhalt zusinnen, würden sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gestalte die Beitragspflicht als Gesamtschuld aus. Die Meldung durch einen der Gesamtschuldner befreie alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht. §36 Abs1 Z1 litb ORF-G sei zwar mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, an die Einführung des ORF-Beitrages als Finanzierungsgrundlage angepasst worden. Die Ausgestaltung der Anpassung sei aber gleichheitsrechtlich bedenklich. Würde das von der KommAustria und dem Bundesverwaltungsgericht vertretene Verständnis von §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zutreffen, wären nicht nur der Beschwerdeführer, obwohl er seiner Beitragsschuld vollumfänglich nachgekommen sei, von der Möglichkeit, eine Popularbeschwerde gemäß §36 Abs1 Z1 litb ORF-G zu erheben, ausgeschlossen; vielmehr würde das ebenso für viele andere Personen gelten, die in Wohngemeinschaften, Altersheimen oder vergleichbaren Situationen wohnen würden, ohne dass hiefür eine sachliche Begründung ersichtlich sei. Indem die KommAustria und das Bundesverwaltungsgericht §36 Abs1 Z1 litb ORF-G diesen Inhalt zusinnen, würden sie dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen.
11
4. Aus Anlass dieser – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G, BGBl 379/1984, idF BGBl I 112/2023 ein. Mit Erkenntnis vom 10. März 2026, G143-144/2025, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Anschluss an die Auffassung der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren dargelegt, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G gleichheitskonform dahingehend zu verstehen ist, dass jede als Gesamtschuldnerin im Sinne des §3 Abs1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtige Person zur Erhebung einer Popularbeschwerde legitimiert ist, unabhängig davon, wer den Beitrag tatsächlich entrichtet.4. Aus Anlass dieser – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §36 Abs1 Z1 litb ORF-G, Bundesgesetzblatt 379 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, ein. Mit Erkenntnis vom 10. März 2026, G143-144/2025, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis im Anschluss an die Auffassung der Bundesregierung in ihrer Stellungnahme im Gesetzesprüfungsverfahren dargelegt, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G gleichheitskonform dahingehend zu verstehen ist, dass jede als Gesamtschuldnerin im Sinne des §3 Abs1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtige Person zur Erhebung einer Popularbeschwerde legitimiert ist, unabhängig davon, wer den Beitrag tatsächlich entrichtet.

II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen

12
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den angefochtenen Erkenntnissen die Auffassung der KommAustria bestätigt, dass §36 Abs1 Z1 litb ORF-G dahingehend auszulegen sei, dass zur Erhebung einer auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Beschwerde nur legitimiert ist, wer den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet hat, nicht aber jede als Gesamtschuldnerin gemäß §3 Abs2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beitragspflichtige Person wie der Beschwerdeführer.
13
Wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2026, G143-144/2025, als Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht §36 Abs1 Z1 litb ORF-G einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und damit den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis

14
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtenen Entscheidungen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
15
2. Die Erkenntnisse sind daher aufzuheben.
16
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
17
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie jeweils eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Da die gegen gleichartige Entscheidungen gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, ist insgesamt nur der einfache Pauschalsatz zuzusprechen (zB VfSlg 17.317/2004, 17.482/2005, 19.404/2011, 19.709/2012).4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie jeweils eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Da die gegen gleichartige Entscheidungen gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, ist insgesamt nur der einfache Pauschalsatz zuzusprechen (zB VfSlg 17.317 aus 2004,, 17.482 aus 2005,, 19.404 aus 2011,, 19.709 aus 2012,).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Legitimation, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1651.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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