Index
L60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)Norm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Quasianlassfall wegen Anwendung einer verfassungswidrigen GesetzesbestimmungRechtssatz
Der VfGH hat mit E v 17.03.2026, G155/2025 ua, §12 und §15 Abs4 zweiter Satz WKJHG 2013 als verfassungswidrig aufgehoben. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 04.03.2026. Die vorliegende Beschwerde ist beim VfGH am 22.12.2025 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; da der ihr zugrunde liegende, das Verwaltungsverfahren auslösende Antrag ausweislich der Verwaltungsakten auch vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses, nämlich am 24.02.2024, gestellt worden ist, ist der ihr zugrunde liegende Fall somit einem Anlassfall gleichzuhalten (Quasi-Anlassfall).
Das Verwaltungsgericht Wien (VGW) wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, Kinder, Auskunftsrecht, KindschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E4133.2025Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026