RS Vfgh 2026/3/18 E210/2026 ua

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Veröffentlicht am 18.03.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter an zwei Staatsangehörige von Sierra Leone mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Versorgungsmöglichkeiten

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderberichte stützt sich die Einschätzung des BVwG, dass die Beschwerdeführer, eine alleinerziehende Mutter und ein knapp zwei Jahre altes Kleinkind, bei einer Rückkehr nach Sierra Leone nicht in eine existenzielle Notlage gerieten, maßgeblich darauf, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über "tragfähige" familiäre und soziale Bindungen verfüge, von denen sie zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr Unterstützung erwarten könne. Diese Beurteilung ist auf Grundlage der Feststellungen des BVwG nicht nachvollziehbar. Nach diesen handle es sich bei den familiären und sozialen Bindungen der Beschwerdeführerin um ihre sechsjährige Tochter, ihre Schwester und "weitere Familienangehörige". Ob die Schwester der Erstbeschwerdeführerin einer Arbeit nachgeht, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; diese legen jedoch nahe, dass sie über keine eigene Unterkunft verfüge. Von welchen "weiteren Familienangehörigen" das BVwG ausgeht und ob diese willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer zu unterstützen, ist dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls nicht zu entnehmen. Mit dem gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde, dass es keine Familienangehörigen gebe, die die Beschwerdeführer wirksam unterstützen könnten und dass sie bei einer Rückkehr "auf sich allein gestellt" wären, setzt sich das BVwG nicht auseinander.

Wenn das BVwG auch darauf verweist, dass die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig sei und mit ihrer Arbeit als Händlerin "auch vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage [gewesen sei], für sich und ihre noch dort lebende Tochter zu sorgen", lässt es gänzlich außer Acht, dass sich ihre Situation seither insofern verändert hat, als sie nunmehr Mutter eines knapp zwei Jahre alten, betreuungsbedürften Kleinkindes ist.

Entscheidungstexte

  • E210/2026 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.03.2026 E210/2026 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Kinder, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E210.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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