TE Vfgh Erkenntnis 2026/4/8 V35/2024 ua

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Veröffentlicht am 08.04.2026
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §2, §43, §44, §52, §53
OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp
OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp
OrtstafelV der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.12.2019, ZBHVB-Verk-2019-33516/13-Asp
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Ortstafelverordnungen der Bezirkshauptmannschaft Vöckabruck auf Grund des ausreichenden und dokumentierten Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Beginns des verbauten Ortsgebiets

Spruch

I.römisch eins.
Die Anträge werden, soweit sie auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019,
ZBHV-BVerk-2019-33516/8-Asp, und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Dezember 2019,
ZBHV-BVerk-2019-33516/13-Asp, gerichtet sind, abgewiesen.
Die Anträge werden, soweit sie auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019,, ZBHV-BVerk-2019-33516/8-Asp, und der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Dezember 2019, , ZBHV-BVerk-2019-33516/13-Asp, gerichtet sind, abgewiesen.
II.römisch zwei.
Der zu V52-54/2025 protokollierte Antrag wird, soweit er sich gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp, richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

1
1. Mit den zu V35-36/2024, V233-234/2025 sowie zu V245-246/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge "sowohl die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, GZ: BHVBVerk-2019-33516/8, als auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.12.2019 [gemeint wohl 17.12.2019], GZ: BHV-BVerk-2019-33516/13," als gesetzwidrig aufheben sowie in eventu "nur die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, GZ: BHVBVerk-2019-33516/8," als gesetzwidrig aufheben.
2
2. Mit dem zu V52-54/2025 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, GZ: BHVBVerk-2019-33516/8, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, GZ: BHVBVerk-2019-33516/10, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.12.2019, GZ: BHVB-Verk-2019-33516/13," als gesetzwidrig aufheben sowie in eventu "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.12.2019, GZ: BHVBVerk-2019-33516/8, und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.12.2019, GZ: BHVBVerk-2019-33516/13," als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

3
1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, hat folgenden Wortlaut:

"Verordnung

Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck verordnet:Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck verordnet:

§1

'Ortstafel Exlwöhr' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960

Der Beginn des Ortsgebietes Exlwöhr wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:

L 509 - Frankenburger Straße

Örtlicher Geltungsbereich:

Bei km 23,2 + 150m im Sinne der Kilometrierung

§2

Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft."

4
2. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp, hat folgenden Wortlaut:

"Verordnung

Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck verordnet:Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Marktgemeinde Frankenburg am Hausruck verordnet:

§1

'Ortstafel Exlwöhr' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960

Der Beginn des Ortsgebietes Exlwöhr wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:

G 86536 - Haslach

Örtlicher Geltungsbereich: (Koordinatensystem Gauß-Krüger M31 Rechtswert / Hochwert)

Bei 12.126,53 / 321.784,45

Fahrtrichtung: 84

§2

Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft."

5
3. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, hat folgenden Wortlaut:

"Verordnung

Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Marktgemeinde Vöcklamarkt verordnet:Auf Grund der §§94b litb und 43 Abs1 litb Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, (StVO 1960) in der geltenden Fassung wird für den Bereich der Marktgemeinde Vöcklamarkt verordnet:

§1

'Ortstafel Exlwöhr' gemäß §53 Abs1 Z17a StVO 1960 und 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960

Der Beginn des Ortsgebietes Exlwöhr wird an folgender Straßenstelle festgesetzt. An der Rückseite der Ortstafel ist das Hinweiszeichen 'Ortsende' gemäß §53 Abs1 Z17b StVO 1960 anzubringen:

L 509 - Frankenburger Straße

Örtlicher Geltungsbereich:

Bei km 23.805 entgegen der Kilometrierung

§2

Diese Verordnung wird gemäß §44 StVO 1960 durch die in §1 angeführten Verkehrszeichen kundgemacht und tritt mit deren Anbringen in Kraft."

6
4. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:4. Die für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungen anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[…]

15. Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen 'Ortstafel' (§53 Z17a) und 'Ortsende' (§53 Z17b);

[…]

§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

[…]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

[…]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

[…]

§53. Die Hinweiszeichen

(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:

[…]

17a. 'ORTSTAFEL'

[Zeichen]

Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.

[…]

17b. 'ORTSENDE'

[Zeichen]

Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens 'Ortstafel' anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

7
1. Den zu V35-36/2024, V52-54/2025 und V245-246/2025 protokollierten Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
8
Beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind mehrere Verfahren aus Anlass von Beschwerden gegen Straferkenntnisse anhängig, mit denen den Beschwerdeführern jeweils eine Übertretung des §20 Abs2 StVO 1960 zur Last gelegt wird, weil sie als Lenker eines nach dem Kennzeichen jeweils näher bestimmten Fahrzeuges zu einem jeweils näher bestimmten Zeitpunkt in Exlwöhr auf der L 509, Frankenburger Straße (zu V35-36/2024 bei Straßenkilometer 23,433, zu V52-54/2025 bei Straßenkilometer 23,511 und zu V245-246/2025 bei Straßenkilometer 23,479), die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hätten. Über die Beschwerdeführer wurde daher jeweils gemäß §99 Abs2e StVO 1960 eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihnen ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
9
2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen diese Straferkenntnisse stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträge, jeweils samt Eventualanträgen.
10
2.1. Das antragstellende Gericht führt zur Zulässigkeit der zu V35-36/2024 und V245-246/2025 protokollierten Anträge jeweils aus, es habe die Verordnungen vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, sowie vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, für die Beurteilung der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers heranzuziehen, weil die Verwaltungsübertretung innerhalb des mit diesen Verordnungen angeordneten Ortsgebietes auf der L 509, Frankenburger Straße, begangen worden sei.
11
In dem zu V52-54/2025 protokollierten Antrag sei neben diesen beiden Verordnungen auch die Verordnung vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp, präjudiziell. Diese lege den Beginn des Ortsgebietes "Exlwöhr" (bzw in dessen Gegenrichtung das Ortsende) auf der G86536, Haslach, fest. Gemäß §2 Abs1 Z15 StVO 1960 sei das Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende". Da das Ortsgebiet "Exlwöhr" durch diese drei Verordnungen festlegt werde, seien somit auch alle drei Verordnungen präjudiziell.
12
2.2. In der Folge legt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine – inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden, jeweils (allein) die Verordnungen vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, sowie vom 17. Dezember 2019, BHVBVerk-2019-33516/13-Asp, betreffenden – Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, dar:
13
2.2.1. Die Verordnungen seien nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden. Von Straßenkilometer 23,350 bis Straßenkilometer 23,586 in Richtung der Kilometrierung der L 509, Frankenburger Straße, befänden sich lediglich drei alleinstehende, einzelne Wohnhäuser. Das erste Haus stehe beim Hinweiszeichen "Exlwöhr" bei Straßenkilometer 23,350 auf der rechten Straßenseite. Etwa 50 Meter nach dem Hinweiszeichen befinde sich auf der linken Straßenseite 30 Meter von der Straße entfernt erneut ein Haus. Ein weiteres Haus stehe auf derselben Straßenseite 120 Meter vom genannten Hinweiszeichen entfernt. Danach folgten erst bei Straßenkilometer 23,586 auf der linken Straßenseite mehrere Wohnhäuser einer kleineren Wohnsiedlung.
14
Aus dem vorliegenden Verordnungsakt sei ersichtlich, dass die Marktgemeinde Vöcklamarkt mit E-Mails vom 29. Jänner und vom 22. Oktober 2019 die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck um Ortsbeschilderung des "neu geschaffenen Siedlungsgebiet[es] Exlwöhr" ersucht habe. Im beigelegten Plan seien als Anbringungsstellen Straßenkilometer 23,805 und 23,585 auf der L 509 vorgeschlagen worden. Im Verfahren seien zwar die Marktgemeinde Frankenburg, die Marktgemeinde Vöcklamarkt und die Straßenverwaltung zur Stellungnahme aufgefordert worden, jedoch seien keine weiteren Unterlagen, Erhebungen oder Sachverhaltsdarstellungen vorhanden, welche darlegten, weshalb die Ortstafel bei Straßenkilometer 23,350 und nicht wie vorgeschlagen bei Straßenkilometer "23,6" verordnet worden sei.
15
2.2.2. Zudem sei der Beginn des verbauten Gebietes weder ermittelt noch dokumentiert worden. Im gesamten Verordnungsakt finde sich kein Hinweis darauf, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Beginn des verbauten Gebietes hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte.
16
In dem zu V52-54/2025 protokollierten Antrag wird ergänzend vorgebracht, dass es für die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck behauptete Besprechung im Rahmen eines Lokalaugenscheines mit dem zuständigen Mitarbeiter des Bauamtes betreffend die Situierung der Hinweiszeichen keine Belege gebe.
17
2.2.3. Ebenso werden Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines verbauten Gebietes geäußert. Auf einer Streckenlänge von 236 Metern zwischen dem Hinweiszeichen "Exlwöhr" bei Straßenkilometer 23,350 und dem Beginn der Wohnsiedlung bei Straßenkilometer 23,586 befänden sich lediglich drei alleinstehende, einzelne Wohnhäuser. Die bebauten Flächen seien klein, umgeben von Wald und Wiesen und lägen lediglich auf der linken Straßenseite.
18
3. Die Beschwerdeführer vor dem antragstellenden Gericht haben als beteiligte Parteien zu den Zahlen V35-36/2024 und V52-54/2025 eine Äußerung erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließen.
19
4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnungen vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
20
4.1. Im Verordnungsakt sei die künftige Situierung der Ortstafeln auf einem Orthofoto entsprechend dokumentiert und festgehalten worden. Diesbezüglich habe auch eine Besprechung im Rahmen eines Lokalaugenscheines mit dem zuständigen Mitarbeiter des Bauamtes der Marktgemeinde Frankenburg stattgefunden. Die Ortstafel bei Straßenkilometer 23,350 befinde sich auf dem Gemeindegebiet der Marktgemeinde Frankenburg. Die Empfehlung der Marktgemeinde Vöcklamarkt habe sich lediglich auf das Siedlungsgebiet Exlwöhr, welches sich in deren Gemeindegebiet befinde, beschränkt. Für die eventuelle Miteinbeziehung eines größeren Siedlungsgebietes sei die Marktgemeinde Frankenburg gehört worden. Das Verordnungsverfahren sei ein amtswegiges Verfahren, welches durch eine Anregung auf Festlegung eines bestimmten Ortsgebietes inhaltlich nicht beschränkt werde. Ein besonderes Fachwissen sei für die Beurteilung der Verbauung nicht erforderlich gewesen.
21
4.2. Beim Hinweiszeichen bei Straßenkilometer 23,350 im Sinne der Kilometrierung sei bereits deutlich eine Verbauung zu erkennen. Lediglich zwischen den Häusern Exlwöhr 6 und Exlwöhr 8 befinde sich auf einer Länge von 81 Metern keine Verbauung. Für die Strecke benötige man lediglich 5,8 Sekunden.
22
Zudem habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 4470/1963 bereits ausgesprochen, dass eine Verbauungslücke von 200 bis 300 Metern und eine Fahrzeit von etwa 18 Sekunden unschädlich sei. Umso mehr müsse das für eine Verbauungslücke von 81 Metern gelten. Zudem habe der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung VfSlg 4470 aus 1963, bereits ausgesprochen, dass eine Verbauungslücke von 200 bis 300 Metern und eine Fahrzeit von etwa 18 Sekunden unschädlich sei. Umso mehr müsse das für eine Verbauungslücke von 81 Metern gelten.
23
5. Die Oberösterreichische Landesregierung erstattete keine Äußerung.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

Zu den zu V35-36/2024, V52-54/2025 und V245-246/2025 protokollierten Anträgen:

24
Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zulässigkeit der Anträge

25
1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017,). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).
26
Die angefochtenen Verordnungen wurden ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten durch Aufstellung von Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen sind.
27
1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
28
1.3. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).1.3. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).
29
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
30
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G 201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,, 20.154 aus 2017,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G 201 aus 2014,).
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Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G 140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G 639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G 79/2013 ua). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G 140 aus 2014, ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G 639 aus 2015,; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G 79 aus 2013, ua).
32
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G 324/2015; 15.10.2016, G 183/2016 ua).Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111 aus 2016,). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G 324 aus 2015,; 15.10.2016, G 183 aus 2016, ua).
33
1.4. Den Beschwerdeführern wurde in den Anlassfällen jeweils zur Last gelegt, sie hätten eine Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet Exlwöhr auf der L 509, Frankenburger Straße, bei Straßenkilometer 23,433, 23,479 bzw 23,511 begangen. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, legt den Beginn des Ortsgebietes "Exlwöhr" (sowie in der Gegenrichtung dessen Ende) auf der L 509, Frankenburger Straße, bei Straßenkilometer 23,2 + 150 Meter im Sinne der Kilometrierung fest. Das Ende dieses Ortsgebietes (sowie in der Gegenrichtung dessen Beginn) wird mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, bei Straßenkilometer 23,805 entgegen der Kilometrierung festgelegt.
34
1.5. Mit den zu V35-36/2024 und V245-246/2025 protokollierten Anträgen wird die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, und vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, angefochten. Die beiden Verordnungen legen gemeinsam das Ortsgebiet "Exlwöhr" für den in den Anlassfällen ausschließlich relevanten Bereich der L 509, Frankenburger Straße, fest. Die auf die Aufhebung dieser Verordnungen gerichteten Anträge sind daher zulässig (vgl VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua).1.5. Mit den zu V35-36/2024 und V245-246/2025 protokollierten Anträgen wird die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, und vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, angefochten. Die beiden Verordnungen legen gemeinsam das Ortsgebiet "Exlwöhr" für den in den Anlassfällen ausschließlich relevanten Bereich der L 509, Frankenburger Straße, fest. Die auf die Aufhebung dieser Verordnungen gerichteten Anträge sind daher zulässig vergleiche VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua).
35
1.6. Mit dem zu V52-54/2025 protokollierten Antrag wird neben den zuvor genannten Verordnungen zusätzlich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp, angefochten. Diese Verordnung legt den Beginn des Ortsgebietes "Exlwöhr" (sowie in der Gegenrichtung dessen Ende) auf der G86536, Haslach, fest. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Anlassfall (auch) die G86536, Haslach, befahren habe. Das antragstellende Gericht ist vielmehr (bloß) der Ansicht, dass es sämtliche für die Festlegung des Ortsgebietes relevante Verordnungen anzufechten habe. Diese Verordnung bildet daher im Anlassfall offenbar keine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes. Die Verordnung steht allerdings auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den beiden erstgenannten Verordnungen (vgl VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua). Der Antrag erweist sich hinsichtlich dieser Verordnung als zu weit gefasst. Er ist daher, soweit er sich auf die Verordnung vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, und vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, bezieht zulässig. Im Übrigen jedoch, dh soweit er sich auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp, bezieht, ist er zurückzuweisen. Auf den Eventualantrag, mit dem lediglich die Verordnung vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, und vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, angefochten wird, ist somit nicht einzugehen. 1.6. Mit dem zu V52-54/2025 protokollierten Antrag wird neben den zuvor genannten Verordnungen zusätzlich die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp, angefochten. Diese Verordnung legt den Beginn des Ortsgebietes "Exlwöhr" (sowie in der Gegenrichtung dessen Ende) auf der G86536, Haslach, fest. Im Verfahren wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Anlassfall (auch) die G86536, Haslach, befahren habe. Das antragstellende Gericht ist vielmehr (bloß) der Ansicht, dass es sämtliche für die Festlegung des Ortsgebietes relevante Verordnungen anzufechten habe. Diese Verordnung bildet daher im Anlassfall offenbar keine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Gerichtes. Die Verordnung steht allerdings auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den beiden erstgenannten Verordnungen vergleiche VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua). Der Antrag erweist sich hinsichtlich dieser Verordnung als zu weit gefasst. Er ist daher, soweit er sich auf die Verordnung vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, und vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, bezieht zulässig. Im Übrigen jedoch, dh soweit er sich auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp, bezieht, ist er zurückzuweisen. Auf den Eventualantrag, mit dem lediglich die Verordnung vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, und vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, angefochten wird, ist somit nicht einzugehen.

2. In der Sache

36
2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
37
2.2. Soweit zulässig, sind die Anträge nicht begründet.
38
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt in seinen Anträgen zunächst das Bedenken, dass der Beginn des verbauten Gebietes nicht ermittelt und dokumentiert worden sei.
39
2.3.1. Eine "Ortstafel" ist gemäß §53 Abs1 Z17a erster Satz StVO 1960 "jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen"; das Zeichen "Ortsende" ist gemäß Z17b leg. cit. auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Für die Anbringung einer Ortstafel kommt es sohin auf den Beginn des verbauten Gebietes an. Ein Gebiet ist zufolge §53 Abs1 Z17a zweiter Satz StVO 1960 "dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist." Eine beidseitige Verbauung ist dafür nicht erforderlich (vgl VfSlg 16.094/2001; VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua). 2.3.1. Eine "Ortstafel" ist gemäß §53 Abs1 Z17a erster Satz StVO 1960 "jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen"; das Zeichen "Ortsende" ist gemäß Z17b leg. cit. auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Für die Anbringung einer Ortstafel kommt es sohin auf den Beginn des verbauten Gebietes an. Ein Gebiet ist zufolge §53 Abs1 Z17a zweiter Satz StVO 1960 "dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist." Eine beidseitige Verbauung ist dafür nicht erforderlich vergleiche VfSlg 16.094 aus 2001,; VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua).
40
2.3.2. Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist vor diesem Hintergrund davon abhängig, dass die Aufstellung der Ortstafeln nach §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960 tatsächlich am jeweiligen Beginn (Ende) des verbauten Gebietes angeordnet wurde (vgl VfSlg 4470/1963, 5077/1965, 5376/1966, 16.094/2001). Im der Anordnung eines Ortsgebietes zugrunde liegenden (und im Verordnungsakt zu dokumentierenden) Ermittlungsverfahren (vgl zB VfGH 14.12.2022, V70/2021; 11.9.2025, V108/2024 ua) sind dementsprechend (ausschließlich) die insofern maßgeblichen Umstände zu erheben. 2.3.2. Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist vor diesem Hintergrund davon abhängig, dass die Aufstellung der Ortstafeln nach §53 Abs1 Z17a und 17b StVO 1960 tatsächlich am jeweiligen Beginn (Ende) des verbauten Gebietes angeordnet wurde vergleiche VfSlg 4470 aus 1963,, 5077 aus 1965,, 5376 aus 1966,, 16.094 aus 2001,). Im der Anordnung eines Ortsgebietes zugrunde liegenden (und im Verordnungsakt zu dokumentierenden) Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfGH 14.12.2022, V70/2021; 11.9.2025, V108/2024 ua) sind dementsprechend (ausschließlich) die insofern maßgeblichen Umstände zu erheben.
41
2.3.3. Aus den Verordnungsakten geht hervor, dass die angefochtenen Verordnungen auf Grund des neugeschaffenen Siedlungsgebietes Exlwöhr erlassen wurden. Die Festlegung des Ortsgebietes auf der L 509, Frankenburger Straße, von Straßenkilometer 23,350 bis 23,805 im Sinne der Kilometrierung erfolgte unter Heranziehung von Plänen, in welchen der Beginn des Ortsgebietes "Exlwöhr" bei Straßenkilometer 23,350 im Sinne der Kilometrierung und das Ortsende bei Straßenkilometer 23,805 im Sinne der Kilometrierung eingezeichnet wurde. Aus den Plänen ist der Beginn des verbauten Gebietes klar erkennbar, damit liegt den Verordnungen ein ausreichendes und dokumentiertes Ermittlungsverfahren zugrunde. Entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist die verordnungserlassende Behörde im Übrigen bei der Festlegung eines Ortsgebietes nicht an das Ersuchen einer Gemeinde hinsichtlich eines bestimmten Geltungsbereiches des Ortsgebietes gebunden.
42
2.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt überdies Bedenken hinsichtlich der – aus seiner Sicht fehlenden – Verbauung des Ortsgebietes Exlwöhr, insbesondere zwischen Straßenkilometer 23,350 und 23,6 in Richtung der Kilometrierung.
43
2.4.1. Ausweislich der vorgelegten Verordnungsakten stellen sich die örtlichen Gegebenheiten wie folgt dar:
44
Auf der L 509, Frankenburger Straße, befindet sich in Richtung der Kilometrierung nach dem bei Straßenkilometer 23,350 angebrachten Hinweiszeichen "Exlwöhr" auf der rechten Straßenseite ein Haus. Links der Straße befindet sich bei Straßenkilometer 23,4 30 Meter von der Straße entfernt ein weiteres Haus. Nach 50 Metern folgt auf der linken Straßenseite erneut ein Haus. An dieses Haus schließt ein 80 Meter langes Feld an. Ab Straßenkilometer 23,59 folgt auf der linken Straßenseite eine Häuserreihe. Auf der rechten Straßenseite endet die Verbauung bei Straßenkilometer 23,4.
45
2.4.2. Es liegen sohin keine Baulücken vor, die einer Ausweisung des Bereiches als Ortsgebiet entgegenstünden (vgl VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua). Vielmehr verläuft die L 509, Frankenburger Straße, von Straßenkilometer 23,350 bis 23,805 durch verbautes Gebiet im Sinne des §52 Abs1 Z17a StVO 1960. Die Hinweiszeichen "Ortstafel [Exlwöhr]" und "Ortsende [Exlwöhr]" befinden sich jeweils an der Grenze zwischen verbautem Gebiet und Freiland. Eine Gesetzwidrigkeit der die Anbringung dieser Hinweiszeichen und damit das Ortsgebiet entlang der L 509, Frankenburger Straße, regelnden Verordnungen liegt daher auch auf Grund mangelnder Verbauung des Gebietes nicht vor. 2.4.2. Es liegen sohin keine Baulücken vor, die einer Ausweisung des Bereiches als Ortsgebiet entgegenstünden vergleiche VfGH 11.9.2025, V108/2024 ua). Vielmehr verläuft die L 509, Frankenburger Straße, von Straßenkilometer 23,350 bis 23,805 durch verbautes Gebiet im Sinne des §52 Abs1 Z17a StVO 1960. Die Hinweiszeichen "Ortstafel [Exlwöhr]" und "Ortsende [Exlwöhr]" befinden sich jeweils an der Grenze zwischen verbautem Gebiet und Freiland. Eine Gesetzwidrigkeit der die Anbringung dieser Hinweiszeichen und damit das Ortsgebiet entlang der L 509, Frankenburger Straße, regelnden Verordnungen liegt daher auch auf Grund mangelnder Verbauung des Gebietes nicht vor.

Zum zu V233-234/2025 protokollierten Antrag:

46
Da dieser ? zulässige ? Antrag den zu V35-36/2024 und V245-246/2025 protokollierten Anträgen gleicht, hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, ein weiteres Verfahren in dieser Rechtssache durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in dem Verfahren über den Antrag zu V233-234/2025 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über die zu V35-36/2024 und V245-246/2025 protokollierten Anträge des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bereits geklärt sind.

V. Ergebnis römisch fünf. Ergebnis

47
1. Die ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/8-Asp, sowie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/13-Asp, erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Die Anträge sind daher abzuweisen.
48
2. Der zu V52-54/2025 protokollierte Antrag ist, soweit er sich gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2019, ZBHVBVerk-2019-33516/10-Asp, richtet, als unzulässig zurückzuweisen.
49
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Ortstafeln, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Straßenpolizei, Grundlagenforschung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V35.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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