TE Vfgh Beschluss 2026/4/28 G136/2025

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Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art22a
B-VG Art140 Abs1
EMRK Art10
ZPO §219 Abs2
InformationsfreiheitsG
DSGVO Art23
VfGG §7 Abs1, §20 Abs4, §35 Abs1
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 219 heute
  2. ZPO § 219 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 219 gültig von 25.05.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZPO § 219 gültig von 01.01.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  5. ZPO § 219 gültig von 30.12.1993 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993
  6. ZPO § 219 gültig von 01.01.1898 bis 29.12.1993
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung des Antrags eines – nicht am Verfahren beteiligten – Journalisten auf Akteneinsicht in einem beim VfGH anhängigen Verfahren; kein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit; keine Ausdehnung des Akteneinsichtsrechts auf allgemeine Informationsbegehren auf Grund der – mitunter erheblichen – Beeinträchtigung rechtsstaatlicher Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren

Spruch

Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zl G136/2025 ein auf Art140 Abs1 B-VG gestützter Antrag der "Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) – Die Freiheitlichen" auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des PartG anhängig.

2. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 stellte der – am Verfahren zur Zl G 136/2025 nicht beteiligte – Antragsteller einen Antrag auf "Einsicht in den Akt des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mit Geschäftszahl G136/2025". 2. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 stellte der – am Verfahren zur Zl G 136 aus 2025, nicht beteiligte – Antragsteller einen Antrag auf "Einsicht in den Akt des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mit Geschäftszahl G136/2025".

Begründend führt der Antragsteller aus, er sei als Redakteur Innenpolitik & Chronik bei der Tageszeitung "Der Standard" tätig und beschäftige sich unter anderem mit den politischen Parteien, dem österreichischen Parlamentarismus und dem Themenbereich Demokratie. Als "public watchdog" sei es seine Aufgabe, die interessierte Öffentlichkeit so breit und fundiert wie möglich über das politische Geschehen in Österreich zu informieren. Teil des Verfahrensaktes zur Zl G136/2025 sei auch eine Stellungnahme der Bundesregierung; diese sei dazu geeignet, die laufende öffentliche Debatte über das gegenständliche Verfahren zu untermauern bzw zu verbessern. Der Oberste Gerichtshof habe bereits entschieden, dass Journalisten ein rechtliches Interesse im Hinblick auf Einsicht in öffentliche Unterlagen geltend machen könnten. Die Verweigerung des begehrten Informationszuganges sei nur zulässig, sofern diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Der Antragsteller gehe von keinen relevanten Akteneinsichts-Verweigerungsgründen aus, weil auf Grund einer fundierten öffentlichen Debatte keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien.

3. Dem Antragsteller kommt kein Recht auf Akteneinsicht zu.

3.1. Der Antragsteller beruft sich ausdrücklich auf ein "rechtliches Interesse" im Sinne des §219 Abs2 ZPO an der Akteneinsicht. Nach dieser Bestimmung können mit Zustimmung beider Parteien "auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Art23 Abs1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht."

3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen, ob §219 Abs2 ZPO insbesondere im Hinblick auf §20 Abs4 VfGG auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren – sinngemäß (§35 Abs1 VfGG) – anzuwenden ist (vgl VfSlg 16.833/2003, 19.366/2011). 3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung offengelassen, ob §219 Abs2 ZPO insbesondere im Hinblick auf §20 Abs4 VfGG auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren – sinngemäß (§35 Abs1 VfGG) – anzuwenden ist vergleiche VfSlg 16.833 aus 2003,, 19.366 aus 2011,).

Für eine solche sinngemäße Anwendung bleibt kein Raum, weil §20 Abs4 VfGG insofern die zu §219 Abs2 ZPO spezielle Norm darstellt. §20 Abs4 VfGG geht wiederum davon aus, dass (nur) Parteien bzw Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zukommt (vgl VfSlg 16.424/2002, 17.100/2004, 17.671/2005; VfGH 3.12.2003, B1012/03, 26.6.2024, E692/2024; vgl auch die Bestimmung des §10 Abs1 VfGH-EV-GO, welche nur die Akteneinsicht durch eine Partei bzw ihren Vertreter vor Augen hat). Eine Akteneinsicht von sonstigen Personen kommt sohin in einem solchen Verfahren nicht in Betracht.Für eine solche sinngemäße Anwendung bleibt kein Raum, weil §20 Abs4 VfGG insofern die zu §219 Abs2 ZPO spezielle Norm darstellt. §20 Abs4 VfGG geht wiederum davon aus, dass (nur) Parteien bzw Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht zukommt vergleiche VfSlg 16.424 aus 2002,, 17.100 aus 2004,, 17.671 aus 2005,; VfGH 3.12.2003, B1012/03, 26.6.2024, E692/2024; vergleiche auch die Bestimmung des §10 Abs1 VfGH-EV-GO, welche nur die Akteneinsicht durch eine Partei bzw ihren Vertreter vor Augen hat). Eine Akteneinsicht von sonstigen Personen kommt sohin in einem solchen Verfahren nicht in Betracht.

3.3. Dazu kommt das Folgende: Der Antragsteller begehrt der Sache nach Informationen im Sinne des Art22a Abs2 und 3 B-VG. Auch aus diesen Bestimmungen ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges.

Gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen das Recht auf Zugang zu Informationen. Ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht nach dieser grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers sohin nur gegenüber diesen mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen bzw gegenüber bestimmten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit (vgl Schneider, Informationsfreiheitsgesetz [2025] Art22a B-VG, Rz 32, 46; Bußjäger in Bußjäger/Dworschak [Hrsg.], Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz [2024] §1 IFG, Rz 10).Gemäß Art22a Abs2 und 3 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen das Recht auf Zugang zu Informationen. Ein Recht auf Zugang zu Informationen besteht nach dieser grundsätzlichen Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers sohin nur gegenüber diesen mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen bzw gegenüber bestimmten Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, nicht aber gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit vergleiche Schneider, Informationsfreiheitsgesetz [2025] Art22a B-VG, Rz 32, 46; Bußjäger in Bußjäger/Dworschak [Hrsg.], Kommentar zum Informationsfreiheitsgesetz [2024] §1 IFG, Rz 10).

3.4. Der Hinweis des Antragstellers auf Art10 EMRK verfängt nicht. Die spezifische verfassungsrechtliche Ausformung des Informationszuganges in Art22a Abs2 und 3 B-VG und Art10 EMRK sind einer harmonisierenden Auslegung zugänglich, wonach ein allgemeiner und prinzipiell umfassender Informationsanspruch gegenüber Organen der Verwaltung besteht. Dass ein solcher Informationsanspruch, wie dargelegt, nicht auch gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit besteht, ist hingegen gerechtfertigt:

Art10 Abs1 EMRK gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als "public watchdogs" unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen (vgl VfSlg 20.446/2021; 20.715/2025; VfGH 7.10.2025, G26/2025; EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság, Rz 27; 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Rz 155, 159; 30.1.2020, 44920/09 ua, Studio Monitori, Rz 39; vgl auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, §23 Rz 9; Hinghofer-Szalkay, Art10 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 20. Lfg., 2025, Rz 25 f.). Art10 Abs1 EMRK gewährleistet insbesondere Journalisten in Ausübung ihrer Funktion als "public watchdogs" unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Zugang zu Informationen vergleiche VfSlg 20.446 aus 2021,; 20.715 aus 2025,; VfGH 7.10.2025, G26/2025; EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság, Rz 27; 8.11.2016, 18030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Rz 155, 159; 30.1.2020, 44920/09 ua, Studio Monitori, Rz 39; vergleiche auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, §23 Rz 9; Hinghofer-Szalkay, Art10 EMRK, in: Korinek/Holoubek et al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 20. Lfg., 2025, Rz 25 f.).

Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient (vgl VfSlg 20.345/2019). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art22a B-VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vgl EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren (vgl auch Art6 EMRK, Art47 GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen.Das Recht auf Akteneinsicht ist gleichwohl seinem Wesen nach ein Parteienrecht, das zur Verwirklichung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie der effektiven Ausübung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs dient vergleiche VfSlg 20.345 aus 2019,). Es ist jedoch – wie nunmehr speziell Art22a B-VG erweist – nicht der Zweck des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, Personen, die keine Verfahrensparteien sind, auf Grund eines allgemeinen Informationsinteresses einen direkten Zugang zum Akteninhalt zu eröffnen (zum Zugang zu Informationen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens in einer spezifischen und mit der vorliegenden nicht vergleichbaren Konstellation vergleiche EGMR 14.4.2009, 37374/05, Társaság). Die Ausdehnung des Akteneinsichtsrechtes auf allgemeine Informationsbegehren könnte nämlich rechtsstaatliche Funktionsbedingungen (verfassungs-)gerichtlicher Verfahren vergleiche auch Art6 EMRK, Art47 GRC) – mitunter erheblich – beeinträchtigen.

3.5. Vor diesem Hintergrund ist auch aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2022, 5 Ob 178/22w, für ihn nichts zu gewinnen, zumal diese Entscheidung die Einsicht eines Journalisten in das Grundbuch – ein öffentliches Register (vgl §6 Abs1 GUG) – zum Gegenstand hat. 3.5. Vor diesem Hintergrund ist auch aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Dezember 2022, 5 Ob 178/22w, für ihn nichts zu gewinnen, zumal diese Entscheidung die Einsicht eines Journalisten in das Grundbuch – ein öffentliches Register vergleiche §6 Abs1 GUG) – zum Gegenstand hat.

4. Der Antrag war daher in nicht-öffentlicher Sitzung abzuweisen (vgl §426 Abs1 erster Satz ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).4. Der Antrag war daher in nicht-öffentlicher Sitzung abzuweisen vergleiche §426 Abs1 erster Satz ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Akteneinsicht, Auskunftsrecht, Amtsverschwiegenheit, Auslegung systematische, lex specialis, Interessen geschützte, Verschwiegenheitspflicht, Ausnahmeregelung - Regel, Parteiengehör, fair trial, VfGH / Verfahren, VfGH / Parteien, VfGH / Beteiligter, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G136.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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