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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf nachträgliche Abtretung einer Beschwerde an den VwGH eines – bereits vor Beschwerdeerhebung aufgelösten – Vereins mangels LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit Beschluss vom 2. März 2026, E508/2025-7, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde des antragstellenden Vereins gegen die oben angeführte Entscheidung zurück. Mit Eingabe vom 31. März 2026 beantragte der antragstellende Verein, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Die Zurückweisung der Beschwerde des antragstellenden Vereins erfolgte aus dem Grund der fehlenden Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, weil der antragstellende Verein bereits vor Erhebung der Beschwerde aufgelöst war. Mangels Rechtspersönlichkeit ist der antragstellende Verein daher auch nicht berechtigt, einen Antrag auf nachträgliche Abtretung der Beschwerde gemäß §87 Abs3 VfGG iVm Art144 Abs3 B-VG zu stellen. Der Antrag ist deshalb mangels Legitimation zurückzuweisen.Die Zurückweisung der Beschwerde des antragstellenden Vereins erfolgte aus dem Grund der fehlenden Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, weil der antragstellende Verein bereits vor Erhebung der Beschwerde aufgelöst war. Mangels Rechtspersönlichkeit ist der antragstellende Verein daher auch nicht berechtigt, einen Antrag auf nachträgliche Abtretung der Beschwerde gemäß §87 Abs3 VfGG in Verbindung mit Art144 Abs3 B-VG zu stellen. Der Antrag ist deshalb mangels Legitimation zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E508.2025Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026