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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorlage der angefochtenen Entscheidung sowie Angabe des ZustelldatumsRechtssatz
Der VfGH geht auf Grund der Ausführungen im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 09.12.2025 zur "Beschwerdeerhebung" davon aus, dass der Einschreiter mit der selbstverfassten Eingabe vom 28.10.2025 (der VfGH solle gegen das falsche Verhalten eines Amtsdirektors und Polizeiamtsarztes "Maßnahmen ergreifen") die Erhebung einer Beschwerde beabsichtigte. Die durch den VfGH gesetzte Frist zur Vorlage der angefochtenen Entscheidung sowie zur Angabe des Zustelldatums ist jedoch ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschwerdefrist, VfGH / Verfahren, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E3332.2025Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026