TE Vfgh Beschluss 2026/6/15 V45/2026

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag und Antragsvorbringenrömisch eins. Antrag und Antragsvorbringen

1
1. Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten (Haupt-)Antrag begehrt der Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgmeinde Kitzbühel vom 23.03.2026 über die Erlassung eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes im Bereich Maurachfeld, Gst. Nr 455/5, 455/6 und 455/12, KG Kitzbühel Stadt, kundgemacht im Verordnungsblatt für die Stadtgemeinde Kitzbühel, Jahrgang 2026, am 02.04.2026, samt dem Plan in der Anlage ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufheben".
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2. Zur Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Eigentümer des ausdrücklich in der angefochtenen Verordnung genannten Grundstückes Nr 455/12, KG Kitzbühel Stadt. Die Verordnung greife in das Eigentumsgrundrecht des Antragstellers ein, weil bestimmt werde, welche bauliche Nutzung, welche Baukörperausbildung, welche Höhenentwicklung und welche sonstigen bauplatz- und gebäudebezogenen Parameter im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zulässig sei. Die angefochtene Verordnung bewirke eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Grundstücks des Antragstellers Nr 455/12 im Vergleich zum Grundstück Nr 455/6 im Hinblick auf die Höhenentwicklung und Außenhautmessungen im Dachgeschoss. Während für das Grundstück Nr 455/6 ein konkreter Dachgeschossbestand bzw ein konkretes Dachgeschossprojekt "planungsrechtlich nachvollzogen" werde, werde der Bestand auf dem Grundstück Nr 455/12 im Eigentum des Antragstellers "festgeschrieben".
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Ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung stehe dem Antragsteller nicht zur Verfügung. Es sei dem Antragsteller nicht zumutbar, alleine zum Zweck der Anfechtung der Verordnung ein eigenes Bauverfahren einzuleiten. Auch könne der Antragsteller nicht auf ein künftiges Bauverfahren betreffend das benachbarte Grundstück Nr 455/6 verwiesen werden. Ob und wann ein solches Verfahren geführt werde, liege nicht in der Disposition des Antragstellers.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. Die 4. Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 23. März 2026 über die Erlassung eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes, kundgemacht am 2. April 2026 im Verordnungsblatt für die Stadtgemeinde Kitzbühel, lautet:

"Aufgrund des §54 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 72/2025, wird verordnet:"Aufgrund des §54 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2025,, wird verordnet:

§1

Erlassung eines Bebauungsplanes

Im Bereich Maurachfeld der Gste. Nr 455/5, 455/6 und 455/12 KG Kitzbühel Stadt, wird entsprechend dem Plan in der Anlage ein Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan erlassen.

§2

Verfahrensgang

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15.12.2025 hat der Gemeinderat die Auflage des von der PLAN ALP Ziviltechniker GmbH erstellten Entwurfes über die Erlassung eines Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes beschlossen. Gleichzeitig wurde die dem Entwurf entsprechende Erlassung des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes beschlossen. Dieser Entwurf lag vier Wochen in der Zeit vom 18.12.2025 bis einschließlich 16.01.2026 zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.03.2026 hat der Gemeinderat die Erlassung des Bebauungsplanes und ergänzenden Bebauungsplanes beschlossen.

§3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft."

III. Zur Zulässigkeitrömisch drei. Zur Zulässigkeit

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1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, und andererseits, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt.
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Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).Nicht jedem Normadressaten kommt aber die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 13.944 aus 1994,, 15.234 aus 1998,, 15.947 aus 2000,).
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Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der Gesetzes- bzw Verordnungsbestimmung Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen bzw die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg 8890/1980, 12.810/1991). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg 11.344/1987, 11.823/1988; vgl zB VfGH 22.9.2015, G341/2015 und die dort zitierte Vorjudikatur). Man gelangte anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als einen bloß subsidiären Rechtsbehelf nicht in Einklang stünde (VfSlg 15.626/1999 mwN).Ein solcher zumutbarer Weg besteht grundsätzlich dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von der Gesetzes- bzw Verordnungsbestimmung Betroffenen letztlich Gelegenheit bietet, seine Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen bzw die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg 8890 aus 1980,, 12.810 aus 1991,). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg 11.344 aus 1987,, 11.823 aus 1988,; vergleiche zB VfGH 22.9.2015, G341/2015 und die dort zitierte Vorjudikatur). Man gelangte anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als einen bloß subsidiären Rechtsbehelf nicht in Einklang stünde (VfSlg 15.626 aus 1999, mwN).
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2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit der Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes im Wege eines auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Individualantrages notwendig, dass der Antragsteller – zur erfolgreichen Behauptung eines aktuellen Eingriffs in seine Rechtssphäre durch die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Festlegungen – konkrete Bauabsichten dartut (zB VfSlg 18.684/2009, 19.654/2012; VfGH 8.10.2014, V70/2014). Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit keine Antragslegitimation (zB VfSlg 17.461/2005, 19.075/2010). Diese, im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen ergangene Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die Anfechtung von Bebauungsplänen übertragen (vgl VfGH 18.6.2015, V1/2015).2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es für die Zulässigkeit der Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes im Wege eines auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Individualantrages notwendig, dass der Antragsteller – zur erfolgreichen Behauptung eines aktuellen Eingriffs in seine Rechtssphäre durch die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Festlegungen – konkrete Bauabsichten dartut (zB VfSlg 18.684 aus 2009,, 19.654 aus 2012,; VfGH 8.10.2014, V70/2014). Der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit bewirkt mangels aktueller Betroffenheit keine Antragslegitimation (zB VfSlg 17.461 aus 2005,, 19.075 aus 2010,). Diese, im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen ergangene Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof auch auf die Anfechtung von Bebauungsplänen übertragen vergleiche , VfGH 18.6.2015, V1/2015).
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3. Der Antragsteller hat in seinem Antrag lediglich ausgeführt, dass durch den angefochtenen Bebauungsplan der Bestand auf seinem Grundstück festgeschrieben werde. Da der Antragsteller keine konkrete Bauabsicht dargetan hat und die Einschränkung einer etwaigen künftigen Bebaubarkeit – wie ausgeführt – keine aktuelle Betroffenheit bewirkt, mangelt es ihm an der notwendigen Antragslegitimation.
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4. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob sonstige Prozesshindernisse bestehen.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

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1. Der Verordnungsprüfungsantrag ist somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V45.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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