RS Vfgh 2026/6/15 V224/2025 ua (V224-225/2025-13)

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
SicherheitspolizeiG §16, §36
PlatzverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10.11.2023
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer anlässlich des FIS Schiweltcuprennens in Gurgl verhängten Platzverbotsverordnung mangels Begründung einer "allgemeinen Gefahr" für die Veranstaltung

Rechtssatz

Die "Verordnung eines Platzverbotes" der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10.11.2023, ZIM-VERA-132/22-2023 war gesetzwidrig.

Die Verhängung eines präventiven Platzverbots setzt eine auf bestimmten Tatsachen beruhende Gefahrenprognose voraus, die nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass an einem konkreten Ort eine "allgemeine Gefahr" für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß durch bestimmte (grundsätzlich) gerichtlich strafbare Handlungen entstehen werde; dies erfordert jeweils eine Prüfung im Einzelfall.

Das Instrument des §36 Abs1 SPG dient nicht dazu, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd §16 Abs1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß nicht erreichen, zu schützen.

Der VfGH kann nicht erkennen, dass die verordnungserlassende Behörde im vorliegenden Fall die Erlassung des Platzverbotes auf "bestimmte Tatsachen" stützen konnte, die eine "allgemeine Gefahr" iSv §16 Abs1 iVm §36 Abs1 SPG indiziert hätten. Der VfGH kann nicht erkennen, dass die verordnungserlassende Behörde im vorliegenden Fall die Erlassung des Platzverbotes auf "bestimmte Tatsachen" stützen konnte, die eine "allgemeine Gefahr" iSv §16 Abs1 in Verbindung mit §36 Abs1 SPG indiziert hätten.

Die Bezirkshauptmannschaft Imst führt in ihrer Äußerung zugunsten der Verhängung des Platzverbotes anlässlich des FIS Schiweltcups 2023 in Gurgl im Wesentlichen die hohe Zahl zu erwartender Besucher der Veranstaltung, die Eigenschaft einer Schirennstrecke als "Hochrisikobereich" für Unfälle, die mit winterlichen Verhältnissen allgemein verbundenen Gefahren, den Schutz der Schirennläufer vor Fans, den Schutz teurer technischer Ausrüstung vor Beschädigung und die Sicherung eines ungestörten Veranstaltungsablaufes ins Treffen.

Diese Umstände sind weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, das Vorliegen bestimmter Tatsachen darzutun, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung den Schluss auf "gefährliche Angriffe" oder "kriminelle Verbindungen", sohin auf eine "allgemeine Gefahr" im Sinne der gesetzlichen Legaldefinition, erlaubt hätten. Ein auf §36 Abs1 SPG gestütztes sicherheitspolizeiliches Vorgehen lässt sich damit nicht begründen. Der VfGH verkennt dabei nicht, dass die Verfügung von örtlichen Betretungsverboten ein sinnvolles Instrument zur Hintanhaltung von veranstaltungstypischen Gefahren sein kann; allein auf §36 Abs1 SPG lassen sich solche veranstaltungspolizeilichen Anordnungen nicht stützen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sicherheitspolizei, Platzverbot, Veranstaltungswesen, Polizei, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V224.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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