TE Vfgh Erkenntnis 2026/6/15 V224/2025 ua (V224-225/2025-13)

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
SicherheitspolizeiG §16, §36
PlatzverbotsV der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10.11.2023
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer anlässlich des FIS Schiweltcuprennens in Gurgl verhängten Platzverbotsverordnung mangels Begründung einer "allgemeinen Gefahr" für die Veranstaltung

Spruch

I.römisch eins.
Die "Verordnung eines Platzverbotes" der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. November 2023, ZIM-VERA-132/22-2023, kundgemacht auf der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Imst, auf der elektronischen Amtstafel und der Internetseite der Gemeinde Sölden sowie durch Aushang am Veranstaltungsgelände, war gesetzwidrig.
II.römisch zwei.
Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.Der Bundesminister für Inneres ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

1
Mit den vorliegenden drei, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, "dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10.11.2023,
(Aktenzahl: IM-VERA-132/22-2023) gesetzwidrig war".
Mit den vorliegenden drei, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, "dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10.11.2023, , (Aktenzahl: IM-VERA-132/22-2023) gesetzwidrig war".

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
1. §16 und §36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz), BGBl 566/1991, idF BGBl I 61/2016 (§16) lauten:1. §16 und §36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz), Bundesgesetzblatt 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 61 aus 2016, (§16) lauten:

"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenforschung

§16. 1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs2 und 3) oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§278, 278a und 278b StGB, oder 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den §§278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr 13/1945, oder 2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr 13 aus 1945,, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§27 Abs2, 30 Abs2 SMG), oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§27 Abs2, 30 Abs2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl I Nr 30, oder 5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl I Nr 146/2011, handelt. 6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2011,, handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.

Platzverbot

§36. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.

(2) Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Abs1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.

(3) Verordnungen gemäß Abs1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

(4) Verordnungen gemäß Abs2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft."

3
2. Die "Verordnung eines Platzverbotes gem. §36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG" der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. November 2023, ZIM-VERA-132/22-2023, kundgemacht auf der elektronischen Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Imst, auf der elektronischen Amtstafel und der Internetseite der Gemeinde Sölden von 13. November 2023 bis 20. November 2023 sowie durch Aushang am Veranstaltungsgelände, lautete:

"Verordnung eines Platzverbotes gem. §36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG; FIS Skiworldcup Gurgl 2023 (18. November 2023 - Ersatztermin 19. November 2023), 6456 Gurgl;

VERORDNUNG

Für Samstag, den 18. November 2023 und für den Ersatztermin am Sonntag, den 19. November 2023 wird in Anwendung des §36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 147/2022 nachstehende Verordnung erlassen:Für Samstag, den 18. November 2023 und für den Ersatztermin am Sonntag, den 19. November 2023 wird in Anwendung des §36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 147 aus 2022, nachstehende Verordnung erlassen:

PLATZVERBOT

I.römisch eins.

Das Betreten und der Aufenthalt im Bereich der Rennstrecke am Kirchenkar, wird für die Zeit am 18. November 2023 und für den Ausweichtermin am 19. November 2023 (bis zum Schluss der Rahmenveranstaltung) - mit Einbeziehung des Zielgeländes - verboten ist und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt. Als Bereich, welcher mit dem Aufenthalts- und Betretungsverbot belegt ist, gilt der eingegrenzte Startbereich mit der gesamten Rennpiste, die beidseitige im gesamten Verlauf durch Zäune und sonstige Markierungen abgegrenzt ist, sowie das abgegrenzte Zielgelände (Zielauslauf).

II.römisch zwei.

Vom Aufenthalts- und Betretungsverbot sind uniformierte Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen und Personen ausgenommen, welche eine vom Veranstalter ausgestellte Berechtigungskarte besitzen (zB FIS-Funktionäre, Torrichter, etc.).

III.römisch drei.

Diese Verordnung ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Imst und der Gemeinde Sölden und zudem an geeigneten Stellen beim Ziel- und Startgelände anzuschlagen.

Für die Bezirkshauptfrau: [N. N.]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

4
1. Dem zu V224/2025 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5
1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 4. Juli 2024 anhängig, mit welchem über den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß §36 Abs1 iVm §84 Abs1 Z1 SPG zwei Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden waren, weil er am 18. November 2023 um 14:29 Uhr bzw um 14:30 Uhr einem gemäß §36 Abs1 SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. November 2023 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betreten bzw sich dort aufgehalten habe, indem er sich unerlaubt Zutritt zu dem durch das Platzverbot geschützten Zielraum der Rennstrecke verschafft habe und dort unerlaubt verblieben sei. Der Beschwerdeführer und weitere "Aktivisten" hätten zu der angegebenen Zeit das Zielgelände der Rennstrecke betreten; einige "Aktivisten" hätten dort "mitgebrachte umweltverträgliche orange Farbe [verstreut]" und ein Transparent mit der Aufschrift "Hört auf den Klimarat! Letzte Generation.at" hochgehalten. 1.1. Beim Landesverwaltungsgericht Tirol ist eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 4. Juli 2024 anhängig, mit welchem über den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht gemäß §36 Abs1 in Verbindung mit §84 Abs1 Z1 SPG zwei Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt worden waren, weil er am 18. November 2023 um 14:29 Uhr bzw um 14:30 Uhr einem gemäß §36 Abs1 SPG mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. November 2023 erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betreten bzw sich dort aufgehalten habe, indem er sich unerlaubt Zutritt zu dem durch das Platzverbot geschützten Zielraum der Rennstrecke verschafft habe und dort unerlaubt verblieben sei. Der Beschwerdeführer und weitere "Aktivisten" hätten zu der angegebenen Zeit das Zielgelände der Rennstrecke betreten; einige "Aktivisten" hätten dort "mitgebrachte umweltverträgliche orange Farbe [verstreut]" und ein Transparent mit der Aufschrift "Hört auf den Klimarat! Letzte Generation.at" hochgehalten.
6
1.2. Nach dem Vorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol habe eine näher bezeichnete Veranstaltungsgesellschaft für den 18. November 2023 in Gurgl die Veranstaltung "FIS Skiweltcup Gurgl 2023" samt Rahmenprogramm organisiert. Im Vorfeld habe die Veranstaltungsgesellschaft mit E-Mail vom 26. September 2023 und mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 die Bezirkshauptmannschaft Imst um die Erlassung eines Platzverbotes für diese Veranstaltung ersucht und ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept gemäß §6a Tir VeranstaltungsG vorgelegt. In der Folge habe die Bezirkshauptmannschaft Imst die für das anhängige Beschwerdeverfahren präjudizielle Verordnung vom 10. November 2023 erlassen.
7
Weiters habe der Bürgermeister der Gemeinde Sölden die Anmeldung der Veranstaltung mit Bescheid vom 13. November 2023 gemäß §7 Abs1 Tir VeranstaltungsG unter Vorschreibung verschiedener Auflagen bescheinigt und das von der Veranstaltungsgesellschaft erstellte Sicherheitskonzept zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt. Begründend habe der Bürgermeister unter anderem ausgeführt, dass für die erwarteten Teilnehmer der Veranstaltung nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine über das normale Risiko einer solchen Veranstaltung hinausgehende Gefährdung zu erwarten sei.
8
2. Den zu V225/2025 und zu V227/2025 protokollierten Anträgen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegen entsprechende, beim Landesverwaltungsgericht Tirol in Beschwerde gezogene Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Imst gegen zwei weitere Teilnehmer an der beschriebenen Störaktion vom 18. November 2023 zugrunde.
9
3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt seine Bedenken unter Bezugnahme auf VfSlg 20.737/2025 in seinen zu V224/2025 und zu V225/2025 protokollierten Anträgen und nahezu wortgleich in seinem zu V227/2025 protokollierten Antrag wie folgt dar: 3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt seine Bedenken unter Bezugnahme auf VfSlg 20.737 aus 2025, in seinen zu V224/2025 und zu V225/2025 protokollierten Anträgen und nahezu wortgleich in seinem zu V227/2025 protokollierten Antrag wie folgt dar:

"Seitens des vorlegenden Gerichts bestehen Bedenken, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Platzverbotes im gegenständlichen Fall vorlagen.

Aus den von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Unterlagen betreffend die gegenständlich in Rede stehende Platzverbotsverordnung lassen sich keine 'bestimmten Tatsachen' entnehmen, aus denen eine 'allgemeine Gefahr' - wie sie §16 Abs1 SPG definiert - für das betroffene Skirennen abgeleitet werden könnte. Auch finden sich darin keine Nachweise über eine von der verordnungserlassenden Behörde durchgeführte Gefahrenerforschung. Eine solche wäre aber erforderlich, um eben gestützt auf bestimmte Tatsachen im Vorfeld eine Gefahrenprognose erstellen zu können. Im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sölden vom 10.11.2023,
ZI 130-2/23/2095/005, legte dieser als zuständige Veranstaltungsbehörde vielmehr dar, dass beim Publikum der gegenständlichen Veranstaltung von 'friedfertigen Fans' auszugehen sei.
Aus den von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Unterlagen betreffend die gegenständlich in Rede stehende Platzverbotsverordnung lassen sich keine 'bestimmten Tatsachen' entnehmen, aus denen eine 'allgemeine Gefahr' - wie sie §16 Abs1 SPG definiert - für das betroffene Skirennen abgeleitet werden könnte. Auch finden sich darin keine Nachweise über eine von der verordnungserlassenden Behörde durchgeführte Gefahrenerforschung. Eine solche wäre aber erforderlich, um eben gestützt auf bestimmte Tatsachen im Vorfeld eine Gefahrenprognose erstellen zu können. Im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sölden vom 10.11.2023, , ZI 130-2/23/2095/005, legte dieser als zuständige Veranstaltungsbehörde vielmehr dar, dass beim Publikum der gegenständlichen Veranstaltung von 'friedfertigen Fans' auszugehen sei.

Ebenso wenig ließen die Ausführungen der Vertreterinnen der verordnungserlassenden Behörde in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2025 das Vorliegen solcher 'bestimmter Tatsachen' erkennen. Zu den Motiven, die die Behörde zur Erlassung der gegenständlichen Platzverbotsverordnung veranlasst haben, verwiesen die Vertreterinnen der verordnungserlassenden Behörde auf einen ca 15 Jahre zurückliegenden Vorfall, bei welchem ein 'Nacktflitzer' bei einem Weltcuprennen in den Zielbereich gelaufen sei. Seither würden bei Skirennen regelmäßig Platzverbotsverordnungen erlassen werden, um solche Vorfälle zu verhindern. Aus Sicht der verordnungserlassenden Behörde ginge von Störern dieser Art aufgrund der mit einem solchen Rennen einhergehenden Geschwindigkeiten und einer daraus resultierenden Kollisionsgefahr allgemein eine große Gefahr aus, insbesondere für das Leben und die Gesundheit der betroffenen Skiläufer, zudem aber auch der störenden Personen selbst. Schließlich sei auch das Eigentum als zu schützendes Rechtsgut betroffen, wie etwa die vor Ort befindlichen Kameras der Filmteams. Nicht zuletzt sei auch der Schutz der Umwelt in Gefahr gewesen, wenn etwa das gestreute Pulver nicht biologisch abbaubar gewesen wäre. Im Übrigen sei vom Veranstalter die Erlassung eines Platzverbotes erwünscht gewesen.

Auch mit diesem Vorbringen werden nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes keine 'bestimmten Tatsachen' iSd §36 Abs1 SPG aufgezeigt, die nachvollziehbar auf eine allgemeine Gefahr im Sinne von 'gefährlichen Angriffen' oder 'kriminellen Verbindungen' zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung schließen lassen.

Zwar ist der Sicherheitsbehörde beizupflichten, dass aufgrund der bei einem solchen Skirennen herrschenden Geschwindigkeit und daraus resultierenden Kollisionsgefahr ein gewisses Gefahrenpotential vorliegt. Allerdings hat die für eine Veranstaltung dieser Größenordnung typischen Risiken in erster Linie die Veranstaltungsbehörde, in diesem Fall der Bürgermeister der Gemeinde Sölden, aufzugreifen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Veranstaltungsbehörde hat nach Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen die Anmeldung der Veranstaltung mit Bescheid (allenfalls unter Auflagen) zu bescheinigen oder die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. So sieht etwa §6a des Tiroler Veranstaltungsgesetz für Veranstaltungen dieser Größenordnung die verpflichtende Erlassung eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes vor, welches seitens der Veranstalterin veranlasst und als integrierender Bestandteil zum Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2023 genommen wurde. Nach Maßgabe dieses sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes wurden neben dem Einsatz von Sicherheitspersonal, welches neben der Überwachung des Veranstaltungsgeländes auch Eintrittskontrollen (Kontrolle der Akkreditierungen und verbotene Gegenstände) bei den jeweiligen Zugängen vornahm, auch die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen für den Rettungsdienst, etwa (Flucht-)Wege, geschaffen und die Rennstrecke zur Gänze von den Zuschauern als auch zum Publikumsskilauf durch einen Zaun abgesichert. Darüber hinaus wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Imst mit Bescheid vom 10.11.2023 eine besondere Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §§48, 48a und 27 SPG angeordnet sowie mit Verordnung vom 10.11.2023 eine Durchsuchungsanordnung gemäß §41 Abs1 SPG erlassen. Wenn die belangte Behörde weiters angibt, mit der in Rede stehenden Verordnung, Vorfälle wie den 'Nacktflitzer' und die damit einhergegangene Unterbrechung des Rennens verhindern zu wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Instrument des §36 Abs1 SPG nicht nur seinem Wortlaut nach, sondern auch seinem Sinn und Zweck nach nicht dazu dient, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd §16 Abs1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großen Ausmaß nicht erreichen, zu schützen (vgl in einem anderen Zusammenhang auch VfSlg 19.978/2015).Zwar ist der Sicherheitsbehörde beizupflichten, dass aufgrund der bei einem solchen Skirennen herrschenden Geschwindigkeit und daraus resultierenden Kollisionsgefahr ein gewisses Gefahrenpotential vorliegt. Allerdings hat die für eine Veranstaltung dieser Größenordnung typischen Risiken in erster Linie die Veranstaltungsbehörde, in diesem Fall der Bürgermeister der Gemeinde Sölden, aufzugreifen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Veranstaltungsbehörde hat nach Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen die Anmeldung der Veranstaltung mit Bescheid (allenfalls unter Auflagen) zu bescheinigen oder die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. So sieht etwa §6a des Tiroler Veranstaltungsgesetz für Veranstaltungen dieser Größenordnung die verpflichtende Erlassung eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes vor, welches seitens der Veranstalterin veranlasst und als integrierender Bestandteil zum Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2023 genommen wurde. Nach Maßgabe dieses sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes wurden neben dem Einsatz von Sicherheitspersonal, welches neben der Überwachung des Veranstaltungsgeländes auch Eintrittskontrollen (Kontrolle der Akkreditierungen und verbotene Gegenstände) bei den jeweiligen Zugängen vornahm, auch die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen für den Rettungsdienst, etwa (Flucht-)Wege, geschaffen und die Rennstrecke zur Gänze von den Zuschauern als auch zum Publikumsskilauf durch einen Zaun abgesichert. Darüber hinaus wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Imst mit Bescheid vom 10.11.2023 eine besondere Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §§48, 48a und 27 SPG angeordnet sowie mit Verordnung vom 10.11.2023 eine Durchsuchungsanordnung gemäß §41 Abs1 SPG erlassen. Wenn die belangte Behörde weiters angibt, mit der in Rede stehenden Verordnung, Vorfälle wie den 'Nacktflitzer' und die damit einhergegangene Unterbrechung des Rennens verhindern zu wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Instrument des §36 Abs1 SPG nicht nur seinem Wortlaut nach, sondern auch seinem Sinn und Zweck nach nicht dazu dient, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd §16 Abs1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großen Ausmaß nicht erreichen, zu schützen vergleiche in einem anderen Zusammenhang auch VfSlg 19.978 aus 2015,).

Unabhängig davon ist das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr bereits aus dem Grund zu verneinen, als diese eine Bedrohung der aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt) durch die vorsätzliche Begehung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem StGB oder den in §16 Abs2 angeführten Nebengesetzen voraussetzt. Vor diesem Hintergrund sind weder der seitens der belangten Behörde ins Treffen geführte 'Nacktflitzer' noch andere derartige Störaktionen geeignet, um darauf ein Platzverbot für eine Veranstaltung zu stützen.

Insgesamt konnte daher weder der Aktenlage noch den ergänzenden Erläuterungen der Behördenvertreterinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die für die Erlassung eines Platzverbotes nach §36 Abs1 SPG erforderliche nachvollziehbare konkrete sicherheitspolizeiliche Gefährdungslage in Bezug auf die betroffene Veranstaltung entnommen werden. Bereits aus diesem Grund hegt das antragstellende Gericht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Platzverbotsverordnung.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des §36 AbsSPG durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung intendiert, den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person in einem als solchen begründet als Gefahrenbereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf (vgl VfGH 18.06.2015, V105/2014). Die verfahrensgegenständliche Verordnung nimmt in ihrem Punkt II. uniformierte Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen und 'Personen […], welche eine vom Veranstalter ausgestellte Berechtigungskarte besitzen (zB FIS-Funktionäre, Torrichter, etc.)' vom Aufenthalts- und Betretungsverbot aus. Gerade damit wird jedoch der zuvor beschriebene Fall verwirklicht, in dem einer gewissen Gruppe - jenen Personen mit einer vom Veranstalter ausgestellten Berechtigungskarte - der Zugang zur Rennstrecke samt Zielgelände erlaubt und anderen wiederum verwehrt wird. Insbesondere aufgrund der offenen Formulierung und der nicht abschließenden Aufzählung dieser Personengruppe erscheint diese Ausnahmebestimmung als zu weit gefasst und damit in Widerspruch mit den gesetzlichen Vorgaben zu stehen.Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des §36 AbsSPG durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung intendiert, den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person in einem als solchen begründet als Gefahrenbereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf vergleiche VfGH 18.06.2015, V105/2014). Die verfahrensgegenständliche Verordnung nimmt in ihrem Punkt römisch zwei. uniformierte Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen und 'Personen […], welche eine vom Veranstalter ausgestellte Berechtigungskarte besitzen (zB FIS-Funktionäre, Torrichter, etc.)' vom Aufenthalts- und Betretungsverbot aus. Gerade damit wird jedoch der zuvor beschriebene Fall verwirklicht, in dem einer gewissen Gruppe - jenen Personen mit einer vom Veranstalter ausgestellten Berechtigungskarte - der Zugang zur Rennstrecke samt Zielgelände erlaubt und anderen wiederum verwehrt wird. Insbesondere aufgrund der offenen Formulierung und der nicht abschließenden Aufzählung dieser Personengruppe erscheint diese Ausnahmebestimmung als zu weit gefasst und damit in Widerspruch mit den gesetzlichen Vorgaben zu stehen.

Schließlich schreibt §36 Abs3, 1. Satz SPG vor, dass Platzverbotsverordnungen sowohl den Tag als auch die Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen haben. Gemäß §36 Abs3, 3. Satz SPG sind Platzverbotsverordnungen aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. In Punkt I. der gegenständlichen Verordnung ist normiert, dass das Betreten und der Aufenthalt im Bereich der Rennstrecke am Kirchenkar — mit Einbeziehung des Zielgeländes - 'für die Zeit am 18. November 2023 und für den Ausweichtermin am 19. November 2023 (bis zum Schluss der Rennveranstaltung) [...] verboten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt [wird]'. Diese Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches der Platzverbotsverordnung erscheint schon vor dem Hintergrund des Fehlens einer bestimmten Uhrzeit für das Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben des §36 Abs3 SPG zu entsprechen. Das Außerkrafttreten der Platzverbotsverordnung mit der Anordnung des Verbotes 'bis zum Schluss der Rennveranstaltung' scheint überdies zu unbestimmt zu sein, als darunter der Zeitpunkt des Verlassens der Rennstrecke durch den letzten Rennläufer, der Zeitpunkt nach der Siegerehrung oder aber auch der Zeitpunkt nach dem Abströmen der Besucher oder gar erst nach dem Abbau der Zusehertribünen verstanden werden kann. Im Lichte dessen bestehen beim antragstellenden Gericht auch aufgrund der Regelungen über den zeitlichen Anwendungsbereich des Platzverbotes Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Platzverbotsverordnung."Schließlich schreibt §36 Abs3, 1. Satz SPG vor, dass Platzverbotsverordnungen sowohl den Tag als auch die Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen haben. Gemäß §36 Abs3, 3. Satz SPG sind Platzverbotsverordnungen aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. In Punkt römisch eins. der gegenständlichen Verordnung ist normiert, dass das Betreten und der Aufenthalt im Bereich der Rennstrecke am Kirchenkar — mit Einbeziehung des Zielgeländes - 'für die Zeit am 18. November 2023 und für den Ausweichtermin am 19. November 2023 (bis zum Schluss der Rennveranstaltung) [...] verboten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt [wird]'. Diese Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches der Platzverbotsverordnung erscheint schon vor dem Hintergrund des Fehlens einer bestimmten Uhrzeit für das Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben des §36 Abs3 SPG zu entsprechen. Das Außerkrafttreten der Platzverbotsverordnung mit der Anordnung des Verbotes 'bis zum Schluss der Rennveranstaltung' scheint überdies zu unbestimmt zu sein, als darunter der Zeitpunkt des Verlassens der Rennstrecke durch den letzten Rennläufer, der Zeitpunkt nach der Siegerehrung oder aber auch der Zeitpunkt nach dem Abströmen der Besucher oder gar erst nach dem Abbau der Zusehertribünen verstanden werden kann. Im Lichte dessen bestehen beim antragstellenden Gericht auch aufgrund der Regelungen über den zeitlichen Anwendungsbereich des Platzverbotes Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Platzverbotsverordnung."

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4. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und jeweils eine Äußerung erstattet, in der den in den Anträgen dargelegten Bedenken übereinstimmend wie folgt entgegengetreten wird:

"Den Bedenken des Landesverwaltungsgericht Tirol, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Platzverbotes wären im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen, darf entgegengehalten werden, dass nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Imst zweifelsfrei bestimmte Tatsachen anzunehmen waren, welche eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder Eigentum oder Umwelt im großen Ausmaß rechtfertigen.

Die FIS Skiweltcup Veranstaltungen ziehen jährlich mehrere tausend Besucher an. Im vorliegenden Fall war dem Sicherheitskonzept der Veranstalterin zu entnehmen, dass mit einer Zuschaueranzahl von insgesamt 4.500 gerechnet wurde. Veranstaltungen dieser Größenordnung bringen im Allgemeinen ein gewisses Gefahrenpotential mit sich. Um einen sicheren und störungsfreien Veranstaltungsablauf zu gewährleisten, werden umfangreiche sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, wie unteranderem die Verordnung eines Platzverbots, erfordert.

Bei der vom Landesveraltungsgericht Tirol zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 25.06.2025, ZI V119/2024-9, handelte es sich um eine Platzverbotsverordnung für den durch Absperrgitter und -zäune gekennzeichneten Bereich, insbesondere Korridore um das Veranstaltungsgelände und des Bühnenbereichs, bei einem Konzert. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von dem Sachverhalt der zitierten Entscheidung.

Gegenständlich handelt es sich um eine Verordnung des Platzverbots im Bereich der Rennstrecke Kirchenkar in Hochgurgl. Durch die Verordnung wurde das Betreten und der Aufenthalt im eingegrenzten Startbereich, sowie der gesamten Rennpiste und das abgegrenzte Zielgelände (Zielauslauf) verboten.

Die Rennstrecke stellt einen Hochrisikobereich dar, auf welchem sich die Athleten mit hoher Geschwindigkeit bewegen. Das unbefugte Betreten der abgesperrten Rennstrecke bzw des Zielbereichs ist mit erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Sportler sowie der betroffenen Person selbst verbunden und kann zu lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen führen. Das Platzverbot dient zur Vermeidung von Kollisionen sowie der Minimierung möglicher Ablenkungen, um tragische Unfälle durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden.

Zudem handelt es sich bei der Skipiste um steiles Gelände mit rutschigem Untergrund (Schnee und Eis). Zuschauer könnten versuchen, außerhalb der gesicherten Zuschauerbereiche sich aufzuhalten, um eine direkte Sicht auf die Strecke zu haben, was insbesondere aufgrund der winterlichen Verhältnisse mit zusätzlichen Gefahren verbunden ist. Das Verbot, die Rennpiste zu betreten bzw sich darin aufzuhalten, dient sohin auch zur Verhinderung von Rutsch- und Absturzunfällen.

Ferner dient das Platzverbot zur Verhinderung von unkontrollierten Menschenansammlungen rund um die Skirennläufer. Bei den Athleten handelt es sich um weltweit bekannte Spitzensportler, welche eine Vielzahl an Fans anziehen.

Darüber hinaus wird durch das unbefugte Betreten bzw Aufhalten auf der Rennstrecke der Rennablauf erheblich gestört und führt es zu Unterbrechungen der Veranstaltung. Dies kann wiederum zu weiteren sicherheitsrelevanten Zwischenfällen führen. Mit der Verordnung eines Platzverbotes wird sichergestellt, dass der Rennablauf geordnet abläuft und keine Behinderung durch Unbefugte besteht.

Des Weiteren ist auf der Rennstrecke sowie im Zielgelände eine erhebliche Anzahl technischer Geräte und Ausrüstung vorhanden, welche einen hohen materiellen Wert aufweisen und entsprechend besonders zu sichern sind.

Aus den oben angeführten Gründen schien es geboten ein Platzverbot gemäß §36 SPG zu verordnen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Imst war ein Platzverbot im Bereich der Rennstrecke, inklusive Start- und Zielgelände, erforderlich und geeignet um unmittelbare Gefahren zu unterbinden bzw abzuwenden. Um eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Athleten und Zuschauern, hintanzuhalten, sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, war das Platzverbot gemäß §36 SPG notwendig. Der Schutz der Athleten, der Zuschauer sowie der technischen Einrichtungen konnte auch nach eingehender Prüfung der Sachlage durch keine andere gesetzliche Vorschrift sichergestellt werden."

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5. Der Bundesminister für Inneres und die vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beschwerdeführenden Parteien haben keine Äußerungen erstattet.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

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Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §§187 und 404 ZPO zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

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1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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1.2. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge hinsichtlich der gesamten Verordnung, deren ArtI einen zusammenhängenden Verbotsbereich festgelegt hat und deren weitere Bestimmungen damit in einem nicht offenkundig trennbaren Zusammenhang stehen, als zulässig (vgl VfSlg 20.737/2025).1.2. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge hinsichtlich der gesamten Verordnung, deren ArtI einen zusammenhängenden Verbotsbereich festgelegt hat und deren weitere Bestimmungen damit in einem nicht offenkundig trennbaren Zusammenhang stehen, als zulässig vergleiche VfSlg 20.737 aus 2025,).

2. In der Sache

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2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
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2.2. Die Anträge sind begründet.
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2.3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt in der Hauptsache das Bedenken, die angefochtene Platzverbotsverordnung widerspreche den Voraussetzungen des §36 Abs1 SPG, weil dieser für Verhängung eines Platzverbots die auf bestimmte Tatsachen gegründete Annahme voraussetze, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, derartige Tatsachen aber im vorliegenden Fall nicht vorgelegen seien.
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2.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt dieses Bedenken:
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2.4.1. §36 Abs1 SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörde, das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen. Gemäß §16 Abs1 SPG besteht eine "allgemeine Gefahr" (nur) bei einem "gefährlichen Angriff" oder im Fall einer "kriminellen Verbindung", wenn sich also drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt "gerichtlich strafbare Handlungen" zu begehen. §16 Abs2 SPG definiert den "gefährlichen Angriff" als die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer "gerichtlich strafbaren Handlung", die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um Straftatbestände des StGB (ausgenommen die §§278, 278a und 278b leg cit.), des Verbotsgesetzes, des FPG, des SMG (ausgenommen Erwerb und Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch), des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 oder des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes handelt.
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2.4.2. Die Verhängung eines präventiven Platzverbots setzt demnach eine auf bestimmten Tatsachen beruhende Gefahrenprognose voraus, die nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass an einem konkreten Ort eine "allgemeine Gefahr" für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß durch bestimmte (grundsätzlich) gerichtlich strafbare Handlungen entstehen werde; dies erfordert jeweils eine Prüfung im Einzelfall (VfSlg 20.737/2025). 2.4.2. Die Verhängung eines präventiven Platzverbots setzt demnach eine auf bestimmten Tatsachen beruhende Gefahrenprognose voraus, die nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass an einem konkreten Ort eine "allgemeine Gefahr" für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß durch bestimmte (grundsätzlich) gerichtlich strafbare Handlungen entstehen werde; dies erfordert jeweils eine Prüfung im Einzelfall (VfSlg 20.737 aus 2025,).
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2.4.3. Das Instrument des §36 Abs1 SPG dient nicht dazu, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd §16 Abs1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß nicht erreichen, zu schützen (VfSlg 20.737/2025).2.4.3. Das Instrument des §36 Abs1 SPG dient nicht dazu, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd §16 Abs1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß nicht erreichen, zu schützen (VfSlg 20.737 aus 2025,).
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2.4.4. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die verordnungserlassende Behörde im vorliegenden Fall die Erlassung des Platzverbotes auf "bestimmte Tatsachen" stützen konnte, die eine "allgemeine Gefahr" iSv §16 Abs1 iVm §36 Abs1 SPG indiziert hätten. 2.4.4. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass die verordnungserlassende Behörde im vorliegenden Fall die Erlassung des Platzverbotes auf "bestimmte Tatsachen" stützen konnte, die eine "allgemeine Gefahr" iSv §16 Abs1 in Verbindung mit §36 Abs1 SPG indiziert hätten.
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2.4.4.1. Die Bezirkshauptmannschaft Imst führt in ihrer Äußerung ( – im Verordnungsakt sind keine diesbezüglichen Überlegungen dokumentiert – ) zugunsten der Verhängung des Platzverbotes anlässlich des FIS Schiweltcups 2023 in Gurgl im Wesentlichen die hohe Zahl zu erwartender Besucher der Veranstaltung, die Eigenschaft einer Schirennstrecke als "Hochrisikobereich" für Unfälle, die mit winterlichen Verhältnissen allgemein verbundenen Gefahren, den Schutz der Schirennläufer vor Fans, den Schutz teurer technischer Ausrüstung vor Beschädigung und die Sicherung eines ungestörten Veranstaltungsablaufes ins Treffen.
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2.4.4.2. Diese Umstände sind weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, das Vorliegen bestimmter Tatsachen darzutun, die im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung den Schluss auf "gefährliche Angriffe" oder "kriminelle Verbindungen", sohin auf eine "allgemeine Gefahr" im Sinne der gesetzlichen Legaldefinition, erlaubt hätten. Ein auf §36 Abs1 SPG gestütztes sicherheitspolizeiliches Vorgehen lässt sich damit nicht begründen. Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die Verfügung von örtlichen Betretungsverboten ein sinnvolles Instrument zur Hintanhaltung von veranstaltungstypischen Gefahren sein kann; allein auf §36 Abs1 SPG lassen sich solche veranstaltungspolizeilichen Anordnungen nicht stützen.
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2.4.5. Demnach erweist sich, dass die angefochtene Verordnung schon aus diesem Grund gesetzwidrig war.
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2.4.6. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Die "Verordnung eines Platzverbotes" der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 10. November 2023, ZIM-VERA-132/22-2023, ist bereits außer Kraft getreten. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher gemäß Art139 Abs4 B-VG auf die Feststellung zu beschränken, dass diese Verordnung gesetzwidrig war.
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2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz
B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.
2. Die Verpflichtung des Bundesministers für Inneres zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz , B-VG und §59 Abs2 VfGG in Verbindung mit §4 Abs1 Z4 BGBlG.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Sicherheitspolizei, Platzverbot, Veranstaltungswesen, Polizei, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V224.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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