Index
41/01 SicherheitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer anlässlich des FIS Schiweltcuprennens in Gurgl verhängten Platzverbotsverordnung mangels Begründung einer "allgemeinen Gefahr" für die VeranstaltungSpruch
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenforschung
§16. 1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs2 und 3) oder
2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§278, 278a und 278b StGB, oder 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den §§278, 278a und 278b StGB, oder
2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr 13/1945, oder 2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr 13 aus 1945,, oder
3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 100, oder
4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§27 Abs2, 30 Abs2 SMG), oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§27 Abs2, 30 Abs2 SMG), oder
5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl I Nr 30, oder 5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 30, oder
6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl I Nr 146/2011, handelt. 6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 2011,, handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
Platzverbot
§36. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, es werde an einem bestimmten Ort eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß entstehen, so hat die Sicherheitsbehörde das Betreten des Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu verbieten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Besteht an einem bestimmten Ort bereits eine allgemeine Gefahr im Sinne des Abs1, so hat die Sicherheitsbehörde mittels Verordnung das Verlassen des Gefahrenbereiches anzuordnen, dessen Betreten zu untersagen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen.
(3) Verordnungen gemäß Abs1 haben Tag und Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, wie etwa durch Anschlag oder Verlautbarung in Medien. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(4) Verordnungen gemäß Abs2 sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht, und tritt jedenfalls sechs Stunden nach ihrer Erlassung außer Kraft."
"Verordnung eines Platzverbotes gem. §36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG; FIS Skiworldcup Gurgl 2023 (18. November 2023 - Ersatztermin 19. November 2023), 6456 Gurgl;
VERORDNUNG
Für Samstag, den 18. November 2023 und für den Ersatztermin am Sonntag, den 19. November 2023 wird in Anwendung des §36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 147/2022 nachstehende Verordnung erlassen:Für Samstag, den 18. November 2023 und für den Ersatztermin am Sonntag, den 19. November 2023 wird in Anwendung des §36 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 147 aus 2022, nachstehende Verordnung erlassen:
PLATZVERBOT
I.römisch eins.
Das Betreten und der Aufenthalt im Bereich der Rennstrecke am Kirchenkar, wird für die Zeit am 18. November 2023 und für den Ausweichtermin am 19. November 2023 (bis zum Schluss der Rahmenveranstaltung) - mit Einbeziehung des Zielgeländes - verboten ist und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt. Als Bereich, welcher mit dem Aufenthalts- und Betretungsverbot belegt ist, gilt der eingegrenzte Startbereich mit der gesamten Rennpiste, die beidseitige im gesamten Verlauf durch Zäune und sonstige Markierungen abgegrenzt ist, sowie das abgegrenzte Zielgelände (Zielauslauf).
II.römisch zwei.
Vom Aufenthalts- und Betretungsverbot sind uniformierte Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen und Personen ausgenommen, welche eine vom Veranstalter ausgestellte Berechtigungskarte besitzen (zB FIS-Funktionäre, Torrichter, etc.).
III.römisch drei.
Diese Verordnung ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Imst und der Gemeinde Sölden und zudem an geeigneten Stellen beim Ziel- und Startgelände anzuschlagen.
Für die Bezirkshauptfrau: [N. N.]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
"Seitens des vorlegenden Gerichts bestehen Bedenken, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Platzverbotes im gegenständlichen Fall vorlagen.
Aus den von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Unterlagen betreffend die gegenständlich in Rede stehende Platzverbotsverordnung lassen sich keine 'bestimmten Tatsachen' entnehmen, aus denen eine 'allgemeine Gefahr' - wie sie §16 Abs1 SPG definiert - für das betroffene Skirennen abgeleitet werden könnte. Auch finden sich darin keine Nachweise über eine von der verordnungserlassenden Behörde durchgeführte Gefahrenerforschung. Eine solche wäre aber erforderlich, um eben gestützt auf bestimmte Tatsachen im Vorfeld eine Gefahrenprognose erstellen zu können. Im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sölden vom 10.11.2023,
ZI 130-2/23/2095/005, legte dieser als zuständige Veranstaltungsbehörde vielmehr dar, dass beim Publikum der gegenständlichen Veranstaltung von 'friedfertigen Fans' auszugehen sei.Aus den von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegten Unterlagen betreffend die gegenständlich in Rede stehende Platzverbotsverordnung lassen sich keine 'bestimmten Tatsachen' entnehmen, aus denen eine 'allgemeine Gefahr' - wie sie §16 Abs1 SPG definiert - für das betroffene Skirennen abgeleitet werden könnte. Auch finden sich darin keine Nachweise über eine von der verordnungserlassenden Behörde durchgeführte Gefahrenerforschung. Eine solche wäre aber erforderlich, um eben gestützt auf bestimmte Tatsachen im Vorfeld eine Gefahrenprognose erstellen zu können. Im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Sölden vom 10.11.2023, , ZI 130-2/23/2095/005, legte dieser als zuständige Veranstaltungsbehörde vielmehr dar, dass beim Publikum der gegenständlichen Veranstaltung von 'friedfertigen Fans' auszugehen sei.
Ebenso wenig ließen die Ausführungen der Vertreterinnen der verordnungserlassenden Behörde in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2025 das Vorliegen solcher 'bestimmter Tatsachen' erkennen. Zu den Motiven, die die Behörde zur Erlassung der gegenständlichen Platzverbotsverordnung veranlasst haben, verwiesen die Vertreterinnen der verordnungserlassenden Behörde auf einen ca 15 Jahre zurückliegenden Vorfall, bei welchem ein 'Nacktflitzer' bei einem Weltcuprennen in den Zielbereich gelaufen sei. Seither würden bei Skirennen regelmäßig Platzverbotsverordnungen erlassen werden, um solche Vorfälle zu verhindern. Aus Sicht der verordnungserlassenden Behörde ginge von Störern dieser Art aufgrund der mit einem solchen Rennen einhergehenden Geschwindigkeiten und einer daraus resultierenden Kollisionsgefahr allgemein eine große Gefahr aus, insbesondere für das Leben und die Gesundheit der betroffenen Skiläufer, zudem aber auch der störenden Personen selbst. Schließlich sei auch das Eigentum als zu schützendes Rechtsgut betroffen, wie etwa die vor Ort befindlichen Kameras der Filmteams. Nicht zuletzt sei auch der Schutz der Umwelt in Gefahr gewesen, wenn etwa das gestreute Pulver nicht biologisch abbaubar gewesen wäre. Im Übrigen sei vom Veranstalter die Erlassung eines Platzverbotes erwünscht gewesen.
Auch mit diesem Vorbringen werden nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes keine 'bestimmten Tatsachen' iSd §36 Abs1 SPG aufgezeigt, die nachvollziehbar auf eine allgemeine Gefahr im Sinne von 'gefährlichen Angriffen' oder 'kriminellen Verbindungen' zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung schließen lassen.
Zwar ist der Sicherheitsbehörde beizupflichten, dass aufgrund der bei einem solchen Skirennen herrschenden Geschwindigkeit und daraus resultierenden Kollisionsgefahr ein gewisses Gefahrenpotential vorliegt. Allerdings hat die für eine Veranstaltung dieser Größenordnung typischen Risiken in erster Linie die Veranstaltungsbehörde, in diesem Fall der Bürgermeister der Gemeinde Sölden, aufzugreifen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Veranstaltungsbehörde hat nach Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen die Anmeldung der Veranstaltung mit Bescheid (allenfalls unter Auflagen) zu bescheinigen oder die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. So sieht etwa §6a des Tiroler Veranstaltungsgesetz für Veranstaltungen dieser Größenordnung die verpflichtende Erlassung eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes vor, welches seitens der Veranstalterin veranlasst und als integrierender Bestandteil zum Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2023 genommen wurde. Nach Maßgabe dieses sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes wurden neben dem Einsatz von Sicherheitspersonal, welches neben der Überwachung des Veranstaltungsgeländes auch Eintrittskontrollen (Kontrolle der Akkreditierungen und verbotene Gegenstände) bei den jeweiligen Zugängen vornahm, auch die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen für den Rettungsdienst, etwa (Flucht-)Wege, geschaffen und die Rennstrecke zur Gänze von den Zuschauern als auch zum Publikumsskilauf durch einen Zaun abgesichert. Darüber hinaus wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Imst mit Bescheid vom 10.11.2023 eine besondere Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §§48, 48a und 27 SPG angeordnet sowie mit Verordnung vom 10.11.2023 eine Durchsuchungsanordnung gemäß §41 Abs1 SPG erlassen. Wenn die belangte Behörde weiters angibt, mit der in Rede stehenden Verordnung, Vorfälle wie den 'Nacktflitzer' und die damit einhergegangene Unterbrechung des Rennens verhindern zu wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Instrument des §36 Abs1 SPG nicht nur seinem Wortlaut nach, sondern auch seinem Sinn und Zweck nach nicht dazu dient, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd §16 Abs1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großen Ausmaß nicht erreichen, zu schützen (vgl in einem anderen Zusammenhang auch VfSlg 19.978/2015).Zwar ist der Sicherheitsbehörde beizupflichten, dass aufgrund der bei einem solchen Skirennen herrschenden Geschwindigkeit und daraus resultierenden Kollisionsgefahr ein gewisses Gefahrenpotential vorliegt. Allerdings hat die für eine Veranstaltung dieser Größenordnung typischen Risiken in erster Linie die Veranstaltungsbehörde, in diesem Fall der Bürgermeister der Gemeinde Sölden, aufzugreifen und die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Die Veranstaltungsbehörde hat nach Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen die Anmeldung der Veranstaltung mit Bescheid (allenfalls unter Auflagen) zu bescheinigen oder die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen. So sieht etwa §6a des Tiroler Veranstaltungsgesetz für Veranstaltungen dieser Größenordnung die verpflichtende Erlassung eines sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes vor, welches seitens der Veranstalterin veranlasst und als integrierender Bestandteil zum Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2023 genommen wurde. Nach Maßgabe dieses sicherheits- und rettungstechnischen Konzeptes wurden neben dem Einsatz von Sicherheitspersonal, welches neben der Überwachung des Veranstaltungsgeländes auch Eintrittskontrollen (Kontrolle der Akkreditierungen und verbotene Gegenstände) bei den jeweiligen Zugängen vornahm, auch die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen für den Rettungsdienst, etwa (Flucht-)Wege, geschaffen und die Rennstrecke zur Gänze von den Zuschauern als auch zum Publikumsskilauf durch einen Zaun abgesichert. Darüber hinaus wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Imst mit Bescheid vom 10.11.2023 eine besondere Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß §§48, 48a und 27 SPG angeordnet sowie mit Verordnung vom 10.11.2023 eine Durchsuchungsanordnung gemäß §41 Abs1 SPG erlassen. Wenn die belangte Behörde weiters angibt, mit der in Rede stehenden Verordnung, Vorfälle wie den 'Nacktflitzer' und die damit einhergegangene Unterbrechung des Rennens verhindern zu wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Instrument des §36 Abs1 SPG nicht nur seinem Wortlaut nach, sondern auch seinem Sinn und Zweck nach nicht dazu dient, Veranstaltungen vor zu erwartenden bloßen Störungen durch Dritte, die die Qualität einer allgemeinen Gefahr iSd §16 Abs1 SPG für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großen Ausmaß nicht erreichen, zu schützen vergleiche in einem anderen Zusammenhang auch VfSlg 19.978 aus 2015,).
Unabhängig davon ist das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr bereits aus dem Grund zu verneinen, als diese eine Bedrohung der aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt) durch die vorsätzliche Begehung einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen nach dem StGB oder den in §16 Abs2 angeführten Nebengesetzen voraussetzt. Vor diesem Hintergrund sind weder der seitens der belangten Behörde ins Treffen geführte 'Nacktflitzer' noch andere derartige Störaktionen geeignet, um darauf ein Platzverbot für eine Veranstaltung zu stützen.
Insgesamt konnte daher weder der Aktenlage noch den ergänzenden Erläuterungen der Behördenvertreterinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die für die Erlassung eines Platzverbotes nach §36 Abs1 SPG erforderliche nachvollziehbare konkrete sicherheitspolizeiliche Gefährdungslage in Bezug auf die betroffene Veranstaltung entnommen werden. Bereits aus diesem Grund hegt das antragstellende Gericht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Rede stehenden Platzverbotsverordnung.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des §36 AbsSPG durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung intendiert, den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person in einem als solchen begründet als Gefahrenbereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf (vgl VfGH 18.06.2015, V105/2014). Die verfahrensgegenständliche Verordnung nimmt in ihrem Punkt II. uniformierte Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen und 'Personen […], welche eine vom Veranstalter ausgestellte Berechtigungskarte besitzen (zB FIS-Funktionäre, Torrichter, etc.)' vom Aufenthalts- und Betretungsverbot aus. Gerade damit wird jedoch der zuvor beschriebene Fall verwirklicht, in dem einer gewissen Gruppe - jenen Personen mit einer vom Veranstalter ausgestellten Berechtigungskarte - der Zugang zur Rennstrecke samt Zielgelände erlaubt und anderen wiederum verwehrt wird. Insbesondere aufgrund der offenen Formulierung und der nicht abschließenden Aufzählung dieser Personengruppe erscheint diese Ausnahmebestimmung als zu weit gefasst und damit in Widerspruch mit den gesetzlichen Vorgaben zu stehen.Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des §36 AbsSPG durch die Erlassung einer Platzverbotsverordnung intendiert, den Aufenthalt unterschiedslos jeder Person in einem als solchen begründet als Gefahrenbereich erkannten Bereich zu verhindern. Aus dem Umstand, dass im Übrigen stets sachlich begründete und somit gerechtfertigte Ausnahmen zulässig sind (zB zu Gunsten von Rettungsorganisationen, der betroffenen Anrainer oder ausführender Unternehmen), ist jedenfalls nicht abzuleiten, dass darüber hinaus in diskriminierender Weise der Zugang zum Gefahrenbereich manchen Gruppen erlaubt und manchen verboten werden darf vergleiche VfGH 18.06.2015, V105/2014). Die verfahrensgegenständliche Verordnung nimmt in ihrem Punkt römisch zwei. uniformierte Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen und 'Personen […], welche eine vom Veranstalter ausgestellte Berechtigungskarte besitzen (zB FIS-Funktionäre, Torrichter, etc.)' vom Aufenthalts- und Betretungsverbot aus. Gerade damit wird jedoch der zuvor beschriebene Fall verwirklicht, in dem einer gewissen Gruppe - jenen Personen mit einer vom Veranstalter ausgestellten Berechtigungskarte - der Zugang zur Rennstrecke samt Zielgelände erlaubt und anderen wiederum verwehrt wird. Insbesondere aufgrund der offenen Formulierung und der nicht abschließenden Aufzählung dieser Personengruppe erscheint diese Ausnahmebestimmung als zu weit gefasst und damit in Widerspruch mit den gesetzlichen Vorgaben zu stehen.
Schließlich schreibt §36 Abs3, 1. Satz SPG vor, dass Platzverbotsverordnungen sowohl den Tag als auch die Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen haben. Gemäß §36 Abs3, 3. Satz SPG sind Platzverbotsverordnungen aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. In Punkt I. der gegenständlichen Verordnung ist normiert, dass das Betreten und der Aufenthalt im Bereich der Rennstrecke am Kirchenkar — mit Einbeziehung des Zielgeländes - 'für die Zeit am 18. November 2023 und für den Ausweichtermin am 19. November 2023 (bis zum Schluss der Rennveranstaltung) [...] verboten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt [wird]'. Diese Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches der Platzverbotsverordnung erscheint schon vor dem Hintergrund des Fehlens einer bestimmten Uhrzeit für das Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben des §36 Abs3 SPG zu entsprechen. Das Außerkrafttreten der Platzverbotsverordnung mit der Anordnung des Verbotes 'bis zum Schluss der Rennveranstaltung' scheint überdies zu unbestimmt zu sein, als darunter der Zeitpunkt des Verlassens der Rennstrecke durch den letzten Rennläufer, der Zeitpunkt nach der Siegerehrung oder aber auch der Zeitpunkt nach dem Abströmen der Besucher oder gar erst nach dem Abbau der Zusehertribünen verstanden werden kann. Im Lichte dessen bestehen beim antragstellenden Gericht auch aufgrund der Regelungen über den zeitlichen Anwendungsbereich des Platzverbotes Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Platzverbotsverordnung."Schließlich schreibt §36 Abs3, 1. Satz SPG vor, dass Platzverbotsverordnungen sowohl den Tag als auch die Uhrzeit ihres Inkrafttretens zu bestimmen haben. Gemäß §36 Abs3, 3. Satz SPG sind Platzverbotsverordnungen aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. In Punkt römisch eins. der gegenständlichen Verordnung ist normiert, dass das Betreten und der Aufenthalt im Bereich der Rennstrecke am Kirchenkar — mit Einbeziehung des Zielgeländes - 'für die Zeit am 18. November 2023 und für den Ausweichtermin am 19. November 2023 (bis zum Schluss der Rennveranstaltung) [...] verboten und die Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklärt [wird]'. Diese Regelung des zeitlichen Geltungsbereiches der Platzverbotsverordnung erscheint schon vor dem Hintergrund des Fehlens einer bestimmten Uhrzeit für das Inkrafttreten nicht den gesetzlichen Vorgaben des §36 Abs3 SPG zu entsprechen. Das Außerkrafttreten der Platzverbotsverordnung mit der Anordnung des Verbotes 'bis zum Schluss der Rennveranstaltung' scheint überdies zu unbestimmt zu sein, als darunter der Zeitpunkt des Verlassens der Rennstrecke durch den letzten Rennläufer, der Zeitpunkt nach der Siegerehrung oder aber auch der Zeitpunkt nach dem Abströmen der Besucher oder gar erst nach dem Abbau der Zusehertribünen verstanden werden kann. Im Lichte dessen bestehen beim antragstellenden Gericht auch aufgrund der Regelungen über den zeitlichen Anwendungsbereich des Platzverbotes Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Platzverbotsverordnung."
"Den Bedenken des Landesverwaltungsgericht Tirol, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Platzverbotes wären im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen, darf entgegengehalten werden, dass nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Imst zweifelsfrei bestimmte Tatsachen anzunehmen waren, welche eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrerer Menschen oder Eigentum oder Umwelt im großen Ausmaß rechtfertigen.
Die FIS Skiweltcup Veranstaltungen ziehen jährlich mehrere tausend Besucher an. Im vorliegenden Fall war dem Sicherheitskonzept der Veranstalterin zu entnehmen, dass mit einer Zuschaueranzahl von insgesamt 4.500 gerechnet wurde. Veranstaltungen dieser Größenordnung bringen im Allgemeinen ein gewisses Gefahrenpotential mit sich. Um einen sicheren und störungsfreien Veranstaltungsablauf zu gewährleisten, werden umfangreiche sicherheitspolizeilichen Maßnahmen, wie unteranderem die Verordnung eines Platzverbots, erfordert.
Bei der vom Landesveraltungsgericht Tirol zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 25.06.2025, ZI V119/2024-9, handelte es sich um eine Platzverbotsverordnung für den durch Absperrgitter und -zäune gekennzeichneten Bereich, insbesondere Korridore um das Veranstaltungsgelände und des Bühnenbereichs, bei einem Konzert. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich maßgeblich von dem Sachverhalt der zitierten Entscheidung.
Gegenständlich handelt es sich um eine Verordnung des Platzverbots im Bereich der Rennstrecke Kirchenkar in Hochgurgl. Durch die Verordnung wurde das Betreten und der Aufenthalt im eingegrenzten Startbereich, sowie der gesamten Rennpiste und das abgegrenzte Zielgelände (Zielauslauf) verboten.
Die Rennstrecke stellt einen Hochrisikobereich dar, auf welchem sich die Athleten mit hoher Geschwindigkeit bewegen. Das unbefugte Betreten der abgesperrten Rennstrecke bzw des Zielbereichs ist mit erheblichen Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Sportler sowie der betroffenen Person selbst verbunden und kann zu lebensgefährlichen oder gar tödlichen Verletzungen führen. Das Platzverbot dient zur Vermeidung von Kollisionen sowie der Minimierung möglicher Ablenkungen, um tragische Unfälle durch entsprechende Maßnahmen zu vermeiden.
Zudem handelt es sich bei der Skipiste um steiles Gelände mit rutschigem Untergrund (Schnee und Eis). Zuschauer könnten versuchen, außerhalb der gesicherten Zuschauerbereiche sich aufzuhalten, um eine direkte Sicht auf die Strecke zu haben, was insbesondere aufgrund der winterlichen Verhältnisse mit zusätzlichen Gefahren verbunden ist. Das Verbot, die Rennpiste zu betreten bzw sich darin aufzuhalten, dient sohin auch zur Verhinderung von Rutsch- und Absturzunfällen.
Ferner dient das Platzverbot zur Verhinderung von unkontrollierten Menschenansammlungen rund um die Skirennläufer. Bei den Athleten handelt es sich um weltweit bekannte Spitzensportler, welche eine Vielzahl an Fans anziehen.
Darüber hinaus wird durch das unbefugte Betreten bzw Aufhalten auf der Rennstrecke der Rennablauf erheblich gestört und führt es zu Unterbrechungen der Veranstaltung. Dies kann wiederum zu weiteren sicherheitsrelevanten Zwischenfällen führen. Mit der Verordnung eines Platzverbotes wird sichergestellt, dass der Rennablauf geordnet abläuft und keine Behinderung durch Unbefugte besteht.
Des Weiteren ist auf der Rennstrecke sowie im Zielgelände eine erhebliche Anzahl technischer Geräte und Ausrüstung vorhanden, welche einen hohen materiellen Wert aufweisen und entsprechend besonders zu sichern sind.
Aus den oben angeführten Gründen schien es geboten ein Platzverbot gemäß §36 SPG zu verordnen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Imst war ein Platzverbot im Bereich der Rennstrecke, inklusive Start- und Zielgelände, erforderlich und geeignet um unmittelbare Gefahren zu unterbinden bzw abzuwenden. Um eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit von Athleten und Zuschauern, hintanzuhalten, sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, war das Platzverbot gemäß §36 SPG notwendig. Der Schutz der Athleten, der Zuschauer sowie der technischen Einrichtungen konnte auch nach eingehender Prüfung der Sachlage durch keine andere gesetzliche Vorschrift sichergestellt werden."
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
2. In der Sache
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
Schlagworte
Sicherheitspolizei, Platzverbot, Veranstaltungswesen, Polizei, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V224.2025Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026