TE Vfgh Beschluss 2026/6/15 G182/2025

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §32 Abs1 Disziplinarstatut der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), BGBl 474/1990. Die Bestimmung sei gleichheitswidrig, weil bei einer Disziplinarverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht ein Antrag auf Öffentlichkeit gestellt werden könne, bei einer Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat der (jeweiligen) Rechtsanwaltskammer aber nicht.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §32 Abs1 Disziplinarstatut der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt), Bundesgesetzblatt 474 aus 1990,. Die Bestimmung sei gleichheitswidrig, weil bei einer Disziplinarverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht ein Antrag auf Öffentlichkeit gestellt werden könne, bei einer Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat der (jeweiligen) Rechtsanwaltskammer aber nicht.

Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorzusehen, dass im Verfahren vor dem Disziplinarrat die mündliche Verhandlung nicht öffentlich ist, dass aber im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ein Antrag gestellt werden kann, eine mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof öffentlich durchzuführen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003, 20.202/2017, 20.334/2019 und 20.343/2019).Das Vorbringen des Antrages lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine rechtspolitischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vorzusehen, dass im Verfahren vor dem Disziplinarrat die mündliche Verhandlung nicht öffentlich ist, dass aber im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ein Antrag gestellt werden kann, eine mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof öffentlich durchzuführen. Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000,, 16.814 aus 2003,, 20.202 aus 2017,, 20.334 aus 2019, und 20.343 aus 2019,).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des — nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen hin geprüften — Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des — nicht auf sämtliche Prozessvoraussetzungen hin geprüften — Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G182.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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