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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des FinanzstrafG mangels Zuständigkeit des VfGH; abweisende Entscheidung des Landesgerichts über einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens keine in erster Instanz entschiedene RechtssacheRechtssatz
Wie der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, führen im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren getroffene (rechtsmittelfähige) Entscheidungen nur dann eine eigenständige "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" herbei, wenn das Gericht über eine Frage befindet, die im allfälligen Hauptverfahren von der Verfahrenspartei nicht mehr aufgerollt werden kann. Steht dieser hingegen die Möglichkeit offen, eine im Ermittlungsverfahren behauptetermaßen unterlaufene Rechtwidrigkeit durch Rechtsmittel gegen das auf Grund einer Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil (nachträglich) zu bekämpfen, ist ein Parteiantrag im Stadium des Ermittlungsverfahrens unzulässig.
Mit der Abweisung eines Antrages auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §108 Abs1 Z1 StPO wird nicht endgültig über eine Rechtssache abgesprochen, sondern lediglich die Fortsetzung des Verfahrens ermöglicht. Die seitens der Antragsteller ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit des §53 Abs4 FinStrG kann im Fall einer nach allfälliger Anklageerhebung erfolgenden strafgerichtlichen Verurteilung der Antragsteller (als eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache) von diesen mittels Parteiantrag aus Anlass eines dagegen erhobenen Rechtsmittels geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Parteiantrag, Finanzstrafrecht, StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G106.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026