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L9200 Altenheime, Pflegeheime, SozialhilfeNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Kein Verstoß einer Verwaltungsstrafbestimmung des Stmk PflegeheimG 2003 gegen das Determinierungsgebot; hinreichende Bestimmtheit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Heimbetreibers für die ausreichende Personalausstattung unter Heranziehung aller AuslegungsmethodenRechtssatz
Abweisung von Anträgen des LVwG Steiermark wegen Verfassungswidrigkeit einer näher bezeichneten Wortfolge des §18 Abs1 Z3 Stmk PflegeheimG 2003 idF LGBl 63/2018 (StPHG 2003).Abweisung von Anträgen des LVwG Steiermark wegen Verfassungswidrigkeit einer näher bezeichneten Wortfolge des §18 Abs1 Z3 Stmk PflegeheimG 2003 in der Fassung Landesgesetzblatt 63 aus 2018, (StPHG 2003).
Das LVwG hegt im Wesentlichen das Bedenken, dass sich §18 Abs1 Z3 (iVm §8 Abs2) Stmk Pflegeheimgesetz 2003 entgegen Art18 Abs1 B?VG nicht entnehmen lasse, wer – der Heimbetreiber oder die Heimleitung – für die ausreichende Personalausstattung des Pflegeheimes strafrechtlich verantwortlich sei.Das LVwG hegt im Wesentlichen das Bedenken, dass sich §18 Abs1 Z3 in Verbindung mit §8 Abs2) Stmk Pflegeheimgesetz 2003 entgegen Art18 Abs1 B?VG nicht entnehmen lasse, wer – der Heimbetreiber oder die Heimleitung – für die ausreichende Personalausstattung des Pflegeheimes strafrechtlich verantwortlich sei.
Der VfGH hat wiederholt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ausgesprochen, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und dass die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Auch Art7 EMRK schließt das Gebot in sich, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren. Nach der Judikatur sowohl des EGMR als auch des VfGH ist diese Bedingung dann erfüllt, wenn der Einzelne aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung erkennen kann, erforderlichenfalls aber auch mit Hilfe der Auslegung dieser Bestimmung durch Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen ihn strafbar werden lassen. Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein — und zwar auch im Zusammenhang mit Verwaltungsstraftatbeständen — davon auszugehen, dass Art18 B?VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt.
Nach der Systematik der Bestimmung trifft den Heimbetreiber iSd §18 Abs1 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 die Verantwortung für die ausreichende Personalausstattung, sodass §18 Abs1 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 idF LGBl 63/2018 daher nicht verfassungswidrig war.Nach der Systematik der Bestimmung trifft den Heimbetreiber iSd §18 Abs1 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 die Verantwortung für die ausreichende Personalausstattung, sodass §18 Abs1 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 in der Fassung Landesgesetzblatt 63 aus 2018, daher nicht verfassungswidrig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pflegeheime, Determinierungsgebot, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Dienstrecht, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Gerichtsantrag, Auslegung systematischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G106.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026