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L9200 Altenheime, Pflegeheime, SozialhilfeNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Kein Verstoß einer Verwaltungsstrafbestimmung des Stmk PflegeheimG 2003 gegen das Determinierungsgebot; hinreichende Bestimmtheit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Heimbetreibers für die ausreichende Personalausstattung unter Heranziehung aller AuslegungsmethodenSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
'(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
3. die gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche persönliche Ausstattung nicht erfüllt.'
verfassungswidrig war."
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
"Personalausstattung
§8. (1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.
(3) Für den Bereich 'Pflege' hat der Träger eines Pflegeheimes eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach §72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.
(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.
(5) Für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung' hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.
(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.
Kontrolle
§14. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden.
(2) Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen – insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen und Bilanzen – zu ermöglichen. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen.
(3) Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(3a) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr in Verzug, dem Heimträger die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.
(5) Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß §15 Abs8 oder Abs9 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Die Landesregierung kann im Sinne ihrer generellen Aufsichtspflicht oder wenn Bedenken über die ordnungsgemäße Aufsicht zu Tage treten, die Bezirksverwaltungsbehörden zu speziellen Kontrollen und Erhebungen anweisen.
Bewilligung und Entzug der Bewilligung
§15. (1) Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.
(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
2. vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
3. planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;
4. Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;
(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind nachfolgende Nachweise zu erbringen:
1. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;
2. ein Hygienegutachten;
3. eine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht.
(6) Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.
(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß §14 Abs3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn
1. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung, nicht gesichert ist,
2. die Voraussetzungen gemäß Abs3 für die Bewilligung nicht zur Gänze erfüllt werden,
3. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entsprechen,
4. keine Pflegedienstleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§8 Abs3),
5. keine Heimleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§8 Abs5),
6. die bewilligte Höchstzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner überschritten wird,
7. die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes in der Bewilligung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden,
8. wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen und zumindest eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.
(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.
(10) Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
Strafbestimmungen
§18. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß §15 betreibt,
2. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß §17 betreibt,
3. die gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß §5 Z1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,
2. keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§8 Abs3),
3. als Pflegedienstleitung die gemäß §8 Abs3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),
4. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des §8 Abs4 trifft,
5. die Pflegedokumentation (§9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,
6. der Mitteilungspflicht gemäß §13 Abs2 nicht nachkommt,
7. den Kontrollorganen
a) nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder
b) die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
c) die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§14 Abs2),
8. Auflagen gemäß §15 Abs3 oder Abs7 oder §17 Abs4 oder Abs4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält, ?
9. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§14 Abs3a, §17 Abs6, §17b Abs4 und §17c Abs5) nicht fristgerecht umsetzt,
10. es unterlässt, Daten gemäß §13 Abs1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. die gemäß §11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,
2. kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§4 Abs1),
3. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß §5 Z4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,
4. entgegen den Bestimmungen des §8 Abs5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,
5. den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß §10 zuwiderhandelt,
6. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß §12 verstößt.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei den Tatbeständen des Abs1 Z1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."
"Personalschlüssel
§1. (1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:
Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen
Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Personal zu Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern)
Stufe IStufe römisch eins
1:13,0
Stufe IIStufe römisch zwei
1:7,0
Stufe IIIStufe römisch drei
1:4,0
Stufe IV/keine Stufe
1:2,5
Stufe VStufe römisch fünf
1:2,0
Stufe VIStufe römisch sechs
1:1,7
Stufe VIIStufe römisch sieben
1:1,6
(2) Der Personalschlüssel je Pflegestufe ist auf die tatsächliche Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in der jeweiligen Pflegestufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die erforderliche Personalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Wochenarbeitsleistungszeit von 40 Stunden je vollzeitbeschäftigtem Pflegedienstposten zu Grunde zu legen.
(3) Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters darf deren/dessen Beschäftigungsausmaß nicht in den Personalschlüssel eingerechnet werden.
(4) Der Personalschlüssel kann im Einzelfall um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.
Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals
§2. (1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner setzt sich wie folgt zusammen:
1. mindestens 20 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),
2. mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß dem GuKG oder Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG),
3. mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG sowie
4. höchstens 15 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere Heimhelferinnen/Heimhelfer gemäß dem StSBBG, Therapeutinnen/Therapeuten, Personen mit pädagogischer Ausbildung und Seniorenanimateure. Als sonstiges Personal gelten auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits seit mindestens fünf Jahren als sonstiges Personal tätig sind.
(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl I Nr 196/1988, unter der Voraussetzung, dass(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung, dass
1. nicht mehr als 15% des Pflege- und Betreuungspersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt und
2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Pflegeheimes und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gewährleistet werden,
beschäftigt werden.
Mischdienste
§3. Teilzeitbeschäftigte, stundenweise eingesetztes Personal sowie Beschäftigte, die neben Pflege und Betreuung auch andere Aufgaben im Rahmen des Pflegeheimbetriebes versehen, sind bei der Berechnung des Personalschlüssels entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß in der unmittelbaren Pflege und Betreuung zu bewerten.
Heimleitung
§5. (1) Die für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung' beschäftigte Heimleitung hat die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Pflegeheims zu besorgen. Sie hat Heimbewohnerinnen/Heimbewohner bzw deren gesetzlichen und/oder bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.
(2) Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung hat in einem Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten 100 % zu betragen. Bei einer niedrigen Bettenanzahl ist das Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Für Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung jedenfalls 30 % eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden zu Grunde zu legen.
(3) Die Heimleitung hat im Fall ihrer Abwesenheit die Anwesenheit einer geeigneten Ansprechperson sicherzustellen.
(4) Jeder Wechsel der Heimleitung ist vom Träger des Pflegeheimes der Bewilligungsbehörde unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
"[...] Diesen Bedenken ist bereits auf der Wortlautebene zu begegnen. Die Personalausstattungsbestimmung des §8 StPHG 2003 richtet sich an den Betreiber eines Pflegeheimes als Bewilligungsinhaber (vgl §8 Abs1: 'Pflegeheime dürfen nur betrieben werden'), der ua für die erforderliche Personalausstattung Sorge zu tragen hat. Auch die Abschnittsbezeichnung Teil C des StPHG 2003 'Betrieb von Pflegeheimen" (§§8 bis 13) verdeutlicht den Pflegeheimbetreiber als Normadressaten. Die dazu korrespondierende und nunmehr verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafbestimmung des §18 Abs1 richtet sich ebenfalls an den Pflegeheimbetreiber und stellt drei Tatbestände unter Strafe, nämlich wer ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß §15 betreibt (Z1), wer Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß §17 betreibt (Z2) und wer die gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Personalausstattungsverordnung (hier Personalausstattungsverordnung 2017 - PAVO) nicht erfüllt. Damit sind entsprechend der Systematik des §18 Abs1 StPHG 2003 die Tatbestände, die am schwersten wiegen und ausschließlich auf den Betrieb einer Pflegeeinrichtung abstellen, in Z1 bis Z3 zusammengefasst."[...] Diesen Bedenken ist bereits auf der Wortlautebene zu begegnen. Die Personalausstattungsbestimmung des §8 StPHG 2003 richtet sich an den Betreiber eines Pflegeheimes als Bewilligungsinhaber vergleiche §8 Abs1: 'Pflegeheime dürfen nur betrieben werden'), der ua für die erforderliche Personalausstattung Sorge zu tragen hat. Auch die Abschnittsbezeichnung Teil C des StPHG 2003 'Betrieb von Pflegeheimen" (§§8 bis 13) verdeutlicht den Pflegeheimbetreiber als Normadressaten. Die dazu korrespondierende und nunmehr verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafbestimmung des §18 Abs1 richtet sich ebenfalls an den Pflegeheimbetreiber und stellt drei Tatbestände unter Strafe, nämlich wer ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß §15 betreibt (Z1), wer Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß §17 betreibt (Z2) und wer die gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Personalausstattungsverordnung (hier Personalausstattungsverordnung 2017 - PAVO) nicht erfüllt. Damit sind entsprechend der Systematik des §18 Abs1 StPHG 2003 die Tatbestände, die am schwersten wiegen und ausschließlich auf den Betrieb einer Pflegeeinrichtung abstellen, in Z1 bis Z3 zusammengefasst.
Auch die Zusammenschau mit den übrigen Sanktionierungen bei Nichteinhalten der vorgegebenen Personalausstattung bestätigt dieses Bild. Beginnend mit einem Mängelbehebungsverfahren nach §14 Abs3a StPHG 2003 kann es bei wiederholten Verstößen zu einem Entzug der Bewilligung nach §15 Abs8 StPHG 2003 kommen. Auch diese Bestimmungen sind an den Betreiber als Inhaber der Bewilligung des Pflegeheimes adressiert.
Dies wird auch durch die Erläuterungen zu §15 Abs7 StPHG 2003 der Novelle LGBl Nr 66/2011 verdeutlicht, wonach die neue Z6 explizit 'auf die Betreiberverantwortung abstellt'. 'Diese Verantwortung umfasst die Pflicht, die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Dienstplan erstellt wird, der den gesetzlichen Postulaten zu entsprechen vermag.'Dies wird auch durch die Erläuterungen zu §15 Abs7 StPHG 2003 der Novelle Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, verdeutlicht, wonach die neue Z6 explizit 'auf die Betreiberverantwortung abstellt'. 'Diese Verantwortung umfasst die Pflicht, die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Dienstplan erstellt wird, der den gesetzlichen Postulaten zu entsprechen vermag.'
II.4. Eine weitere Pflicht des Betreibers bezogen auf die Personalausstattung ist die Bestellung einer Pflegedienstleitung (§8 Abs3 StPHG 2003) und einer Heimleitung (§8 Abs5 StPHG 2003), Letztere für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung'. §8 Abs5 zweiter Satz StPHG 2003 sieht vor, dass die Landesregierung durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen hat. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in der PAVO 2017 und lautet §5 wie folgt: […]römisch zwei.4. Eine weitere Pflicht des Betreibers bezogen auf die Personalausstattung ist die Bestellung einer Pflegedienstleitung (§8 Abs3 StPHG 2003) und einer Heimleitung (§8 Abs5 StPHG 2003), Letztere für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung'. §8 Abs5 zweiter Satz StPHG 2003 sieht vor, dass die Landesregierung durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen hat. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in der PAVO 2017 und lautet §5 wie folgt: […]
Wenn das Landesverwaltungsgericht vermeint, es sei fraglich, wem (gemeint Pflegeheimbetreiber versus Heimleitung) welche Aufgabenbereiche zukommen, so ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber eine systematische Trennung bzw Abgrenzung der Aufgabenbereiche vorgenommen hat. Die Personalausstattungsverpflichtung gemäß §8 StPHG 2003 trifft insgesamt den Pflegeheimbetreiber. Teil dieser Personalausstattungsverpflichtung des Pflegeheimbetreibers ist die Bestellung einer Pflegedienstleitung und einer Heimleitung. Der Aufgabenbereich der Heimleitung ist im StPHG 2003 umschrieben mit dem Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung'. Präzisiert werden die Bereiche 'Organisation Qualitätssicherung und Leitung' durch §5 PAVO 2017, wonach sich die Heimleitung um die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Pflegeheims zu kümmern hat. Hätte die Heimleitung entgegen der Systematik des §8 StPHG auch die Personalausstattungsverantwortung zu tragen, müsste es an dieser Stelle normiert worden sein. Das ist nicht der Fall und trägt die Heimleitung keine Personalausstattungsverantwortung. Vielmehr - so §5 PAVO 2017 weiter - hat die Heimleitung als Ansprechperson für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner bzw deren gesetzlichen und/oder bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern zu fungieren und muss ihnen Auskünfte erteilen. Da der Präsenz der Heimleitung große Bedeutung zukommt, ist auch das Beschäftigungsausmaß festgelegt (bei mehr als 70 Betten 100 % Beschäftigungsausmaß) und es muss eine Vertreterregelung (Ansprechperson) für den Fall der Abwesenheit der Heimleitung geben.
Schließlich enthält §5 Abs4 PAVO 2017 die Vorgabe, dass jeder Wechsel der Heimleitung vom Träger des Pflegeheimes der Bewilligungsbehörde unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen ist. Hier schließt sich der Kreis, da sich die Bestimmung an den Pflegeheimbetreiber als Träger der Personalausstattungsverantwortung richtet, der diese wesentliche Änderung im Personalstand seines Pflegeheimes der Bewilligungsbehörde anzuzeigen hat.
Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten des Betreibers droht ebenso ein Verwaltungsstrafverfahren nach §18 Abs1 bzw Abs3 StPHG 2003.
III. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die im Antrag vorgebrachten Bedenken betreffend die unzureichende gesetzliche Determinierung des Straftatbestandes des §18 Abs1 Z3 StPHG 2003 nicht zutreffen. Die gegenständliche Strafbestimmung ist präzise formuliert, da aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Gesetzessystematik unzweifelhaft hervorgeht, dass der Betreiber eines Pflegeheimes für die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und somit der erforderlichen Personalausstattung verantwortlich ist."römisch drei. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die im Antrag vorgebrachten Bedenken betreffend die unzureichende gesetzliche Determinierung des Straftatbestandes des §18 Abs1 Z3 StPHG 2003 nicht zutreffen. Die gegenständliche Strafbestimmung ist präzise formuliert, da aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Gesetzessystematik unzweifelhaft hervorgeht, dass der Betreiber eines Pflegeheimes für die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und somit der erforderlichen Personalausstattung verantwortlich ist."
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit der Anträge
2. In der Sache
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
Schlagworte
Pflegeheime, Determinierungsgebot, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Dienstrecht, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Gerichtsantrag, Auslegung systematischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G106.2025Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026