TE Vfgh Erkenntnis 2026/6/15 G106/2025 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art 140 Abs1 Z1 lita
EMRK Art7
Stmk PflegeheimG 2003 §8 , §14, §15, §18 Abs1 Z3
PersonalausstattungsV der Steiermärkischen Landesregierung vom 23.11.2017 §1, §2, §3, §5
VStG §1
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Kein Verstoß einer Verwaltungsstrafbestimmung des Stmk PflegeheimG 2003 gegen das Determinierungsgebot; hinreichende Bestimmtheit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Heimbetreibers für die ausreichende Personalausstattung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

1
Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass
2
"die unter §18 Abs1 Z3 angeführten Wortfolgen des Gesetzes vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), LGBl Nr 77/2003, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 63/2018, mit dem Wortlaut: "die unter §18 Abs1 Z3 angeführten Wortfolgen des Gesetzes vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003), Landesgesetzblatt Nr 77 aus 2003,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2018,, mit dem Wortlaut:

'(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

3. die gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche persönliche Ausstattung nicht erfüllt.'

verfassungswidrig war."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

3
1. Die §§8, 14, 15 und 18 des Gesetzes vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk Pflegeheimgesetz 2003 — StPHG 2003), LGBl 77/2003, idF LGBl 177/2013 (§14), LGBl 9/2017 (§8), LGBl 63/2018 (§18) und LGBl 110/2023 (§15), lauteten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. Die §§8, 14, 15 und 18 des Gesetzes vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk Pflegeheimgesetz 2003 — StPHG 2003), Landesgesetzblatt 77 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt 177 aus 2013, (§14), Landesgesetzblatt 9 aus 2017, (§8), Landesgesetzblatt 63 aus 2018, (§18) und Landesgesetzblatt 110 aus 2023, (§15), lauteten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Personalausstattung

§8. (1) Pflegeheime dürfen nur betrieben werden, wenn das für die Pflege und/oder Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner jeweils erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden ist. Die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen.

(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen.

(3) Für den Bereich 'Pflege' hat der Träger eines Pflegeheimes eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, welche über die Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach §72 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz verfügt, als Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses zu beschäftigen, sofern er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt. Die Landesregierung hat durch Verordnung je nach Größe des Pflegeheimes das Beschäftigungsausmaß für die Wahrnehmung der Leitung des Pflegedienstes festzulegen.

(4) Die Pflegedienstleitung hat eine geeignete Stellvertretung namhaft zu machen und vorzusorgen, dass im Falle ihrer Verhinderung (insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung) diese Stellvertretung mit ihren Aufgaben betraut wird.

(5) Für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung' hat der Träger eines Pflegeheimes neben der Pflegedienstleitung auch eine Heimleitung zu beschäftigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen.

(6) Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.

Kontrolle

§14. (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden.

(2) Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen – insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen und Bilanzen – zu ermöglichen. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen.

(3) Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.

(3a) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr in Verzug, dem Heimträger die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.

(5) Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß §15 Abs8 oder Abs9 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.

(6) Die Landesregierung kann im Sinne ihrer generellen Aufsichtspflicht oder wenn Bedenken über die ordnungsgemäße Aufsicht zu Tage treten, die Bezirksverwaltungsbehörden zu speziellen Kontrollen und Erhebungen anweisen.

Bewilligung und Entzug der Bewilligung

§15. (1) Die Bewilligung von Pflegeheimen, die vom Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder von einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden wirtschaftlichen Unternehmung betrieben werden, erteilt die Landesregierung.

(2) Die Bewilligung sonstiger Pflegeheime erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und/oder Bedingungen zu erteilen, wenn die baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung erwarten lassen. Auflagen und Bedingungen können auch befristet werden.

(4) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Höchstzahl der zu betreuenden Personen;

2. vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;

3. planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;

4. Bekanntgabe der verantwortlichen Heim- und Pflegedienstleitung;

(5) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Bewilligung sind nachfolgende Nachweise zu erbringen:

1. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;

2. ein Hygienegutachten;

3. eine schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes als Pflegeheim kein Einwand besteht.

(6) Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.

(7) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltungen der Auflagen der Schutz von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist durch die Landesregierung die Vorschreibung weiterer oder geänderter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Die Landesregierung darf diese Maßnahmen nicht vorschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind. Dabei gilt der Grundsatz, dass der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf.

(8) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß §14 Abs3a nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung von der Landesregierung gänzlich oder, soweit dies möglich ist, teilweise zu entziehen, wenn

1. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung, nicht gesichert ist,

2. die Voraussetzungen gemäß Abs3 für die Bewilligung nicht zur Gänze erfüllt werden,

3. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals nicht den Bestimmungen des §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung entsprechen,

4. keine Pflegedienstleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§8 Abs3),

5. keine Heimleitung beschäftigt wird oder diese nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt (§8 Abs5),

6. die bewilligte Höchstzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner überschritten wird,

7. die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes in der Bewilligung festgelegt wurden, nicht eingehalten werden,

8. wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen und zumindest eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.

(9) Die Bewilligung ist von der Landesregierung – unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner – mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern entsteht.

(10) Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung. Beschwerden gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

Strafbestimmungen

§18. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß §15 betreibt,

2. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß §17 betreibt,

3. die gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß §5 Z1 bis 3, 7, 10 und 11 wiederholt missachtet,

2. keine Pflegedienstleitung bestellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§8 Abs3),

3. als Pflegedienstleitung die gemäß §8 Abs3 geforderte Verantwortung nicht oder nur mangelhaft wahrnimmt (z. B. fehlender Dienstplan oder Verletzung der Sorgfaltspflichten bei der Einhaltung des Dienstplans),

4. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung im Sinne des §8 Abs4 trifft,

5. die Pflegedokumentation (§9) nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt,

6. der Mitteilungspflicht gemäß §13 Abs2 nicht nachkommt,

7. den Kontrollorganen

a) nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder

b) die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder

c) die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert (§14 Abs2),

8. Auflagen gemäß §15 Abs3 oder Abs7 oder §17 Abs4 oder Abs4a trotz Setzung einer Nachfrist nicht einhält, ?

9. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln (§14 Abs3a, §17 Abs6, §17b Abs4 und §17c Abs5) nicht fristgerecht umsetzt,

10. es unterlässt, Daten gemäß §13 Abs1 zu verarbeiten sowie vollständig und wahrheitsgemäß an das von der Landesregierung eingerichtete Dateisystem zu übermitteln.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. die gemäß §11 durch Verordnung festgelegten baulichen, technischen und hygienischen Anforderungen nicht einhält,

2. kein öffentlich zugängliches schriftliches Heimstatut erlässt oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§4 Abs1),

3. die Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gemäß §5 Z4 bis 6, 8, 9 und 12 bis 16 wiederholt missachtet,

4. entgegen den Bestimmungen des §8 Abs5 keine Heimleitung beschäftigt oder die Heimleitung nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt,

5. den Bestimmungen über die ärztliche Behandlung gemäß §10 zuwiderhandelt,

6. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß §12 verstößt.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs1 sind mit Geldstrafen bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs2 sind mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs3 sind mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(7) Bei den Tatbeständen des Abs1 Z1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(8) Eine Verwaltungsübertretung nach den vorstehenden Bestimmungen liegt nicht vor, wenn die Handlung oder Unterlassung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."

4
2. Die §§1, 2, 3 und 5 der Verordnung der Steirermärkischen Landesregierung vom 23. November 2017 über die Personalausstattung in Pflegeheimen (Personalausstattungsverordnung 2017 — PAVO), LGBl 99/2017, idF LGBl 58/2021 (§1 und 2) und LGBl 25/2022 (§5), lauteten:2. Die §§1, 2, 3 und 5 der Verordnung der Steirermärkischen Landesregierung vom 23. November 2017 über die Personalausstattung in Pflegeheimen (Personalausstattungsverordnung 2017 — PAVO), Landesgesetzblatt 99 aus 2017,, in der Fassung Landesgesetzblatt 58 aus 2021, (§1 und 2) und Landesgesetzblatt 25 aus 2022, (§5), lauteten:

"Personalschlüssel

§1. (1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:

Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen

Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Personal zu Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern)

Stufe IStufe römisch eins

1:13,0

Stufe IIStufe römisch zwei

1:7,0

Stufe IIIStufe römisch drei

1:4,0

Stufe IV/keine Stufe

1:2,5

Stufe VStufe römisch fünf

1:2,0

Stufe VIStufe römisch sechs

1:1,7

Stufe VIIStufe römisch sieben

1:1,6

(2) Der Personalschlüssel je Pflegestufe ist auf die tatsächliche Anzahl der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner in der jeweiligen Pflegestufe umzulegen. Die so errechneten Zahlen sind zu addieren und ergeben die erforderliche Personalausstattung. Als Basis für die Berechnung ist eine Wochenarbeitsleistungszeit von 40 Stunden je vollzeitbeschäftigtem Pflegedienstposten zu Grunde zu legen.

(3) Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters darf deren/dessen Beschäftigungsausmaß nicht in den Personalschlüssel eingerechnet werden.

(4) Der Personalschlüssel kann im Einzelfall um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.

Zusammensetzung des Pflege- und Betreuungspersonals

§2. (1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner setzt sich wie folgt zusammen:

1. mindestens 20 % berechtigte Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG),

2. mindestens 5 % Pflegefachassistentinnen/Pflegefachassistenten gemäß dem GuKG oder Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung A (Altenarbeit) oder BA (Behindertenarbeit) gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG),

3. mindestens 60 % Pflegeassistentinnen/Pflegeassistenten gemäß dem GuKG sowie

4. höchstens 15 % sonstiges Personal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner, insbesondere Heimhelferinnen/Heimhelfer gemäß dem StSBBG, Therapeutinnen/Therapeuten, Personen mit pädagogischer Ausbildung und Seniorenanimateure. Als sonstiges Personal gelten auch Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits seit mindestens fünf Jahren als sonstiges Personal tätig sind.

(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), BGBl I Nr 196/1988, unter der Voraussetzung, dass(2) Das Pflege- und Betreuungspersonal kann auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 196 aus 1988,, unter der Voraussetzung, dass

1. nicht mehr als 15% des Pflege- und Betreuungspersonals durch Arbeitskräfteüberlassung eingesetzt und

2. die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur des Pflegeheimes und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner gewährleistet werden,

beschäftigt werden.

Mischdienste

§3. Teilzeitbeschäftigte, stundenweise eingesetztes Personal sowie Beschäftigte, die neben Pflege und Betreuung auch andere Aufgaben im Rahmen des Pflegeheimbetriebes versehen, sind bei der Berechnung des Personalschlüssels entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß in der unmittelbaren Pflege und Betreuung zu bewerten.

Heimleitung

§5. (1) Die für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung' beschäftigte Heimleitung hat die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Pflegeheims zu besorgen. Sie hat Heimbewohnerinnen/Heimbewohner bzw deren gesetzlichen und/oder bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern Auskünfte bezüglich der für diese relevanten Angelegenheiten zu erteilen.

(2) Das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung hat in einem Pflegeheim ab 70 bewilligten Betten 100 % zu betragen. Bei einer niedrigen Bettenanzahl ist das Beschäftigungsausmaß aliquot zu berechnen. Für Pflegeheime mit bis zu 21 bewilligten Betten hat das Beschäftigungsausmaß der Heimleitung jedenfalls 30 % eines Vollzeitäquivalents zu betragen. Der Berechnung eines Vollzeitäquivalents ist eine Wochenarbeitszeit von 37 Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Heimleitung hat im Fall ihrer Abwesenheit die Anwesenheit einer geeigneten Ansprechperson sicherzustellen.

(4) Jeder Wechsel der Heimleitung ist vom Träger des Pflegeheimes der Bewilligungsbehörde unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

5
1. Dem zu G106/2025 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
6
Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. Juni 2024 über die vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beschwerdeführende Partei in ihrer Funktion als (damaliger) handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Pflegeheimgesellschaft wegen mehrfacher Übertretung von §8 Abs1 und 2 iVm §18 Abs1 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) iVm §1 Abs1 und 2 Personalausstattungsverordnung 2017 (PAVO) durch Unterschreitung der gebotenen Personalausstattung zu näher bestimmten Zeitpunkten acht Geldstrafen zu je € 500 bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. Juni 2024 über die vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beschwerdeführende Partei in ihrer Funktion als (damaliger) handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Pflegeheimgesellschaft wegen mehrfacher Übertretung von §8 Abs1 und 2 in Verbindung mit §18 Abs1 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG 2003) in Verbindung mit §1 Abs1 und 2 Personalausstattungsverordnung 2017 (PAVO) durch Unterschreitung der gebotenen Personalausstattung zu näher bestimmten Zeitpunkten acht Geldstrafen zu je € 500 bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
7
2. Dem zu G125/2025 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
8
Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat mit zwei weiteren Straferkenntnissen jeweils vom 22. Jänner 2025 über zwei weitere vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beschwerdeführende Parteien in deren Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführer derselben, näher bezeichneten Pflegeheimgesellschaft wegen mehrfacher Übertretung von §8 Abs1 und 2 iVm §18 Abs1 Z3 StPHG 2003 iVm §1 Abs1 und 2 PAVO durch Unterschreitung der gebotenen Personalausstattung zu näher bestimmten Zeitpunkten vierzehn Geldstrafen zu je € 300 bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hat mit zwei weiteren Straferkenntnissen jeweils vom 22. Jänner 2025 über zwei weitere vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beschwerdeführende Parteien in deren Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführer derselben, näher bezeichneten Pflegeheimgesellschaft wegen mehrfacher Übertretung von §8 Abs1 und 2 in Verbindung mit §18 Abs1 Z3 StPHG 2003 in Verbindung mit §1 Abs1 und 2 PAVO durch Unterschreitung der gebotenen Personalausstattung zu näher bestimmten Zeitpunkten vierzehn Geldstrafen zu je € 300 bzw Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Gegen diese Straferkenntnisse erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
9
3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, in beiden Anträgen auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:
10
Das Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG verlange für Strafbestimmungen eine dem Rechtsschutzbedürfnis geschuldete besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens. Nach §1 Abs1 VStG und Art7 Abs1 EMRK dürfe eine Tat nur bestraft werden, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht gewesen sei und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen würden. Bei Blankettstrafnormen ergebe sich der Inhalt eines verwaltungsstrafrechtlichen Verbotes in Zusammenschau von verweisender Strafnorm und verwiesenem Verbotsinhalt. Gegen diese Regelungstechnik bestünden keine Bedenken, wenn der Rechtsunterworfene Inhalt und Grenzen des Verbotenen verlässlich bestimmen könne. Im Fall einer Blankettstrafnorm müsse der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit gekennzeichnet sein. Eine extensive Auslegung eines Strafgesetzes zulasten des Beschuldigten würde gegen Art7 EMRK verstoßen.
11
Im vorliegenden Fall sei fraglich, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer für die Übertretung von §8 Abs2 iVm §18 Abs1 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 überhaupt zur Verantwortung gezogen werden könne; der Straftatbestand sei "dahingehend unbestimmt". Ob im Wege der Auslegung des Straftatbestandes das Auslagen gefunden werden könne und sich daraus eine Verantwortung des handelsrechtlichen Geschäftsführers ergebe, lasse sich "unter Heranziehung der älteren Fassungen und der Materialien evaluieren". Die Stammfassung des §18 StPHG 2003 habe pauschal mögliche Übertretungen des Gesetzes ohne konkrete Nennung der Gesetzesverstöße aufgezählt. Die Novelle LGBl 66/2011 habe §18 StPHG 2003 neu gefasst. §18 Abs1 Z3 StPHG laute jedoch nach wie vor, "wer […] die personelle Ausstattung nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung". Wer zur Verantwortung gezogen werden könne, würde jedoch nicht bestimmt. Auch die Novelle LGBl 177/2013 habe die Bestimmung nicht wesentlich modifiziert. Im vorliegenden Fall sei fraglich, ob der handelsrechtliche Geschäftsführer für die Übertretung von §8 Abs2 in Verbindung mit §18 Abs1 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 überhaupt zur Verantwortung gezogen werden könne; der Straftatbestand sei "dahingehend unbestimmt". Ob im Wege der Auslegung des Straftatbestandes das Auslagen gefunden werden könne und sich daraus eine Verantwortung des handelsrechtlichen Geschäftsführers ergebe, lasse sich "unter Heranziehung der älteren Fassungen und der Materialien evaluieren". Die Stammfassung des §18 StPHG 2003 habe pauschal mögliche Übertretungen des Gesetzes ohne konkrete Nennung der Gesetzesverstöße aufgezählt. Die Novelle Landesgesetzblatt 66 aus 2011, habe §18 StPHG 2003 neu gefasst. §18 Abs1 Z3 StPHG laute jedoch nach wie vor, "wer […] die personelle Ausstattung nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung". Wer zur Verantwortung gezogen werden könne, würde jedoch nicht bestimmt. Auch die Novelle Landesgesetzblatt 177 aus 2013, habe die Bestimmung nicht wesentlich modifiziert.
12
In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob sich aus §8 Abs2 StPHG 2003 "Schlüsse auf die Haftung ziehen" ließen. §8 Abs1 StPHG 2003 ordnete an, dass Pflegeheime nur betrieben werden dürften, wenn das erforderliche Fach- und Hilfspersonal vorhanden sei. §8 Abs2 leg cit. ordne an, dass für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals die Anzahl der Heimbewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich seien. Die Landesregierung habe durch Verordnung den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals festzulegen. Da das Gesetz selbst zwingend immer die Bestellung einer Heimleitung für den Bereich "Organisation, Qualitätssicherung und Leitung" vorsehe (§5 PAVO), sei fraglich, ob nicht die Heimleitung die Übertretung des §8 StPHG 2003 zu verantworten habe. Eine nähere Definition der Aufgabenbereiche lasse sich weder den Materialien noch den anzuwendenden Bestimmungen entnehmen und auch §8 StPHG spreche nur vom "Betrieb von Pflegeheimen"; dadurch bleibe offen, wer für die personelle Unterbesetzung einzustehen habe bzw wer für die Einstellung des erforderlichen Personals verantwortlich sei, ob dies die Heimleitung oder der Träger des Pflegeheimes sei. Die Bestimmung, wonach gemäß §18 Abs1 Z3 StPHG 2003 eine Verwaltungsübertretung begehe, wer gemäß §8 Abs2 leg cit. die erforderliche personelle Ausstattung nicht erfülle, gebe daher nicht exakt an, wer nun die "Personalbestellungverantwortung" zu tragen habe. Aus §18 Abs1 Z3 StPHG 2003 sei für Normunterworfene nicht mit der im Strafrecht gebotenen Bestimmtheit erkennbar, ob und für welche Übertretungen sie zur Verantwortung gezogen werden können. Dies verstoße gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der "Bestimmtheit der Gesetze" (Art18 Abs1 B-VG).
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4. Die Steiermärkische Landesregierung hat jeweils eine Äußerung erstattet, in der sie zum einen beantragt, die Anträge als unzulässig zurückzuweisen, und im Übrigen den in den Anträgen erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"[...] Diesen Bedenken ist bereits auf der Wortlautebene zu begegnen. Die Personalausstattungsbestimmung des §8 StPHG 2003 richtet sich an den Betreiber eines Pflegeheimes als Bewilligungsinhaber (vgl §8 Abs1: 'Pflegeheime dürfen nur betrieben werden'), der ua für die erforderliche Personalausstattung Sorge zu tragen hat. Auch die Abschnittsbezeichnung Teil C des StPHG 2003 'Betrieb von Pflegeheimen" (§§8 bis 13) verdeutlicht den Pflegeheimbetreiber als Normadressaten. Die dazu korrespondierende und nunmehr verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafbestimmung des §18 Abs1 richtet sich ebenfalls an den Pflegeheimbetreiber und stellt drei Tatbestände unter Strafe, nämlich wer ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß §15 betreibt (Z1), wer Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß §17 betreibt (Z2) und wer die gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Personalausstattungsverordnung (hier Personalausstattungsverordnung 2017 - PAVO) nicht erfüllt. Damit sind entsprechend der Systematik des §18 Abs1 StPHG 2003 die Tatbestände, die am schwersten wiegen und ausschließlich auf den Betrieb einer Pflegeeinrichtung abstellen, in Z1 bis Z3 zusammengefasst."[...] Diesen Bedenken ist bereits auf der Wortlautebene zu begegnen. Die Personalausstattungsbestimmung des §8 StPHG 2003 richtet sich an den Betreiber eines Pflegeheimes als Bewilligungsinhaber vergleiche §8 Abs1: 'Pflegeheime dürfen nur betrieben werden'), der ua für die erforderliche Personalausstattung Sorge zu tragen hat. Auch die Abschnittsbezeichnung Teil C des StPHG 2003 'Betrieb von Pflegeheimen" (§§8 bis 13) verdeutlicht den Pflegeheimbetreiber als Normadressaten. Die dazu korrespondierende und nunmehr verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafbestimmung des §18 Abs1 richtet sich ebenfalls an den Pflegeheimbetreiber und stellt drei Tatbestände unter Strafe, nämlich wer ein Pflegeheim ohne Bewilligung gemäß §15 betreibt (Z1), wer Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß §17 betreibt (Z2) und wer die gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit der dazu erlassenen Personalausstattungsverordnung (hier Personalausstattungsverordnung 2017 - PAVO) nicht erfüllt. Damit sind entsprechend der Systematik des §18 Abs1 StPHG 2003 die Tatbestände, die am schwersten wiegen und ausschließlich auf den Betrieb einer Pflegeeinrichtung abstellen, in Z1 bis Z3 zusammengefasst.

Auch die Zusammenschau mit den übrigen Sanktionierungen bei Nichteinhalten der vorgegebenen Personalausstattung bestätigt dieses Bild. Beginnend mit einem Mängelbehebungsverfahren nach §14 Abs3a StPHG 2003 kann es bei wiederholten Verstößen zu einem Entzug der Bewilligung nach §15 Abs8 StPHG 2003 kommen. Auch diese Bestimmungen sind an den Betreiber als Inhaber der Bewilligung des Pflegeheimes adressiert.

Dies wird auch durch die Erläuterungen zu §15 Abs7 StPHG 2003 der Novelle LGBl Nr 66/2011 verdeutlicht, wonach die neue Z6 explizit 'auf die Betreiberverantwortung abstellt'. 'Diese Verantwortung umfasst die Pflicht, die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Dienstplan erstellt wird, der den gesetzlichen Postulaten zu entsprechen vermag.'Dies wird auch durch die Erläuterungen zu §15 Abs7 StPHG 2003 der Novelle Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2011, verdeutlicht, wonach die neue Z6 explizit 'auf die Betreiberverantwortung abstellt'. 'Diese Verantwortung umfasst die Pflicht, die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass ein Dienstplan erstellt wird, der den gesetzlichen Postulaten zu entsprechen vermag.'

II.4. Eine weitere Pflicht des Betreibers bezogen auf die Personalausstattung ist die Bestellung einer Pflegedienstleitung (§8 Abs3 StPHG 2003) und einer Heimleitung (§8 Abs5 StPHG 2003), Letztere für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung'. §8 Abs5 zweiter Satz StPHG 2003 sieht vor, dass die Landesregierung durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen hat. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in der PAVO 2017 und lautet §5 wie folgt: […]römisch zwei.4. Eine weitere Pflicht des Betreibers bezogen auf die Personalausstattung ist die Bestellung einer Pflegedienstleitung (§8 Abs3 StPHG 2003) und einer Heimleitung (§8 Abs5 StPHG 2003), Letztere für den Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung'. §8 Abs5 zweiter Satz StPHG 2003 sieht vor, dass die Landesregierung durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung sowie je nach Größe des Pflegeheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben festzulegen hat. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in der PAVO 2017 und lautet §5 wie folgt: […]

Wenn das Landesverwaltungsgericht vermeint, es sei fraglich, wem (gemeint Pflegeheimbetreiber versus Heimleitung) welche Aufgabenbereiche zukommen, so ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber eine systematische Trennung bzw Abgrenzung der Aufgabenbereiche vorgenommen hat. Die Personalausstattungsverpflichtung gemäß §8 StPHG 2003 trifft insgesamt den Pflegeheimbetreiber. Teil dieser Personalausstattungsverpflichtung des Pflegeheimbetreibers ist die Bestellung einer Pflegedienstleitung und einer Heimleitung. Der Aufgabenbereich der Heimleitung ist im StPHG 2003 umschrieben mit dem Bereich 'Organisation, Qualitätssicherung und Leitung'. Präzisiert werden die Bereiche 'Organisation Qualitätssicherung und Leitung' durch §5 PAVO 2017, wonach sich die Heimleitung um die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten des Pflegeheims zu kümmern hat. Hätte die Heimleitung entgegen der Systematik des §8 StPHG auch die Personalausstattungsverantwortung zu tragen, müsste es an dieser Stelle normiert worden sein. Das ist nicht der Fall und trägt die Heimleitung keine Personalausstattungsverantwortung. Vielmehr - so §5 PAVO 2017 weiter - hat die Heimleitung als Ansprechperson für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner bzw deren gesetzlichen und/oder bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertretern zu fungieren und muss ihnen Auskünfte erteilen. Da der Präsenz der Heimleitung große Bedeutung zukommt, ist auch das Beschäftigungsausmaß festgelegt (bei mehr als 70 Betten 100 % Beschäftigungsausmaß) und es muss eine Vertreterregelung (Ansprechperson) für den Fall der Abwesenheit der Heimleitung geben.

Schließlich enthält §5 Abs4 PAVO 2017 die Vorgabe, dass jeder Wechsel der Heimleitung vom Träger des Pflegeheimes der Bewilligungsbehörde unverzüglich unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes anzuzeigen ist. Hier schließt sich der Kreis, da sich die Bestimmung an den Pflegeheimbetreiber als Träger der Personalausstattungsverantwortung richtet, der diese wesentliche Änderung im Personalstand seines Pflegeheimes der Bewilligungsbehörde anzuzeigen hat.

Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten des Betreibers droht ebenso ein Verwaltungsstrafverfahren nach §18 Abs1 bzw Abs3 StPHG 2003.

III. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die im Antrag vorgebrachten Bedenken betreffend die unzureichende gesetzliche Determinierung des Straftatbestandes des §18 Abs1 Z3 StPHG 2003 nicht zutreffen. Die gegenständliche Strafbestimmung ist präzise formuliert, da aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Gesetzessystematik unzweifelhaft hervorgeht, dass der Betreiber eines Pflegeheimes für die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und somit der erforderlichen Personalausstattung verantwortlich ist."römisch drei. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die im Antrag vorgebrachten Bedenken betreffend die unzureichende gesetzliche Determinierung des Straftatbestandes des §18 Abs1 Z3 StPHG 2003 nicht zutreffen. Die gegenständliche Strafbestimmung ist präzise formuliert, da aus dem Wortlaut der Bestimmung und der Gesetzessystematik unzweifelhaft hervorgeht, dass der Betreiber eines Pflegeheimes für die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und somit der erforderlichen Personalausstattung verantwortlich ist."

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5. Die Parteien der Verfahren vor dem antragstellenden Gericht haben als beteiligte Parteien Äußerungen erstattet, in der sie sich den Bedenken des antragstellenden Gerichtes anschließen.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

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Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

1. Zur Zulässigkeit der Anträge

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1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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Es ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung zweifeln ließe.
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1.2. Die Steiermärkische Landesregierung erachtet die Anträge allerdings deshalb als zu unpräzise, weil nach der Antragsformulierung unklar sei, ob auch der Einleitungssatz in §18 Abs1 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 vom begehrten Feststellungsumfang umfasst sei.
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Der Verfassungsgerichtshof ist demgegenüber der Auffassung, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark nur die Z3 des §18 Abs1 leg cit. angefochten hat und die Zitierung weiterer (über die Z3 hinausgehender) Textteile bloß der Verständlichkeit der zur Aufhebung beantragten Gesetzesstelle dienen sollte.
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1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen sich die Anträge daher als zulässig.

2. In der Sache

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2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
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2.2. Die Anträge sind nicht begründet.
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2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt auf das Wesentliche zusammengefasst das Bedenken, dass sich §18 Abs1 Z3 (iVm §8 Abs2) Stmk Pflegeheimgesetz 2003 entgegen Art18 Abs1 B-VG nicht entnehmen lasse, wer – der Heimbetreiber oder die Heimleitung – für die ausreichende Personalausstattung des Pflegeheimes strafrechtlich verantwortlich sei.2.3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt auf das Wesentliche zusammengefasst das Bedenken, dass sich §18 Abs1 Z3 in Verbindung mit §8 Abs2) Stmk Pflegeheimgesetz 2003 entgegen Art18 Abs1 B-VG nicht entnehmen lasse, wer – der Heimbetreiber oder die Heimleitung – für die ausreichende Personalausstattung des Pflegeheimes strafrechtlich verantwortlich sei.
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2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ausgesprochen, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und dass die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 12.947/1991 mwN). Auch Art7 EMRK schließt das Gebot in sich, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren (VfSlg 11.776/1988 mwH). Nach der Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes ist diese Bedingung dann erfüllt, wenn der Einzelne aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung erkennen kann, erforderlichenfalls aber auch mit Hilfe der Auslegung dieser Bestimmung durch Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen ihn strafbar werden lassen (EGMR 25.5.1993, 14.307/88, Kokkinakis, Z52; VfSlg 18.516/2008, 19.665/2012). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein — und zwar auch im Zusammenhang mit Verwaltungsstraftatbeständen — davon auszugehen, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg 13.785/1994, 16.993/2003, 17.349/2004, 18.516/2008, 20.288/2018 und zuletzt VfGH 16.9.2025, G65/2024; vgl im Besonderen zu Determinierungsanforderungen an Vorschriften, die sich an informierte Fachkreise wenden, VfSlg 16.993/2003).2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ausgesprochen, dass der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen hat, wo er strafen will, und dass die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 12.947 aus 1991, mwN). Auch Art7 EMRK schließt das Gebot in sich, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren (VfSlg 11.776 aus 1988, mwH). Nach der Judikatur sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofes ist diese Bedingung dann erfüllt, wenn der Einzelne aus dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmung erkennen kann, erforderlichenfalls aber auch mit Hilfe der Auslegung dieser Bestimmung durch Gerichte, welche Handlungen und Unterlassungen ihn strafbar werden lassen (EGMR 25.5.1993, 14.307/88, Kokkinakis, Z52; VfSlg 18.516 aus 2008,, 19.665 aus 2012,). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelungen sein können, ist ganz allgemein — und zwar auch im Zusammenhang mit Verwaltungsstraftatbeständen — davon auszugehen, dass Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg 13.785 aus 1994,, 16.993 aus 2003,, 17.349 aus 2004,, 18.516 aus 2008,, 20.288 aus 2018, und zuletzt VfGH 16.9.2025, G65/2024; vergleiche im Besonderen zu Determinierungsanforderungen an Vorschriften, die sich an informierte Fachkreise wenden, VfSlg 16.993 aus 2003,).
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2.5. Wie die Steiermärkische Landesregierung zutreffend vorbringt, trifft nach der Systematik dieser Bestimmung den Heimbetreiber iSd §18 Abs1 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 die Verantwortung für die ausreichende Personalausstattung (§18 Abs1 Z3 iVm §8 Abs2 leg cit.).2.5. Wie die Steiermärkische Landesregierung zutreffend vorbringt, trifft nach der Systematik dieser Bestimmung den Heimbetreiber iSd §18 Abs1 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 die Verantwortung für die ausreichende Personalausstattung (§18 Abs1 Z3 in Verbindung mit §8 Abs2 leg cit.).
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2.6. §18 Abs1 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 idF LGBl 63/2018 war daher nicht verfassungswidrig.2.6. §18 Abs1 Z3 Stmk Pflegeheimgesetz 2003 in der Fassung Landesgesetzblatt 63 aus 2018, war daher nicht verfassungswidrig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Die Anträge sind daher abzuweisen.
28
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Pflegeheime, Determinierungsgebot, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), Dienstrecht, Rechtsstaatsprinzip, VfGH / Gerichtsantrag, Auslegung systematische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G106.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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