TE Vfgh Beschluss 2026/6/15 E2635/2025

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Erbteilungsübereinkommens vom 2. Oktober 2024 zu Recht abgewiesen wurde, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (§1 Abs2 Oö GVG 1994) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 19.427/2011) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen gegen §1 Abs2 Oö GVG 1994 richten sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die grundverkehrsrechtlich unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden und von Todes wegen. Gemäß ArtVII Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl 444, ist es der Landesgesetzgebung vorbehalten, Regelungen zu erlassen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird. In VfSlg 19.427/2011 hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr unter Verweis auf VfSlg 11.777/1988 festgehalten, dass unter einem Verkehr mit Grundstücken grundsätzlich der rechtsgeschäftliche Verkehr zu verstehen ist. Somit sind im land- und fortwirtschaftlichen Grundverkehr nur Rechtserwerbe unter Lebenden von der Kompetenz des Landesgesetzgebers umfasst. Schon aus diesem Grund ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen keine unsachliche Regelung zu erblicken. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften (§1 Abs2 Oö GVG 1994) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 19.427 aus 2011,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen gegen §1 Abs2 Oö GVG 1994 richten sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen die grundverkehrsrechtlich unterschiedlichen Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden und von Todes wegen. Gemäß ArtVII Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl 444, ist es der Landesgesetzgebung vorbehalten, Regelungen zu erlassen, durch die der Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird. In VfSlg 19.427 aus 2011, hat der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr unter Verweis auf VfSlg 11.777 aus 1988, festgehalten, dass unter einem Verkehr mit Grundstücken grundsätzlich der rechtsgeschäftliche Verkehr zu verstehen ist. Somit sind im land- und fortwirtschaftlichen Grundverkehr nur Rechtserwerbe unter Lebenden von der Kompetenz des Landesgesetzgebers umfasst. Schon aus diesem Grund ist im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen keine unsachliche Regelung zu erblicken.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E2635.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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