RS Vfgh 2026/6/15 E1454/2026 ua

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1
ZPO §86a, §530, §538
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 86a heute
  2. ZPO § 86a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen zu vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren mangels Geltendmachung eines "neuen" Wiederaufnahmegrunds

Rechtssatz

Mit B v 15.09.2025, E2585/2025, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers mangels Legitimation gemäß §20 Abs2 VfGG zurückgewiesen. Der dagegen erhobene Wiederaufnahmeantrag (mit Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters, welche nicht Gegenstand des vor dem VfGH geführten Verfahrens waren) wurde mit B v 27.11.2025, E3038/2025, mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückgewiesen. Die erneuten Wiederaufnahmeanträge des zu E2585/2025 sowie des zu E3038/2025 geführten Verfahrens wurden mit B v 02.03.2026, E70/2026 ua mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG zurückgewiesen.

Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller (erneut) die Wiederaufnahme der zu E2585/2025, zu E3038/2025 sowie zu E70/2026 ua geführten Verfahren. Da die vorliegende Eingabe lediglich Ausführungen enthält, die sich ausschließlich gegen die (nicht gegenständliche) Bestellung des Erwachsenenschutzvertreters richten, sind die Anträge nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und schon aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen.Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller (erneut) die Wiederaufnahme der zu E2585/2025, zu E3038/2025 sowie zu E70/2026 ua geführten Verfahren. Da die vorliegende Eingabe lediglich Ausführungen enthält, die sich ausschließlich gegen die (nicht gegenständliche) Bestellung des Erwachsenenschutzvertreters richten, sind die Anträge nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und schon aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §538 Abs1 ZPO zurückzuweisen.

Soweit der Antragsteller die Wiederaufnahme der zu E3038/2025 und zu E70/2026 ua geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme zu einem vorausgegangen Wiederaufnahmeverfahren zwar grundsätzlich zulässig ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Wiederaufnahmeverfahrens ist jedoch dann unzulässig, wenn der "neue" Wiederaufnahmegrund unmittelbar gegenüber der im Hauptprozess ergangenen Entscheidung geltend gemacht werden kann; in diesem Fall fehlt es am rechtlichen Interesse an der Wiederaufnahme des Wiederaufnahmeverfahrens. Für die vorliegende Konstellation ist festzuhalten, dass weder ein "neuer" Wiederaufnahmegrund vorgebracht wird noch ein rechtliches Interesse an der Wiederaufnahme der Wiederaufnahmeverfahren ersichtlich ist.

Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit B v 27.11.2025, E3038/2025, sowie des mit B v 02.03.2026, E70/2026 ua, abgeschlossenen Verfahren wären auch aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §530 Abs1 ZPO zurückzuweisen.Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit B v 27.11.2025, E3038/2025, sowie des mit B v 02.03.2026, E70/2026 ua, abgeschlossenen Verfahren wären auch aus diesem Grund gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §530 Abs1 ZPO zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des §86a Abs2 ZPO hingewiesen, wonach ein Schriftsatz zurückzuweisen ist, wenn er "aus verworrenen, unklaren sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und [...] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Antragsteller hat bereits wiederholt erfolglos Wiederaufnahmeanträge mit den vorgebrachten Behauptungen gestellt, in denen er lediglich für die hg Verfahren zwecklose Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters erstattete, ohne sich auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund zu stützen. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden bzw Anträge, in denen der Antragsteller die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 geführten Verfahrens (Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation) sowie den dazu geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, auch in nachfolgenden Verfahren ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des §86a Abs2 ZPO hingewiesen, wonach ein Schriftsatz zurückzuweisen ist, wenn er "aus verworrenen, unklaren sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und [...] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Antragsteller hat bereits wiederholt erfolglos Wiederaufnahmeanträge mit den vorgebrachten Behauptungen gestellt, in denen er lediglich für die hg Verfahren zwecklose Ausführungen zur Bestellung des Erwachsenenvertreters erstattete, ohne sich auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund zu stützen. Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass weitere Beschwerden bzw Anträge, in denen der Antragsteller die Wiederaufnahme des zu E2585/2025 geführten Verfahrens (Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags mangels Legitimation) sowie den dazu geführten Wiederaufnahmeverfahren begehrt, auch in nachfolgenden Verfahren ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

Entscheidungstexte

  • E1454/2026 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.2026 E1454/2026 ua

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, Erwachsenenvertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1454.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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