TE Vfgh Erkenntnis 2026/6/15 E1306/2026

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Index

L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art2, Art5
EMRK Art6
EU-Grundrechte-Charta Art47
Sozialhilfe-GrundsatzG §3, §7
Stmk SozialunterstützungsG §5, §17, §19
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte betreffend die Rückforderung von Leistungen der Sozialunterstützung; Verwertbarkeit des durch Erbschaft erworbenen Vermögens auf Grund ausführlicher Prüfung einer Notlage bzw der zukünftigen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz durch das Landesverwaltungsgericht

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1
1. Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 30. Juni 2022 bis 31. August 2024 Leistungen der Sozialunterstützung iHv € 30.588,99. Am 30. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin der Bürgermeisterin der Stadt Graz (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass sie eine Erbschaft angetreten und aus dieser einen Betrag iHv € 220.000,– erhalten habe. Die Leistung der Sozialunterstützung wurde daraufhin mit 31. Juli 2024 eingestellt, wobei der Beschwerdeführerin auch im August 2024 noch eine Leistung überwiesen wurde.
2
2. Am 16. Jänner 2025 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach die gewährten Leistungen zurückzuzahlen seien. Die Beschwerdeführerin könne dazu binnen einer Woche Stellung nehmen.
3
3. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie um den Verzicht auf den Kostenersatzanspruch ersuchte. Sie verwies darauf, an näher bezeichneten Erkrankungen zu leiden und nicht arbeitsfähig zu sein. Sie sei daher gezwungen, vom Erbe ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zusätzlich sei sie gegenüber ihrer gesundheitlich beeinträchtigten, volljährigen Tochter unterhaltspflichtig, die auf Grund ihres Studiums noch nicht selbsterhaltungsfähig sei. Die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sei durch die Rückzahlung der Leistungen der Sozialunterstützung gefährdet.
4
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §19 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) verpflichtet, für die zwischen 30. Juni 2022 und 31. August 2024 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung binnen 14 Tagen Ersatz iHv € 30.588,99 zu leisten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine Erbschaft zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt sei, das iHv € 220.000,– verwertbar iSd §19 Abs1 Z1 iVm §5 Abs5 StSUG sei. Die Ersatzansprüche seien nicht verjährt und es seien keine Anhaltspunkte für ein Absehen von der Geltendmachung der Ersatzansprüche iSd §19 Abs6 StSUG ersichtlich gewesen.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. August 2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §19 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) verpflichtet, für die zwischen 30. Juni 2022 und 31. August 2024 gewährten Leistungen der Sozialunterstützung binnen 14 Tagen Ersatz iHv € 30.588,99 zu leisten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine Erbschaft zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Vermögen gelangt sei, das iHv € 220.000,– verwertbar iSd §19 Abs1 Z1 in Verbindung mit §5 Abs5 StSUG sei. Die Ersatzansprüche seien nicht verjährt und es seien keine Anhaltspunkte für ein Absehen von der Geltendmachung der Ersatzansprüche iSd §19 Abs6 StSUG ersichtlich gewesen.
5
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie auf Grund näher bezeichneter Erkrankungen nicht mehr arbeitsfähig und daher gezwungen sei, ausschließlich von ihrem Erbe ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und die für sie notwendigen Versicherungen zu finanzieren. Zudem sei sie gegenüber ihrer gesundheitlich beeinträchtigten, volljährigen und noch nicht selbsterhaltungsfähigen Tochter unterhaltspflichtig. Zum Zeitpunkt der Rückforderung habe die Beschwerdeführerin zudem einen Teil der Erbschaft bereits verbraucht: Sie habe neben der Bestreitung des Lebensunterhaltes ihrer Tochter und ihres eigenen etwa den Umzug ihrer Tochter ins Studentenheim, die für das Studium erforderlichen Anschaffungen (etwa den Kauf eines Laptops), den eigenen Umzug samt Entrümpelung und dem Kauf von Möbeln und laufende Kosten auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung (etwa € 100,– pro Monat für Apotheken) zu tragen. Aus diesen Gründen sei die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter durch die Rückzahlung der Leistungen der Sozialunterstützung gefährdet.
6
6. Mit Erkenntnis vom 19. März 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus:
7
6.1. Leistungen der Sozialunterstützung würden auf dem Subsidiaritätsprinzip basieren und daher nur insoweit gebühren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden könne (Hinweis auf §4 Abs2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz [SH-GG],
BGBl I 41/2019). §19 Abs1 Z1 StSUG normiere, dass Bezugsberechtigte im Umfang der gewährten Leistungen Ersatz zu leisten hätten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelängen.
6.1. Leistungen der Sozialunterstützung würden auf dem Subsidiaritätsprinzip basieren und daher nur insoweit gebühren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt werden könne (Hinweis auf §4 Abs2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz [SH-GG], , Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019,). §19 Abs1 Z1 StSUG normiere, dass Bezugsberechtigte im Umfang der gewährten Leistungen Ersatz zu leisten hätten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelängen.
8
6.2. Die Erbschaft stelle einen Vermögenszuwachs dar, der weder aus eigener Erwerbstätigkeit stamme noch von vornherein von der Verwertung gemäß §5 Abs5 Z3 StSUG ausgenommen sei, weil nach Abzug des Ersatzanspruches die Wertgrenze des Schonvermögens nicht unterschritten werde. Die gewährte Leistung liege deutlich unter dem Wert der Erbschaft; auf Grund der verbleibenden Höhe der Erbschaft iHv € 189.411,01 sei gemäß §5 Abs5 Z1 StSUG keine Notlage der Beschwerdeführerin zu erwarten.
9
6.3. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches könne gemäß §19 Abs6 StSUG auch nicht abgesehen werden. Seit der Novelle LGBl 10/2026 stelle die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person oder des Unterhaltes ihrer Angehörigen gemäß §19 Abs6 StSUG keinen Absehungsgrund mehr dar. Da §31a StSUG keine Übergangsbestimmung vorsehe, sei die neue Rechtslage anzuwenden, weshalb die Frage, ob die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin oder der Unterhalt der Tochter gefährdet sei, unterbleiben könne. Eine Gefährdung sei aber ohnehin auszuschließen gewesen, weil der Ersatzanspruch ein Siebtel des zur Verfügung stehenden Vermögens betrage und bei objektiver Betrachtung regelmäßig noch ein beträchtliches Restvermögen verbleibe, das die Sicherung des Lebensunterhaltes erlaube. Eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Belastungen das verbleibende Vermögen so weit aufzehrten, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erbschaft nahe an das Existenzminimum gedrängt würde. Derartige Umstände seien im geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich und seien nicht in einer solchen Höhe behauptet worden. Daran vermöge auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft möglicherweise wieder unterstützungsbedürftig sein könnte, könne sie doch jederzeit einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung stellen.6.3. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruches könne gemäß §19 Abs6 StSUG auch nicht abgesehen werden. Seit der Novelle Landesgesetzblatt 10 aus 2026, stelle die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person oder des Unterhaltes ihrer Angehörigen gemäß §19 Abs6 StSUG keinen Absehungsgrund mehr dar. Da §31a StSUG keine Übergangsbestimmung vorsehe, sei die neue Rechtslage anzuwenden, weshalb die Frage, ob die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin oder der Unterhalt der Tochter gefährdet sei, unterbleiben könne. Eine Gefährdung sei aber ohnehin auszuschließen gewesen, weil der Ersatzanspruch ein Siebtel des zur Verfügung stehenden Vermögens betrage und bei objektiver Betrachtung regelmäßig noch ein beträchtliches Restvermögen verbleibe, das die Sicherung des Lebensunterhaltes erlaube. Eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Belastungen das verbleibende Vermögen so weit aufzehrten, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erbschaft nahe an das Existenzminimum gedrängt würde. Derartige Umstände seien im geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich und seien nicht in einer solchen Höhe behauptet worden. Daran vermöge auch der Einwand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft möglicherweise wieder unterstützungsbedürftig sein könnte, könne sie doch jederzeit einen weiteren Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung stellen.
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6.4. Auch eine Rückzahlung in Teilbeträgen gemäß §19 Abs6 StSUG iVm §17 Abs3 StSUG sei nicht zu bewilligen, weil es der Beschwerdeführerin auf Grund der Höhe der Erbschaft und des verbleibenden Vermögens zumutbar sei, den Ersatzanspruch in Einem zurückzuzahlen.6.4. Auch eine Rückzahlung in Teilbeträgen gemäß §19 Abs6 StSUG in Verbindung mit §17 Abs3 StSUG sei nicht zu bewilligen, weil es der Beschwerdeführerin auf Grund der Höhe der Erbschaft und des verbleibenden Vermögens zumutbar sei, den Ersatzanspruch in Einem zurückzuzahlen.
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6.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lasse. Im vorliegenden Fall sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten; Gegenstand der Entscheidung sei einzig die Beurteilung der Frage, ob ein Ersatzanspruch nach §19 Abs1 Z1 StSUG vorliege.
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7. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird. Dazu führt die Beschwerde im Wesentlichen aus:
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7.1. Nach der geltenden Rechtslage zwinge §19 Abs6 StSUG die Behörde dazu, Ersatzansprüche auch in jenen Fällen durchzusetzen, in denen dies zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führe. Dies sei unsachlich, weil Personen ungeachtet ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit gleichbehandelt und existenzbedrohende Folgen bewusst in Kauf genommen würden. Personen, die auf Sozialleistungen angewiesen seien, befänden sich typischerweise auf Grund besonderer individueller Belastungssituationen in dieser Lage; daher bedürfe gerade dieser besonders schutzwürdige Personenkreis einer differenzierten rechtlichen Behandlung. Eine Regelung, die existenzgefährdende Rückforderungen ohne ausreichende Differenzierung zulasse, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Sachlichkeitsgebot.
14
7.2. Da die Gesetzesänderung plötzlich und ohne jegliche Übergangsbestimmungen erfolgt sei, werde gravierend in die Rechte (ehemaliger) Sozialunterstützungsempfänger eingegriffen. Selbst für anhängige Verfahren sei bereits die neue Rechtslage anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Juni 2024 die erforderlichen Angaben gemacht und im Übrigen im Vertrauen auf die damals geltende Rechtslage Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen, nach der bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz vom Ersatzanspruch zwingend abzusehen gewesen sei. Demgegenüber habe die belangte Behörde erst ein Jahr nach der Meldung einen Bescheid erlassen. Durch die Anwendung der nunmehr geltenden Rechtslage auf ein bereits seit Mitte 2024 anhängiges, nicht komplexes Verfahren liege ein plötzlicher und schwerwiegender Eingriff in die vermögensrechtliche Position vor, auf deren Fortbestand die Beschwerdeführerin habe vertrauen dürfen. Eine Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Die Regelung verstoße daher insbesondere vor dem Hintergrund, dass für bereits anhängige Verfahren keine Übergangsbestimmung erlassen worden sei, gegen den aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Vertrauensschutz.
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7.3. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass die angewendete Bestimmung einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei, habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark dieser Bestimmung zumindest einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und die Beschwerdeführerin daher in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
16
7.4. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe zudem Willkür geübt, indem es die Vorgangsweise der belangten Behörde fortgesetzt und, insbesondere durch das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung, nicht saniert habe. So habe die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zur Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin unterlassen und das Verfahren unangemessen verzögert. Auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe die außergewöhnlichen finanziellen Belastungen, etwa zur Abwicklung der Verlassenschaft, nicht berücksichtigt, sondern gehe davon aus, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Erbe iHv € 189.411,01 zur Verfügung stehe.
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7.5. Die Beschwerdeführerin werde zudem in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil sie durch die Rückzahlungsverpflichtung in eine existenzgefährdende Lage gerate und ihre persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien.
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7.6. Das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und Art47 GRC. Gegenstand des Verfahrens sei nicht nur die Frage, ob ein Ersatzanspruch gemäß §19 Abs1 Z1 StSUG vorliege, sondern auch, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse überhaupt zur Leistung eines Ersatzes verpflichtet werden könne. Dies hätte das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtern müssen. Im vorliegenden Fall sei zudem das Recht auf eine angemessene Verfahrensdauer verletzt.
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8. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Die belangte Behörde erstattete keine Äußerung.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), BGBl I 41/2019, §3 in der Stammfassung, §7 idF
BGBl I 25/2025, lauten auszugsweise:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019,, §3 in der Stammfassung, §7 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, lauten auszugsweise:

"Allgemeine Grundsätze

§3. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4)–(7) […]

Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln

§7. (1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen – auch im Ausland – angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß §5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß §5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.

(2)–(3) […]

(4) Die Familienbeihilfe (§8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§33 Abs3 EStG), die Absetzbeträge gemäß §33 Abs4 EStG und der Kinderzuschlag gemäß §104 EStG sind nicht anzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann weiters vorsehen, dass Bezüge im Sinne des §67 Abs1 EStG keiner Anrechnung unterliegen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.

(4a) Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§184 ASVG sowie §95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß §105 ASVG und §46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§207 ASVG sowie §105
B-KUVG), Betriebsrente (§§149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§148j BSVG), Versehrtengelder (§212 ASVG, §149g BSVG sowie §109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§213a ASVG sowie §149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu §7 Abs8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten.
(4a) Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§101, 104, 107 und 108 B-KUVG), diese auch bei Abfindung (§184 ASVG sowie §95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß §105 ASVG und §46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§207 ASVG sowie §105 , B-KUVG), Betriebsrente (§§149d bis 149f, 149k und 149l BSVG), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§148j BSVG), Versehrtengelder (§212 ASVG, §149g BSVG sowie §109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§213a ASVG sowie §149m BSVG) unterliegen keiner Anrechnung. Diese Leistungen haben ergänzend zu §7 Abs8 dieses Bundesgesetzes als nicht verwertbares Vermögen zu gelten.

(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.

(5a) Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, sind abweichend von Abs5 nicht anzurechnen, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird.

(6) Personen, die während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von bis zu 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen.

(7) Bezugsberechtigte sind zur Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses, zur Vorlage geeigneter Urkunden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zur unverzüglichen Bekanntgabe nachträglicher Änderungen, längstens binnen eines Monats zu verpflichten.

(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt,

       1. wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte;

       2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); insoweit kann die Landesgesetzgebung hinsichtlich solcher Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorsehen;

       3. soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen)."

21
2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SH-GG, 514 BlgNR 26. GP, 9 f., führen zu §7 Abs8 SH-GG auszugsweise Folgendes aus:

"Wesensmerkmal der Sozialhilfe ist, dass Sachwerte grundsätzlich zu veräußern sind, bevor Sozialhilfe zusteht (Rebhahn, DRdA 2017, 434). Der Bezug von Leistungen ist daher grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass zuvor das noch vorhandene Sachvermögen verwertet wird, sodass der hieraus erzielte Erlös für die Deckung des Wohnbedarfs und des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann. Dabei sind jedoch bestimmte Vermögenswerte von einer Anrechnung oder Verwertung auszunehmen.

Z1 untersagt die Verwertung von Vermögen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das betrifft etwa Vermögensgegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, weiters ein angemessener Hausrat sowie Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind (vgl die Auflistung in Art13 Abs4 der außer Kraft getretenen Art15a B-VG Vereinbarung, BGBl I Nr 96/2010).Z1 untersagt die Verwertung von Vermögen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das betrifft etwa Vermögensgegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, weiters ein angemessener Hausrat sowie Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind vergleiche die Auflistung in Art13 Abs4 der außer Kraft getretenen Art15a B-VG Vereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,).

Z2 stellt klar, dass allenfalls vorhandenes Wohnvermögen des Bezugsberechtigten unberücksichtigt bleiben muss. Die Landesgesetzgebung hat daher sicherzustellen, dass derartiges Wohnvermögen von Anrechnungs- und Verwertungspflichten ausgenommen wird und auch nicht Gegenstand der hypothekarischen Sicherstellung von Ersatzforderungen sein kann. Der Schutz von Wohnvermögen reicht jedoch nur soweit, als das Objekt auch tatsächlich der Befriedigung des Wohnbedarfs des Bezugsberechtigten oder dessen unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Demgegenüber nicht erfasst sind etwa leerstehende oder vermietete Wohnungen. Ab einem fortdauernden, drei Jahre übersteigenden Bezug von Leistungen kann die Landesgesetzgebung auch in Bezug auf geschütztes Wohnvermögen eine grundbücherliche Sicherstellung von Ersatzforderungen vorsehen.

Z3 gewährt in Bezug auf sonstiges Vermögen, das weder Z1 noch Z2 unterfällt und daher prinzipiell anzurechnen bzw zu verwerten wäre (z. B. Bargeld, Sparbücher, Schmuck), einen begrenzten Betrag, das dem Bezugsberechtigten als Schonvermögen im Sinne der bereits bestehenden Rechtslage verbleiben soll. Das Schonvermögen von 600 % steht jedem Bezugsberechtigten zu und erhöht sich daher in einer Haushaltsgemeinschaft pro bezugsberechtigter Person um jeweils diesen Prozentsatz. Derartige Vermögensgegenstände sind nicht anzurechnen oder zu verwerten, soweit diese in Summe einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht übersteigen."

22
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), LGBl 51/2021, idF LGBl 10/2026 lauten auszugsweise:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes (StSUG), Landesgesetzblatt 51 aus 2021,, in der Fassung Landesgesetzblatt 10 aus 2026, lauten auszugsweise:

§5

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß §8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß §8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß §8 Abs3 Z1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.

(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,

       1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für

              a) Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

              b) Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;

              c) Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

       2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, werden Ersatzansprüche grundbücherlich sicher gestellt (§20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu fünf Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;

       3. soweit es das Sechsfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG nicht übersteigt (Schonvermögen).

§17

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:

       1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß §8 Abs9;

       2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß §19 maßgeblichen Umstände.

(2) Bereits gewährte Leistungen gemäß §8 und §10 sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten, wenn

       1. die Anzeigepflicht nach Abs1 verletzt wurde;

       2. aufgrund von bewusst unwahren Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden;

       3. trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten die Leistung vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnte;

       4. wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels Leistungen weitergewährt wurden und das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Über die Rückerstattung hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Die Rückerstattung kann in maximal zwölf Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.

(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Rückerstattung übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

§19

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

(1) Ersatz ist zu leisten:

       1. im Umfang der gewährten Leistungen gemäß §8 und §10 von den Bezugsberechtigten, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind;

       2. im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z1 von den Erbinnen/Erben höchstens bis zum Wert ihres Erbes sowie vom ruhenden Nachlass entsprechend den erbrechtlichen Bestimmungen, wenn die Erbschaft nicht angetreten wird;

       3. von der Geschenknehmerin/vom Geschenknehmer, soweit die/der Bezugsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn oder während der Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes oder dem Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.

(2) Für gewährte Leistungen der Sozialunterstützung an eine Bedarfsgemeinschaft für Zeiten, in denen eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter/mehrere Bezugsberechtigte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem ASVG oder dem AlVG oder auf Leistungen nach dem KBGG oder dem UVG oder einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätten und ihnen dieser nachträglich ausbezahlt wurde, sind alle Bezugsberechtigten solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch besteht in voller Höhe der gewährten Leistungen, ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages und unabhängig davon, ob Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder weiterhin eine Notlage besteht.

(3) Über die Ersatzpflicht entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Ansprüche gegen Dritte gehen mit Verständigung des verpflichteten Dritten im Ausmaß der gewährten Leistungen der Sozialunterstützung auf den Träger der Sozialunterstützung über, wenn er die Abtretung in Anspruch nimmt.

(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung gewährt wurden, drei Jahre verstrichen sind. §1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die grundbücherlich sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre. §17 Abs3 gilt sinngemäß."

23
4. §19 Abs6 StSUG, LGBl 51/2010, idF LGBl 90/2024 lautete:4. §19 Abs6 StSUG, Landesgesetzblatt 51 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt 90 aus 2024, lautete:

"(6) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ist abzusehen, wenn die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und/oder der Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person gefährdet wäre oder wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand verbunden wären. §17 Abs3 gilt sinngemäß."

24
5. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des StSUG, Erläut zur RV 1113/1 BlgLT 18. GP, 17, führen zu §5 Abs5 StSUG Folgendes aus:5. Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des StSUG, Erläut zur Regierungsvorlage 1113, /1 BlgLT 18. GP, 17, führen zu §5 Abs5 StSUG Folgendes aus:

"Zu Abs5:

Gemäß §3 Abs3 SH-GG ist der Bezug von Leistungen davon abhängig zu machen, dass zuvor das vorhandene Vermögen verwertet wird, sodass der hieraus erzielte Erlös für die Deckung des Wohnbedarfs und des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vermögen verwertbar ist. Verwertbarkeit kann nicht angenommen werden, wenn die Verwertung wirtschaftlich unsinnig wäre, weil diese etwa im Einzelfall mit großen Verlusten verbunden wäre. Zu den geschützten, nicht zu verwertenden Vermögensbestandteilen gehören auf jeden Fall Vorsorgeversicherungen und versicherungsartige Sparformen, die armutspräventiv wirken, bspw. Versicherungen für die Risiken Alter und Pflegebedürftigkeit, und für Bildung. Bei der Verwertung dieser Vermögensbestandteile ist Abs2 anzuwenden.

Zu Z1:

Vermögen darf nicht verwertet werden, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das betrifft bspw. Vermögensgegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind, den Hausrat sowie Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind.

Zu Z2:

Unberücksichtigt soll auch vorhandenes Wohnvermögen der/des Bezugsberechtigten bleiben, das der tatsächlichen Befriedigung ihres/seines Wohnbedarfs und des Wohnbedarfs deren/dessen unterhaltsberechtigten Angehörigen dient; nicht erfasst sind daher bspw. leerstehende oder vermietete Wohnungen sowie nicht genutzte Grundstücke. Auch bei einem eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch ist eine Liegenschaft jedenfalls als nicht verwertbar anzusehen.

Das Wohnvermögen kann erst ab einem fortdauernden, drei Jahre übersteigenden Bezug von Leistungen der Sozialunterstützung Gegenstand einer hypothekarischen Sicherstellung von Ersatzforderungen sein (siehe §19 Abs1). Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht. Bei Unterbrechungen von mehr als zwei Monaten, beginnt die 3-jährige Frist von neuem zu laufen.

Zu Z3:

Sonstiges Vermögen (z. B. Bargeld, Sparbücher, Schmuck) der Bezugsberechtigten ist nur soweit anzurechnen bzw zu verwerten, als es das Sechsfache des Höchstsatzes für Alleinstehende/Alleinerziehende (§8 Abs3 Z1) übersteigt. Dieses Schonvermögen hat jeder/jedem Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft zu verbleiben.

Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei volljährigen Personen und einer minderjährigen Person sind von deren Gesamtvermögen 1.800% des Höchstsatzes als Schonvermögen zu betrachten; übersteigt das Gesamtvermögen aller Bezugsberechtigten die 1.800%, haben diese keinen Anspruch auf Sozialunterstützung und ist der Antrag abzuweisen."

25
6. Die Gesetzesmaterialien der unter LGBl 10/2026 ergangenen Novelle des StSUG, Erläut zur RV 876/1 BlgLT 19. GP, 9 f., führen zu den §§17 und 19 StSUG auszugsweise Folgendes aus:6. Die Gesetzesmaterialien der unter Landesgesetzblatt 10 aus 2026, ergangenen Novelle des StSUG, Erläut zur Regierungsvorlage 876/1 BlgLT 19. GP, 9 f., führen zu den §§17 und 19 StSUG auszugsweise Folgendes aus:

"

Zu Z12 (§17 Abs3 und 4):

In Abs3 wird die Möglichkeit der Rückerstattung in Teilbeträgen von sechs auf zwölf Teilbeträge erweitert.

Gemäß Abs4 darf von einer gänzlichen Rückerstattung nur abgesehen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Zu Z13 (§19 Abs6):

Zukünftig soll – entsprechend der Regelung in §17 Abs4 – von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nur abgesehen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

26
Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.
27
1. Die Beschwerde bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass §19 Abs6 StSUG seit der Novelle LGBl 10/2026 den Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz und ohne Übergangsbestimmungen auch für bereits anhängige Verfahren vorsehe und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Zudem verletze das Erkenntnis die Beschwerdeführerin in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.1. Die Beschwerde bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass §19 Abs6 StSUG seit der Novelle Landesgesetzblatt 10 aus 2026, den Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz und ohne Übergangsbestimmungen auch für bereits anhängige Verfahren vorsehe und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Zudem verletze das Erkenntnis die Beschwerdeführerin in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
28
2. Zu den vorgebrachten Normbedenken:
29
2.1. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Norm-adressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005, 20.244/2018, 20.270/2018). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).2.1. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er es verbietet, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Norm-adressaten zu schaffen vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,, 20.244 aus 2018,, 20.270 aus 2018,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,).
30
Insbesondere bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 18.885/2009, 20.270/2018, 20.244/2018, 20.359/2019). Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das von ihm eingerichtete System der Sozialhilfe seinen eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – erfüllt (vgl VfSlg 19.698/2012, 20.300/2018). Das eingerichtete System muss sohin seinem Zweck entsprechen sowie in sich sachlich sein (vgl VfSlg 20.359/2019).Insbesondere bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen knüpfenden sozialen Maßnahmen kommt dem Gesetzgeber ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfSlg 18.885 aus 2009,, 20.270 aus 2018,, 20.244 aus 2018,, 20.359 aus 2019,). Der Gesetzgeber muss aber sicherstellen, dass das von ihm eingerichtete System der Sozialhilfe seinen eigentlichen Zweck – die Vermeidung und Bekämpfung sozialer Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen – erfüllt vergleiche VfSlg 19.698 aus 2012,, 20.300 aus 2018,). Das eingerichtete System muss sohin seinem Zweck entsprechen sowie in sich sachlich sein vergleiche VfSlg 20.359 aus 2019,).
31
2.2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
32
2.2.1. Die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angewendete Bestimmung des §19 StSUG sieht – soweit im vorliegenden Fall relevant – vor, dass Bezugsberechtigte im Umfang der gewährten Leistungen Ersatz zu leisten haben, soweit sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind (§19 Abs1 Z1 StSUG).
33
2.2.2. Das Vermögen ist nicht verwertbar, wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte (§5 Abs5 Z1 StSUG). Nach einer demonstrativen Aufzählung gelte dies insbesondere für Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen (lita leg cit.) oder als Hausrat anzusehen sind (litb leg cit.), sowie für Kraftfahrzeuge, die etwa berufsbedingt erforderlich sind (litc leg cit.). Nicht verwertbar ist das Vermögen weiters, wenn es der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (§5 Abs5 Z2 StSUG) und soweit das Vermögen das Sechsfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach §293 Abs1 lita sublitbb ASVG nicht übersteigt (§5 Abs5 Z3 StSUG). Mit der eingeschränkten Verwertung des Vermögens führt das StSUG die grundsatzgesetzlichen Vorgaben in §7 Abs8 SH-GG aus.
34
2.2.3. Für das Bestehen eines Ersatzanspruches darf zudem keine Verjährung eingetreten sein (§19 Abs5 StSUG) und es dürfen keine Umstände vorliegen, auf Grund derer von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen abzusehen ist (§19 Abs6 StSUG). Seit der Novelle LGBl 10/2026 ist die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person und/oder des Unterhaltes der Angehörigen nicht mehr ausdrücklich als Umstand gemäß §19 Abs6 StSUG genannt. Von der Geltendmachung der Ersatzansprüche soll gemäß §19 Abs6 StSUG nur abgesehen werden, "wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre".2.2.3. Für das Bestehen eines Ersatzanspruches darf zudem keine Verjährung eingetreten sein (§19 Abs5 StSUG) und es dürfen keine Umstände vorliegen, auf Grund derer von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen abzusehen ist (§19 Abs6 StSUG). Seit der Novelle Landesgesetzblatt 10 aus 2026, ist die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person und/oder des Unterhaltes der Angehörigen nicht mehr ausdrücklich als Umstand gemäß §19 Abs6 StSUG genannt. Von der Geltendmachung der Ersatzansprüche soll gemäß §19 Abs6 StSUG nur abgesehen werden, "wenn damit ein unverhältnismäßig hoher, die Höhe der Ersatzansprüche übersteigender Verwaltungsaufwand verbunden wäre".
35
2.3. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verpflichtet die aktuelle Rechtslage die vollziehende Behörde jedoch nicht dazu, Ersatzansprüche auch in jenen Fällen durchzusetzen, in denen die Rückforderung die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person oder den Unterhalt der Angehörigen gefährden würde:
36
2.3.1. Mit den Bestimmungen in §19 Abs1 Z1 iVm §5 Abs5 StSUG wollte der Ausführungsgesetzgeber – §7 Abs8 SH-GG ausführend – verhindern, dass durch die Verwertung des Vermögens der bezugsberechtigten Personen eine Notlage eintritt. Ein solches Ergebnis liefe dem Zweck der Sozialhilfe, soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen zu vermeiden, zuwider.2.3.1. Mit den Bestimmungen in §19 Abs1 Z1 in Verbindung mit §5 Abs5 StSUG wollte der Ausführungsgesetzgeber – §7 Abs8 SH-GG ausführend – verhindern, dass durch die Verwertung des Vermögens der bezugsberechtigten Personen eine Notlage eintritt. Ein solches Ergebnis liefe dem Zweck der Sozialhilfe, soziale Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen zu vermeiden, zuwider.
37
2.3.2. Der Ausführungsgesetzgeber zählte daher in §5 Abs5 Z1 lita-c StSUG zur näheren Beschreibung des Begriffes "Notlage" in demonstrativer Weise bestimmte Gegenstände auf, auf die die bezugsberechtigte Person zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen ist. Nach §5 Abs5 Z3 StSUG hat der bezugsberechtigten Person zudem das Sechsfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes zu verbleiben.
38
2.3.3. Auch nach der Novelle LGBl 10/2026 sieht das StSUG demnach vor, dass der bezugsberechtigten Person bestimmte Gegenstände und finanzielle Mittel verbleiben müssen, um eine Notlage zu verhindern. Nach §19 Abs1 Z1 iVm §5 Abs5 StSUG hat die Behörde (und das Verwaltungsgericht) somit weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Ersatzpflicht die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person oder der Unterhalt der Angehörigen gefährdet wird. Liegen derartige Umstände vor, besteht mangels verwertbaren Vermögens insoweit kein Ersatzanspruch gemäß §19 StSUG, weil dadurch eine Notlage iSd §5 Abs5 StSUG ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden würde.2.3.3. Auch nach der Novelle Landesgesetzblatt 10 aus 2026, sieht das StSUG demnach vor, dass der bezugsberechtigten Person bestimmte Gegenstände und finanzielle Mittel verbleiben müssen, um eine Notlage zu verhindern. Nach §19 Abs1 Z1 in Verbindung mit §5 Abs5 StSUG hat die Behörde (und das Verwaltungsgericht) somit weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob durch die Ersatzpflicht die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person oder der Unterhalt der Angehörigen gefährdet wird. Liegen derartige Umstände vor, besteht mangels verwertbaren Vermögens insoweit kein Ersatzanspruch gemäß §19 StSUG, weil dadurch eine Notlage iSd §5 Abs5 StSUG ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden würde.
39
2.4. Bei diesem Ergebnis ist nicht ersichtlich, worin die von der Beschwerde behauptete Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Vertrauensschutzes liegt.
40
2.5. Aus der Sicht der Beschwerdesache bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dem bekämpften Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsvorschriften.
41
3. Zu den vorgebrachten Vollzugsbedenken:
42
3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998,, 16.488 aus 2002, und 20.299 aus 2018,) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
43
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808 aus 1980, mwN, 14.848 aus 1997,, 15.241 aus 1998, mwN, 16.287 aus 2001,, 16.640 aus 2002, und 19.518 aus 2011,).
44
3.2. Zwar führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass nach der Novelle LGBl 10/2026 eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person oder des Unterhaltes der Angehörigen nicht mehr zum Absehen von der Ersatzpflicht gemäß §19 Abs6 StSUG führen könne. Es prüft – neben der Alternativbegründung, dass die wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet sei – dennoch zusätzlich, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin iSd §19 Abs1 Z1 iVm §5 Abs5 StSUG verwertbar ist, insbesondere also, ob eine Notlage zu erwarten ist. 3.2. Zwar führt das Landesverwaltungsgericht Steiermark aus, dass nach der Novelle Landesgesetzblatt 10 aus 2026, eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der ersatzpflichtigen Person oder des Unterhaltes der Angehörigen nicht mehr zum Absehen von der Ersatzpflicht gemäß §19 Abs6 StSUG führen könne. Es prüft – neben der Alternativbegründung, dass die wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet sei – dennoch zusätzlich, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin iSd §19 Abs1 Z1 in Verbindung mit §5 Abs5 StSUG verwertbar ist, insbesondere also, ob eine Notlage zu erwarten ist.
45
3.3. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark sei im Fall der Beschwerdeführerin auch nach Abzug des Kostenersatzes auf Grund der verbleibenden Höhe der Erbschaft keine Notlage zu erwarten; das Vermögen sei verwertbar. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Kosten stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar, die verbunden mit der Ersatzpflicht die wirtschaftliche Existenz gefährden würden.
46
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark begründet vor dem Hintergrund der verbleibenden Höhe der Erbschaft aus verfassungsrechtlicher Perspektive nachvollziehbar, dass keine Notlage bzw keine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz zu erwarten ist. Ein willkürliches Verhalten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ist für den Verfassungsgerichtshof folglich nicht ersichtlich.
47
4. Aus denselben Gründen ist auch keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK) erkennbar.
48
5. Auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK, Art47 GRC) hat nicht stattgefunden. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl VfSlg 18.994/2010, 19.632/2012). Angesichts der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es aus verfassungsrechtlicher Perspektive vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist auch keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens ersichtlich.5. Auch eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK, Art47 GRC) hat nicht stattgefunden. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche , VfSlg 18.994 aus 2010,, 19.632 aus 2012,). Angesichts der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen ist es aus verfassungsrechtlicher Perspektive vertretbar, wenn es im Einklang mit dieser Rechtsprechung von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen hat. Entgegen den Beschwerdebehauptungen ist auch keine unangemessene Verzögerung des Verfahrens ersichtlich.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

49
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
50
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin in einem von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden – aus der Sicht dieser Beschwerdesache – verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Erkenntnis zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Die Beschwerdeführerin wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.
51
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche , VfSlg 19.867 aus 2014,).
52
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Sozialhilfe, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Rechtspolitik, Rechtsschutz, Eigentumseingriff, Verhandlung mündliche, Verfahrensdauer überlange, Armenwesen, Entscheidungsbegründung, fair trial, Auslegung eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1306.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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