Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet infolge Einbringung bei einer unzuständigen StelleRechtssatz
Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.03.2026 zugestellt. Die Eingabe wurde vom Beschwerdeführer bei einer unzuständigen Stelle – dem Bundesverwaltungsgericht – eingebracht. Sie langte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 17.04.2026 beim VfGH ein. Sie gilt daher als verspätet erhoben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Gericht ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E1152.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026