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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet infolge Einbringung bei einer unzuständigen StelleSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die vorliegende selbstverfasste Beschwerde wendet sich gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das nach dem Inhalt der dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Akten am 2. März 2026 zugestellt wurde.
Eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 13. April 2026 abgelaufen. Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet und langte dort am 17. April 2026 ein.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt (vgl etwa VfSlg 12.805/1991).Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine mit der Post an eine unzuständige Stelle adressierte Beschwerde, die erst von dieser an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, nicht mit dem Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht gilt vergleiche etwa VfSlg 12.805 aus 1991,).
Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt: Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2026 zugestellt. Die Eingabe wurde vom Beschwerdeführer bei einer unzuständigen Stelle – dem Bundesverwaltungsgericht – eingebracht. Sie langte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Verfassungsgerichtshof ein. Sie gilt daher als verspätet erhoben.
Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Gericht ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:E1152.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026