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L8500 StraßenNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Aufhebung von Teilen einer Einreihungsverordnung betreffend die Kategorisierung einer Straße als öffentlichen Interessentenweg mangels hinreichender Dokumentation der Voraussetzungen für die Erlassung insbesondere hinsichtlich des GemeingebrauchsRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "Mandling Süd" in der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming vom 13.09.2016, Z612/002?2016/3, über die Kategorisierung von öffentlichen Straßen der Stadtgemeinde Schladming (Einreihungsverordnung).
Das Stmk LStVG kennt drei Fälle, in denen eine Straße zu einer öffentlichen Straße wird: erstens den Fall der Widmung einer Straße als öffentlich durch Erlassung einer (Einreihungs?)Verordnung nach §8 Stmk LStVG; zweitens das Vorliegen der Tatsache, dass eine Privatstraße in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wurde; und schließlich drittens die Öffentlicherklärung einer Privatstraße durch Enteignung, weil ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise nicht befriedigt werden kann. Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet gemäß §3 leg cit die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen in einem Feststellungsverfahren. Unter Gemeingebrauch wird dabei verstanden, dass die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf. Der VfGH hat in seiner Rsp zu verschiedenen Landesstraßen(verwaltungs)gesetzen ausgesprochen, dass durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges durch Verordnung der Gemeinde mangels Eigentumserwerbs in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet wird. Eine Einreihungsverordnung gemäß §8 Stmk LStVG darf also hinsichtlich bereits bestehender Straßen nur dann ergehen, wenn sie schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren; bestehende Privatstraßen müssen hingegen gemäß §6 leg cit bescheidmäßig durch Enteignung als öffentlich erklärt werden.
Die Antragstellerin ist (Mit?)Eigentümerin der Grundstücke Nr 721/5, 721/6, 2/4, 2/6, 2/18 und 3/16, alle KG 67608 Pichl. Nach dem – vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming nicht bestrittenen – Antragsvorbringen handelt es sich bei diesen Grundstücken um in der Natur befestigte Straßen? bzw Weganlagen, die als "Mandling Süd" bezeichnet werden und mit der angefochtenen Wortfolge der Einreihungsverordnung als öffentlicher Interessentenweg iSd §7 Abs1 Z5 Stmk LStVG eingereiht wurden.
Der VfGH vermag dem auf die angefochtene Wortfolge der Einreihungsverordnung Bezug habenden Akt nicht zu entnehmen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Einreihungsverordnung die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung in Bezug auf die angefochtene Wortfolge geboten waren, hinreichend ermittelt und dokumentiert hätte:
Im vorliegenden Verordnungsakt ist lediglich festgehalten, dass mit der Einreihungsverordnung das öffentliche Straßennetz des gesamten Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Schladming neu kategorisiert werden solle, wobei §7 Stmk LStVG die Einteilung der Straßen in Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege vorsehe; alle übrigen Straßen würden Privatstraßen darstellen. Darüber hinaus findet sich die allgemeine Erläuterung, dass mit der Straßenkategorisierung versucht worden sei, nachvollziehbar Wege und Straßen zu kategorisieren. Konkrete, auf die in Rede stehende Straße bezogene Erhebungsschritte zur Frage, ob sie bereits vor der Verordnungserlassung dem öffentlichen Verkehr gewidmet war, können dem Verordnungsakt nicht entnommen werden. Insbesondere findet sich im Verordnungsakt kein Hinweis darauf, dass nach Ansicht des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des §2 Abs1 zweiter Fall Stmk LStVG bestehen könnten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Gemeinde auf Grund bestehender Zweifel ein Feststellungsverfahren nach den §§3 und 4 leg cit geführt und die Öffentlichkeit der Straße festgestellt hat.
Auch die in der Äußerung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schladming ins Treffen geführte Behauptung, der Gemeingebrauch an der in Rede stehenden Straße sei zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung unstrittig gewesen, weil auf Grund der äußeren Umstände, der Handlungen der Straßenverwaltung sowie der langjährigen Übung durchgehend von einer öffentlichen Straße ausgegangen habe werden können und der Straßenverwaltung bis zur Erlassung der Einreihungsverordnung keine Einwände gegen die Einstufung bekannt gewesen seien, ändert per se nichts daran, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Einreihungsverordnung die tatsächlichen Voraussetzungen, die für die Erlassung der Einreihungsverordnung in Bezug auf die angefochtene Wortfolge geboten waren, nicht hinreichend ermittelt und dokumentiert hat.
Die verordnungserlassende Behörde hat es somit verabsäumt, sich vor der Verordnungserlassung in nachvollziehbarer Weise mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Einreihung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die im (Mit?)Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke, die von der Einreihungsverordnung erfasst sind, auseinanderzusetzen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Interessentenweg, Einreihungsverordnung, Straßenverwaltung, Ermittlungsverfahren, Gemeingebrauch (einer Straße), GemeindestraßeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V259.2025Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026