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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §2 Abs4 und des §12 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (in der Folge: Hundeausbildungsverordnung), BGBl II 56/2012, idF BGBl II 33/2025 und trägt im Wesentlichen Bedenken vor, die bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren und ihn zur Aufhebung von §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung bestimmt haben (VfGH 17.3.2026, V100/2025). Im Hinblick auf §12 Abs2 Hundeausbildungsverordnung werden im Übrigen – abseits eines behaupteten untrennbaren Zusammenhanges – keine eigenständigen Bedenken vorgebracht (vgl dazu erneut VfGH 17.3.2026, V100/2025, Rz 74 f.). Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des §2 Abs4 und des §12 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (in der Folge: Hundeausbildungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, 56 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 33 aus 2025, und trägt im Wesentlichen Bedenken vor, die bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof waren und ihn zur Aufhebung von §2 Abs4 Hundeausbildungsverordnung bestimmt haben (VfGH 17.3.2026, V100/2025). Im Hinblick auf §12 Abs2 Hundeausbildungsverordnung werden im Übrigen – abseits eines behaupteten untrennbaren Zusammenhanges – keine eigenständigen Bedenken vorgebracht vergleiche dazu erneut VfGH 17.3.2026, V100/2025, Rz 74 f.). Vor diesem Hintergrund lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V24.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026