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86/01 Veterinärrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z2Leitsatz
Verstoß einer Verordnung zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut gegen die Kundmachungsanordnung des BienenseuchenG auf Grund (ausschließlich) elektronischer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Rahmen des RIS anstelle ordnungsgemäßer Kundmachung durch Anschlag an der AmtstafelRechtssatz
Gesetzwidrigkeit der Sperrzonenverordnung vom 30.03.2023 (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Bienen), Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Nr 1/2023.Gesetzwidrigkeit der Sperrzonenverordnung vom 30.03.2023 (Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden betreffend die Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Bienen), Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Nr 1 aus 2023,.
Für die Beurteilung der rechtmäßigen Kundmachung der Sperrzonenverordnung ist §3a Abs1 BienenseuchenG maßgeblich: Nach stRsp des VfGH ist die Frage des rechtmäßigen Zustandekommens einer Verordnung – wozu auch die Frage ihrer rechtmäßigen Kundmachung gehört – nach den im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden Vorschriften zu beurteilen; die Sperrzonenverordnung wurde im Zeitpunkt ihrer Erlassung auf §3a Abs1 BienenseuchenG gestützt.
Nachdem §3a Abs1 letzter Satz BienenseuchenG für auf diese Bestimmung gegründete Verordnungen die Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel als zwingende Kundmachungsform anordnete und die Sperrzonenverordnung ausschließlich im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (elektronisch im Rahmen des RIS) kundgemacht wurde, entsprach ihre Kundmachung nicht den Anforderungen des §3a Abs1 BienenseuchenG. Die in Prüfung gezogenen §§1 und 2 Abs1 Sperrzonenverordnung erweisen sich daher als gesetzwidrig.
Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft nicht nur die im Anlassfall präjudiziellen Bestimmungen der Sperrzonenverordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen; es ist daher hinsichtlich der ganzen Verordnung auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. Mit §1 Aufhebungsverordnung wurde die Sperrzonenverordnung aufgehoben; gemäß ihrem §2 trat die Aufhebungsverordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden in Kraft, sohin mit Ablauf des 07.07.2023.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verordnung Kundmachung, Tierschutz, Tierseuchen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V23.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026