TE Vfgh Beschluss 2026/6/16 G77/2026

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit jeweils der Wortfolgen "erster Fall" in §197b Abs1 und §197c der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 5631/1975, idF BGBl I 65/2025, weil dadurch zum einen die Antragsteller von einem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdachtes (§197a Abs1 zweiter Fall StPO) nicht zu verständigen seien (§197b Abs1 StPO), und zum anderen den Antragstellern das Recht genommen werde, infolge einer solchen Beendigung des Verfahrens einen Antrag auf Verfolgung nach §197c StPO zu stellen. Die angefochtenen Bestimmungen seien daher gleichheitswidrig, unbestimmt und böten keinen effektiven Rechtsschutz (Art47 Abs2 GRC).Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit jeweils der Wortfolgen "erster Fall" in §197b Abs1 und §197c der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt 5631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 65 aus 2025,, weil dadurch zum einen die Antragsteller von einem Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels Anfangsverdachtes (§197a Abs1 zweiter Fall StPO) nicht zu verständigen seien (§197b Abs1 StPO), und zum anderen den Antragstellern das Recht genommen werde, infolge einer solchen Beendigung des Verfahrens einen Antrag auf Verfolgung nach §197c StPO zu stellen. Die angefochtenen Bestimmungen seien daher gleichheitswidrig, unbestimmt und böten keinen effektiven Rechtsschutz (Art47 Abs2 GRC).

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vgl VfSlg 19.629/2019, 19.853/2014, 20.222/2017; zum Bestimmtheitsgebot vgl VfSlg 13.785/1994, 18.821/2009, 19.530/2011, 20.070/2016) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen erfasst Art6 EMRK (zur Parallelität des Art6 Abs1 EMRK mit Art47 Abs2 GRC vgl VfSlg 19.632/2012) in Bezug auf Strafverfahren nur diejenigen Personen, gegen die eine strafrechtliche Anklage erhoben wurde; darunter fallen zB nicht Anzeigeerstatter (vgl Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren. MRK und IPBPR, 2005, Art6 EMRK/Art14 IPBPR Rz 28 mwN). Zudem erfolgt bei der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht im Sinne von §1 Abs3 iVm §197a Abs1 StPO vorliegt, gerade keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage gemäß Art6 EMRK (vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK7, 2021, §24 Rz 27).Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers vergleiche VfSlg 19.629 aus 2019,, 19.853 aus 2014,, 20.222 aus 2017,; zum Bestimmtheitsgebot vergleiche VfSlg 13.785 aus 1994,, 18.821 aus 2009,, 19.530 aus 2011,, 20.070 aus 2016,) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Im Übrigen erfasst Art6 EMRK (zur Parallelität des Art6 Abs1 EMRK mit Art47 Abs2 GRC vergleiche VfSlg 19.632 aus 2012,) in Bezug auf Strafverfahren nur diejenigen Personen, gegen die eine strafrechtliche Anklage erhoben wurde; darunter fallen zB nicht Anzeigeerstatter vergleiche Gollwitzer, Menschenrechte im Strafverfahren. MRK und IPBPR, 2005, Art6 EMRK/Art14 IPBPR Rz 28 mwN). Zudem erfolgt bei der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft, ob ein Anfangsverdacht im Sinne von §1 Abs3 in Verbindung mit §197a Abs1 StPO vorliegt, gerade keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage gemäß Art6 EMRK vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK7, 2021, §24 Rz 27).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G77.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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