TE Vfgh Beschluss 2026/6/16 G38/2026 ua

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §274 Abs2, 3 und 4 ABGB, JGS 946/1811, idF BGBl I 25/2025, in §275 Abs1 ABGB, JGS 946/1811, idF BGBl I 25/2025 und in §127 Abs1 und Abs3 AußStrG, BGBl I 111/2003, idF BGBl I 59/2017 behauptet.Im Antrag wird die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen in §274 Abs2, 3 und 4 ABGB, JGS 946 aus 1811,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025,, in §275 Abs1 ABGB, JGS 946 aus 1811,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2025, und in §127 Abs1 und Abs3 AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2017, behauptet.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 20.188/2017; VfGH 3.3.2026, G197/2025; 3.3.2026, G9/2026) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 20.188 aus 2017,; VfGH 3.3.2026, G197/2025; 3.3.2026, G9/2026) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse und Prozessvoraussetzungen geprüften – Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G38.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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