Begründung
I. Antragrömisch eins. Antrag
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Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §25 Abs1 des Gesetzes vom 7. Juli 1896, RGBl. 140, betreffend die Einräumung von Notwegen (im Folgenden: NotwegeG) und §13 Abs1 zweiter Satz desselben Gesetzes, in der Fassung BGBl I 112/2003 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, §25 Abs1 des Gesetzes vom 7. Juli 1896, RGBl. 140, betreffend die Einräumung von Notwegen (im Folgenden: NotwegeG) und §13 Abs1 zweiter Satz desselben Gesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2003, als verfassungswidrig aufzuheben. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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§13. (1) Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (§14) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (§25) abzusprechen.
§. 25.Paragraph 25,
(1) Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notwegs sind einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks zu ersetzen."
III. Sachverhalt und Antragsvorbringenrömisch drei. Sachverhalt und Antragsvorbringen
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1. Der Antragsteller bringt vor, dass er am 29. Mai 2025 beim Bezirksgericht Wiener Neustadt einen Antrag auf Einräumung eines Notweges gestellt habe. Seinen Liegenschaften fehle es nämlich an einem (hinreichenden) Anschluss zum öffentlichen Straßennetz. Derzeit ruhe das Verfahren, weil die Parteien Gespräche über eine gütliche Lösung führten. Ob es zu einer gütlichen Lösung kommen werde, sei ungewiss.
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2. Anlass für den Antrag sei das Kostenersatzregime des Notwegegesetzes. Nach
§25 Abs1 NotwegeG seien die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendigen Kosten des Verfahrens zur Einräumung oder Erweiterung eines Notweges einschließlich der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung vom Eigentümer des notleidenden Grundstückes zu ersetzen. Der Antragsteller habe daher den Antragsgegnern unabhängig vom Ausgang des Notwegeverfahrens die Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung zu ersetzen. §13 Abs1 zweiter Satz NotwegeG sei wegen untrennbaren Zusammenhangs mitanzufechten.
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§25 Abs1 NotwegeG sei verfassungswidrig, weil er der effektiven Rechtsdurchsetzung entgegenstehe. Der Antragsteller habe bereits "die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens" in seinem Rekurs gegen die Abweisung seines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung angeregt, das Landesgericht Wiener Neustadt sei seiner Anregung nicht gefolgt. Auch das Bezirksgericht Wiener Neustadt habe "derzeit keine Veranlassung" gesehen, seiner Anregung zu folgen.
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3. Der Antrag sei zulässig, weil
§25 NotwegeG "unmittelbar und hinreichend bestimmt" in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreife. Der Antragsteller sei in ein Notwegeverfahren verstrickt und hohe Prozesskosten seien bereits entstanden, die er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu ersetzen habe. Ein zumutbarer alternativer Rechtsweg stehe dem Antragsteller nicht offen: Seiner Anregung, einen Antrag auf Gesetzesprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, seien weder das Bezirksgericht Wiener Neustadt noch das Landesgericht Wiener Neustadt gefolgt. Ein Parteiantrag auf Normenkontrolle sei ihm nicht offen gestanden, weil sich sein Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung gerichtet habe und gegen die beschlussmäßige Festlegung des Streitwertes ein Rechtsmittel nicht vorgesehen sei.
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Dem Antragsteller sei es nicht zumutbar, den Ausgang des Verfahrens in erster Instanz abzuwarten, um den Verfassungsgerichtshof sodann anzurufen, weil die Frage der Kostenersatzpflicht maßgebliche Bedeutung dafür habe, ob sich der Antragsteller die Fortführung des Verfahrens (Eintritt in ein aufwändiges Beweisverfahren, Sachverständige etc.) überhaupt leisten könne und wie er das Verfahren führe. Eine ex-post-Kontrolle könne keinen effektiven Rechtsschutz bewirken. Ein Einschreiten des Verfassungsgerichtshofes sei daher in einem möglichst frühen Verfahrensstadium geboten, um rasch Klarheit über die drohende Kostenbelastung zu haben.
IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit
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1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes setzt die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,). 10
2. Ein solcher anderer zumutbarer Weg steht dem Antragsteller zur Verfügung:
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Durch seinen Antrag auf Einräumung eines Notweges hat der Antragsteller ein (außerstreitiges) Verfahren nach §9 NotwegeG in Gang gesetzt. Damit gibt es ein – wenn auch nach dem Vorbringen des Antragstellers derzeit ruhendes – gerichtliches Verfahren, das dem Antragsteller die Gelegenheit bietet, bei den Zivilgerichten die Stellung eines Antrages auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG anzuregen (VfSlg 8312/1978, 8552/1979, 11.480/1987, 19.674/2012). Ob bzw inwieweit die Gerichte der Anregung folgen, ist für das Vorliegen eines anderen Weges nicht ausschlaggebend (VfSlg 8552/1979, 11.823/1988; VfGH 5.6.2014, G52/2014 ua; 11.6.2018, G91/2018). Durch seinen Antrag auf Einräumung eines Notweges hat der Antragsteller ein (außerstreitiges) Verfahren nach §9 NotwegeG in Gang gesetzt. Damit gibt es ein – wenn auch nach dem Vorbringen des Antragstellers derzeit ruhendes – gerichtliches Verfahren, das dem Antragsteller die Gelegenheit bietet, bei den Zivilgerichten die Stellung eines Antrages auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG anzuregen (VfSlg 8312 aus 1978,, 8552 aus 1979,, 11.480 aus 1987,, 19.674 aus 2012,). Ob bzw inwieweit die Gerichte der Anregung folgen, ist für das Vorliegen eines anderen Weges nicht ausschlaggebend (VfSlg 8552 aus 1979,, 11.823 aus 1988,; VfGH 5.6.2014, G52/2014 ua; 11.6.2018, G91/2018). 12
Zudem kann der Antragsteller bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen seine Bedenken gegen §25 NotwegeG im Wege eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen. Besonders außergewöhnliche Umstände, die diesen Weg der Rechtsverfolgung nicht zumutbar machen würden (vgl VfSlg 8312/1978, 19.674/2012; VfGH 12.10.2016, G269/2016 ua), liegen nicht vor. Insbesondere ist es dem Antragsteller zumutbar, das Notwegeverfahren vor dem Hintergrund der geltenden Kostenersatzregelung fortzuführen, um seine Bedenken in einem Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.Zudem kann der Antragsteller bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen seine Bedenken gegen §25 NotwegeG im Wege eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantragen. Besonders außergewöhnliche Umstände, die diesen Weg der Rechtsverfolgung nicht zumutbar machen würden vergleiche VfSlg 8312 aus 1978,, 19.674 aus 2012,; VfGH 12.10.2016, G269/2016 ua), liegen nicht vor. Insbesondere ist es dem Antragsteller zumutbar, das Notwegeverfahren vor dem Hintergrund der geltenden Kostenersatzregelung fortzuführen, um seine Bedenken in einem Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. 13
Da dem Antragsteller somit zumutbare Wege offen stehen, seine Bedenken gegen
§25 NotwegeG anders als im Wege eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, ist er zur Antragstellung nicht legitimiert. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
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Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
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Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.