TE Vfgh Beschluss 2026/6/16 E639/2026 ua

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Veröffentlicht am 16.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
II.römisch zwei.
Die zu E639/2026 und E649/2026 protokollierten Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Verbindungsbahn unter §1 Z1 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung ("Raum Wien") fällt, und ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren (vgl VfSlg 14.886/1997) insoweit nicht anzustellen.Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Verbindungsbahn unter §1 Z1 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung ("Raum Wien") fällt, und ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren vergleiche VfSlg 14.886 aus 1997,) insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

Soweit in den Beschwerden die Verfassungswidrigkeit des §1 des Hochleistungsstreckengesetzes und die Gesetzwidrigkeit der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung (hinsichtlich der Worte "Wien – St. Pölten") behauptet wird, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgebot (vgl zum "differenzierten Legalitätsprinzip" zB VfSlg 13.785/1994, 20.130/2016, 20.192/2017, 20.476/2021; zu §1 Abs1 HLG überdies VfSlg 18.322/2007) hinzuweisen.Soweit in den Beschwerden die Verfassungswidrigkeit des §1 des Hochleistungsstreckengesetzes und die Gesetzwidrigkeit der 2. Hochleistungsstrecken-Verordnung (hinsichtlich der Worte "Wien – St. Pölten") behauptet wird, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Bestimmtheitsgebot vergleiche zum "differenzierten Legalitätsprinzip" zB VfSlg 13.785 aus 1994,, 20.130 aus 2016,, 20.192 aus 2017,, 20.476 aus 2021,; zu §1 Abs1 HLG überdies VfSlg 18.322 aus 2007,) hinzuweisen.

Soweit in der zu E707/2026 protokollierten Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §40 Abs5 dritter Satz UVP-G 2000 behauptet wird, so hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Art136 Abs2 B-VG entgegensteht (vgl VfSlg 20.515/2021).Soweit in der zu E707/2026 protokollierten Beschwerde die Verfassungswidrigkeit des §40 Abs5 dritter Satz UVP-G 2000 behauptet wird, so hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Neuerungsverbot nach Beschwerdeerhebung grundsätzlich nicht dem Rechtsstaatsgebot widerspricht und auch nicht Art136 Abs2 B-VG entgegensteht vergleiche VfSlg 20.515 aus 2021,).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen und die zu E639/2026 und E649/2026 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen und die zu E639/2026 und E649/2026 protokollierten Beschwerden gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E639.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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