Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Der Beschwerdeführer beantragte beim Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (belangte Behörde) mit Antrag vom 8. Oktober 2014 die Gewährung der Invaliditätsversorgung ab 1. Dezember 2013. Am 12. April 2015 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Die belangte Behörde erließ am 10. Juni 2015 einen Bescheid, in dem sie den Antrag abwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde am 26. Februar 2016 mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde; die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde Revision. Mit Erkenntnis vom 23. März 2017, Ro 2016/11/0016, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge ersetze das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches über die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension nicht die Antragsvoraussetzung nach §30 Abs1 lita der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden: WFF-Satzung).
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2. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte der Beschwerdeführer den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 20. Juni 2017 vor, in welchem festgestellt wird, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers "Erwerbsunfähigkeit ab 1.12.2013 besteht." Am 16. Oktober 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 2015 keine Folge. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 30. Juli 2018, Ra 2018/11/0032, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gericht den mittlerweile vorliegenden Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend das Bestehen der Erwerbsunfähigkeit ignoriert habe.
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3. Am 2. April 2019 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 8. Februar 2022, Ro 2019/11/0016, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, zumal dieses nicht dargelegt habe, dass der Umfang der erforderlichen Ermittlungen eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde gerechtfertigt hätte.
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4. Der Beschwerdeführer stellte am 6. September 2022 erneut einen Fristsetzungsantrag. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. November 2022 insoweit Folge, als die Invaliditätsversorgung ab 1. August 2014 im Ausmaß einer Grundrente in der Höhe von monatlich € 262,38 brutto und einer Zusatzleistung in der Höhe von monatlich € 249,09 brutto gewährt und 14 mal jährlich ausbezahlt werde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung eine außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2024, Ra 2023/11/0011, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das angefochtene Erkenntnis mangels nachvollziehbarer Darstellung der Errechnung der Pensionsansprüche keiner nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden könne.
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5. Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2025 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage eines versicherungsmathematischen Gutachtens das Folgende:
"Der Beschwerdeführer beantragt, das Gericht möge erlassen nachstehendes
ERKENNTNIS
1. Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer ***, geboren am ***, ab dem 01.12.2013 auf Lebensdauer an jedem Letzten eines Kalendermonats, eine Invaliditätsversorgung in der Höhe von EUR 1.235,34 (Wert Dezember 2013), wertgesichert nach dem VPI 2010, Ausgangsmonat Dezember 2013, (entsprechend der ersten Tabelle in Kapitel 3.1. auf Seite 6 des beiliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.01.2025; dies ergibt mit Stichtag 01.01.2025 einen Betrag von EUR 1.731,58) und zusätzlich jeweils eine weitere monatliche Invaliditätsversorgung am 30. Juni und am 30. November eines jeden Kalenderjahres in der gleichen Höhe bei sonstiger Exekution zu zahlen.
2. Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich ist weiters schuldig, dem Beschwerdeführer ***, geboren am ***, den Betrag von EUR 34.171,77 an bis zum 01.01.2025 aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. (errechnet entsprechend der zweiten Tabelle in Kapitel 3.1. auf Seite 6 des beiliegenden Sachverständigengutachtens vom 19.01.2025) binnen 14 Tagen zu Handen des Beschwerdeführervertreters bei sonstiger Exekution zu zahlen."
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Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 27. Jänner 2025 und am 17. März 2025 eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erhob am 26. Mai 2025 neuerlich einen Fristsetzungsantrag.
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6. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Mai 2025 gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde insoweit Folge, als die Invaliditätsversorgung ab 1. August 2014 im Ausmaß einer Grundrente in der Höhe von monatlich € 262,38 brutto und einer Zusatzleistung in der Höhe von monatlich € 249,09 brutto gewährt und 14 mal jährlich ausbezahlt werde; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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7. Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) und auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Art6 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet werden. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses insoweit, als "die Beschwerde 'im Übrigen abgewiesen wurde'". Begründend wird dazu im Wesentlichen das Folgende vorgebracht:
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7.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe den angewendeten Rechtsvorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, indem es von einem Ausschluss der Valorisierung ausgehe, es mangels Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Verzugszinsen verneine und es die Versorgungsleistung nicht ab dem Vorliegen der Invalidität, sondern ab 1. August 2014 zuerkenne. Sollte der Verfassungsgerichtshof nicht der Ansicht sein, dass die Vorschriften die belangte Behörde dazu verpflichten würden, die in Rede stehenden Leistungen in ihrem Wert zu sichern, macht der Beschwerdeführer die Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften des ÄrzteG 1998 und der WFF-Satzung, insbesondere des §98 Abs7 ÄrzteG 1998, geltend.
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7.2. Zudem sei die Verfahrensdauer überlang. Die Gesamtdauer betrage zehn Jahre und neun Monate und das Verfahren erstrecke sich über fünf Rechtsgänge. Der Beschwerdeführer habe zweimal Fristsetzungsanträge gestellt und mehrmals um rasche Erledigung ersucht. Das Verfahren habe für den 69-jährigen Beschwerdeführer eine besondere persönliche Bedeutung, zumal es seine Pensionsansprüche betreffe, für die er viele Jahre Beitragszahlungen geleistet habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe die Ermittlungstätigkeit erst im vierten Rechtsgang aufgenommen – dies sei objektiv nicht begründbar. Komplexere Rechtsfragen seien lediglich im ersten Rechtsgang in Rede gestanden. Der Beschwerdeführer habe in den letzten beiden Revisionen angeregt, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst in der Sache entscheide; dem sei nicht nachgekommen worden. Der Beschwerdeführer hätte durch weitere Säumnisbehelfe nicht darauf hinwirken können, dass die Gesamtverfahrensdauer wesentlich verkürzt werde. Auch habe er jederzeit am Verfahren mitgewirkt.
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8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legte die Gerichtsakten vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
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9. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich hat eine Äußerung erstattet, in der er dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Dabei führt er zum Vorbringen der überlangen Verfahrensdauer wie folgt aus:
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Der belangten Behörde seien keine Verfahrensverzögerungen anzulasten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer in nicht unerheblichem Maß selbst verursacht habe, indem er den für die Antragstellung notwendigen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht rechtzeitig vorgelegt habe und an der angeordneten Untersuchung durch einen Vertrauensarzt nicht mitgewirkt habe. Indem der Beschwerdeführer nur einmal einen Fristsetzungsantrag gestellt habe, habe er die ihm offenstehenden Säumnisbehelfe nicht ausgeschöpft.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169/1998 idF BGBl I 135/2009, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, lauten: "Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz
§80c. Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.
[…]
Versorgungsleistungen
§97. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
1. an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
2. an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
3. an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
4. an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§115).
(2) Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.
§98. (1) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
1. Altersversorgung,
2. Invaliditätsversorgung,
3. Kinderunterstützung,
4. Hinterbliebenenversorgung:
a) Witwen- und Witwerversorgung,
b) Waisenversorgung sowie
c) die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners.
(1a) Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds können folgende zusätzliche Versorgungsleistungen gewährt werden:
1. Bestattungsbeihilfe,
2. Hinterbliebenenunterstützung.
(2) Die im Abs1 Z1 und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf §108a Abs1 auch für die im Abs1 Z3, 4 lita und b genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
(3) Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 716,55 Euro monatlich gewährt. Die Leistungen nach Abs1 Z1 bis 3, 4 lita und b können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
(4) Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Abs3 vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.
(5) Die Leistungen gemäß Abs1 sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind. Erreichen die Leistungen gemäß Abs1 Z1 bis 3, 4 lita und b weniger als ein Zehntel der in Abs3 angeführten Grundleistung, so kann die Satzung eine einmalige, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnete, Kapitalabfindung vorsehen.
(6) Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Abs1 ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.
(6a) Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens zusätzliche einmalige Leistungen vorsehen.
(7) Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf §108a einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.
[…]
§100. (1) Invaliditätsversorgung ist zu gewähren, wenn der Kammerangehörige infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes dauernd oder vorübergehend unfähig ist. Die Satzung kann festlegen, ab welchem Zeitraum der Berufsunfähigkeit eine vorübergehende Invaliditätsversorgung zu gewähren ist. Der Verwaltungsauschuß ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzungen eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen.
(2) Vorübergehende Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist. Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert.
(3) Der Leistungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn diese weniger als drei Monate andauert. Die näheren Voraussetzungen für den Bezug der Invaliditätsversorgung sind in der Satzung zu regeln.
[…]
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
(2) Neben den Beiträgen nach Abs1 fließen dem Wohlfahrtsfonds seine Erträgnisse, Zuwendungen aus Erbschaften, Stiftungen und anderen Fonds, Vermächtnisse sowie Schenkungen und sonstige Zweckwidmungen zu.
(3) Die Finanzierung der Versorgungsleistungen ist nach dem Umlageverfahren, dem Kapitaldeckungsverfahren, dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach anderen anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren auszurichten."
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2. Die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, kundgemacht auf www.arztnoe.at, in der Fassung des Beschlusses der erweiterten Vollversammlung vom 4. Dezember 2013, lautete auszugsweise:
"1. Versorgungsleistungen
§23
(1) Als Versorgungsleistung werden auf Antrag gewährt:
1. Altersversorgung
2. Invaliditätsversorgung,
3. Kinderunterstützung
4. Hinterbliebenenversorgung
a) Witwen- und Witwerversorgung sowie die Versorgung des
hinterbliebenen eingetragenen Partners,
b) Waisenversorgung.
(2) Die im Abs1 Z1, Z2 und Z4 lita angeführten Versorgungsleistungen bestehen aus:
1. der Grundrente
a) der Grundleistung gemäß §98 Abs3 Ärztegesetz
b) der Ergänzungsleistung gemäß §98 Abs2 Ärztegesetz, sowie
2. der Zusatzleistung gemäß §98 Abs2 Ärztegesetz.
(3) Die Versorgungsleistungen im Sinne des §23 Abs1 Z1 bis 4 werden 14 mal jährlich gewährt.
[…]
§25
Wertsicherung - Wertsteigerung
Die Anpassung von Leistungen und die Bewertung geleisteter Beiträge kann alljährlich durch die Erweiterte Vollversammlung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und bei Vorliegen eines versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß §5a Abs1 sowie unter Bedachtnahme auf §108a Abs1 Ärztegesetz erfolgen.
[…]
§30
Invaliditätsversorgung
(1) Ist ein WFF-Mitglied infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des ärztlichen und/oder zahnärztlichen Berufs dauernd oder vorübergehend unfähig und sind alle Beitragsvorschreibungen zum Wohlfahrtsfonds gedeckt, so
a) ist die Invaliditätsversorgung zu gewähren, wenn ein die Invalidität fest stellender Bescheid eines gesetzlichen Sozialversicherungsträgers vorliegt,
b) kann die Invaliditätsversorgung gewährt werden, sofern ein durch einen gemäß Abs4 bestellten Vertrauensarzt erstelltes Gutachten die Berufsunfähigkeit bestätigt.
(2) Im Fall des §30 Abs1 lita hat der Verwaltungsausschuss die Invaliditätsversorgung höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, für den der gesetzliche Sozialversicherungsträger die Invalidität festgestellt hat.
(3) Vorübergehende Berufsunfähigkeit im Sinne des §30 Abs1 liegt vor, wenn diese nach begründeter medizinischer Voraussicht in absehbarer Zeit zu beheben ist, jedoch die Dauer der in §43 Abs1 festgelegten maximalen Bezugsdauer der Krankenunterstützung übersteigt. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der vorübergehenden Berufsunfähigkeit obliegt dem Verwaltungsausschuss.
(4) Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, zur Feststellung der Voraussetzung nach §30 Abs1 und Abs3 eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt anzuordnen. Gleichzeitig hat der Verwaltungsausschuss im Anlassfall einen geeigneten Arzt als Vertrauensarzt zu bestellen, wobei dieser der Bestellung zuzustimmen hat und ihm unter der Voraussetzung seiner Zustimmung alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kosten einer solchen Untersuchung trägt der Wohlfahrtsfonds.
(5) Übersteigt die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit den in §43 Abs1 festgelegten Zeitraum, so kann – wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind – die Altersversorgung oder die Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit beantragt werden.
(6) Wird bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung im Sinne des §30 Abs3 das Vorliegen der dauernden Invalidität festgestellt, so können die Leistungen im Sinne des §30 Abs4 an Stelle der Krankenunterstützung schon mit dem Zeitpunkt der Feststellung gewährt werden.
(7) Eine bis zum Beginn der Invaliditätsversorgung in Anspruch genommene Krankenunterstützung ist auf die Invaliditätsversorgung anzurechnen.
§31
Ausmaß der Invaliditätsversorgung
(1) Die Invaliditätsversorgung wegen dauernder Berufsunfähigkeit besteht aus:
a) der Grundrente
b) der Zusatzleistung
(2) Die Grundrente wird in der nach §28 in Betracht kommenden Höhe gewährt.
(3) Die Zusatzleistung wird entsprechend der Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß §29 gewährt.
(4) Bei Vorliegen einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit wird die Invaliditätsversorgung in der Höhe der Grundrente gewährt."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
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Die – zulässige – Beschwerde ist teilweise begründet.
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1. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Dauer des Verfahrens im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist verletzt zu sein. Dies trifft zu:
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1.1. Art6 EMRK gewährt jedermann einen Anspruch darauf, dass über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" in angemessener Frist entschieden wird, und ist im vorliegenden Verfahren über die Gewährung einer Invaliditätsversorgung anwendbar (VfSlg 14.210/1995; EGMR 24.6.1993, 14.518/89, Schuler-Zgraggen).1.1. Art6 EMRK gewährt jedermann einen Anspruch darauf, dass über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" in angemessener Frist entschieden wird, und ist im vorliegenden Verfahren über die Gewährung einer Invaliditätsversorgung anwendbar (VfSlg 14.210 aus 1995,; EGMR 24.6.1993, 14.518/89, Schuler-Zgraggen). 19
1.2. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl VfSlg 17.307/2004, 17.582/2005, 17.644/2005, 18.509/2008, 18.743/2009; VfGH 28.2.2023, E430/2022). 1.2. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, die die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und des Verhaltens der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant vergleiche VfSlg 17.307 aus 2004,, 17.582 aus 2005,, 17.644 aus 2005,, 18.509 aus 2008,, 18.743 aus 2009,; VfGH 28.2.2023, E430/2022). 20
Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre (vgl VfSlg 16.385/2001 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VfSlg 17.821/2006, 18.066/2007, 18.509/2008).Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist. Der Rechtsprechung ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK anzunehmen wäre vergleiche VfSlg 16.385 aus 2001, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; VfSlg 17.821 aus 2006,, 18.066 aus 2007,, 18.509 aus 2008,). 21
1.3. Das hier zu beurteilende Verfahren wurde mit dem Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2014 initiiert, mit dem er die Gewährung der Invaliditätsversorgung begehrte. Die gesamte Verfahrensdauer bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2025 beträgt sohin mehr als zehn Jahre.
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1.4. Die in ihrem Gesamtausmaß unangemessene Dauer des Verfahrens ist überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben (vgl EGMR 3.2.2005, 37.040/02, Riepl). 1.4. Die in ihrem Gesamtausmaß unangemessene Dauer des Verfahrens ist überwiegend dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben vergleiche EGMR 3.2.2005, 37.040/02, Riepl).
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1.4.1. Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass auch der Beschwerdeführer ua durch das Ergreifen von Rechtsmitteln immer wieder zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat, was ihm jedoch für sich genommen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl VfSlg 19.715/2012). 1.4.1. Der Verfassungsgerichtshof verkennt dabei nicht, dass auch der Beschwerdeführer ua durch das Ergreifen von Rechtsmitteln immer wieder zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat, was ihm jedoch für sich genommen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann vergleiche VfSlg 19.715 aus 2012,). 24
1.4.2. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens eine Säumnisbeschwerde – vom 12. April 2015 – und drei Fristsetzungsanträge – vom 2. April 2019, vom 6. September 2022 und vom 26. Mai 2025 – erhoben. Zudem hat der Beschwerdeführer in den Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angeregt, dieser möge selbst in der Sache entscheiden.
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1.4.3. Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juli 2018, Ra 2018/11/0032, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2017 deswegen behoben hat, weil es den im Laufe des Verfahrens vorgelegten "Feststellungsbescheid der [Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft] vom 20. Juni 2017 betreffend das Bestehen der Erwerbsunfähigkeit des Revisionswerbers ignoriert hat." Darüber hinaus begründete der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung vom 8. Februar 2022, Ro 2019/11/0016, über die Aufhebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. April 2019 damit, dass es zu Unrecht von einer meritorischen Entscheidung abgesehen habe und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen habe.
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1.5. Dem hier zu beurteilenden Verfahren kann zwar eine gewisse Komplexität auf Grund der umfassenden Akten und der zu beantwortenden Rechtsfragen nicht abgesprochen werden. Allerdings wurden die zu beantwortenden Rechtsfragen schon frühzeitig – im ersten Rechtsgang – durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt (siehe VwGH 23.3.2017, Ro 2016/11/0016; vgl VfSlg 20.715/2025). 1.5. Dem hier zu beurteilenden Verfahren kann zwar eine gewisse Komplexität auf Grund der umfassenden Akten und der zu beantwortenden Rechtsfragen nicht abgesprochen werden. Allerdings wurden die zu beantwortenden Rechtsfragen schon frühzeitig – im ersten Rechtsgang – durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt (siehe VwGH 23.3.2017, Ro 2016/11/0016; vergleiche VfSlg 20.715 aus 2025,). 27
1.6. Überdies ist im vorliegenden Verfahren, das die Gewährung bzw die Bemessung der Invaliditätsversorgung des – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2025 69-jährigen – Beschwerdeführers betrifft, von einer besonderen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auszugehen (vgl EGMR 16.9.1996, 20.024/92, Süßmann, Z61; 2.6.2009, 31.675/04, Codarcea, Z89)1.6. Überdies ist im vorliegenden Verfahren, das die Gewährung bzw die Bemessung der Invaliditätsversorgung des – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2025 69-jährigen – Beschwerdeführers betrifft, von einer besonderen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auszugehen vergleiche EGMR 16.9.1996, 20.024/92, Süßmann, Z61; 2.6.2009, 31.675/04, Codarcea, Z89)
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1.7. In einer Gesamtschau ist sohin festzustellen, dass die Verfahrensdauer von mehr als zehn Jahren bis zur (fünften) Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. Mai 2025 unangemessen lang ist.
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1.8. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist verletzt worden.
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1.9. Durch die (begehrte) Aufhebung der das (bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden, angefochtenen Entscheidung würde diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art6 Abs1 EMRK stattgefunden hat; insoweit ist folglich der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuweisen (vgl VfSlg 17.307/2004, 17.644/2005, 19.715/2012).1.9. Durch die (begehrte) Aufhebung der das (bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden, angefochtenen Entscheidung würde diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hat sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist nach Art6 Abs1 EMRK stattgefunden hat; insoweit ist folglich der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuweisen vergleiche VfSlg 17.307 aus 2004,, 17.644 aus 2005,, 19.715 aus 2012,). 31
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
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2.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
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2.2. Die vorliegende Beschwerde rügt – abgesehen von der Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist – die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, insoweit nicht anzustellen.
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2.3. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern bzw zum öffentlichen Interesse der Funktionsfähigkeit der kammereigenen Altersversorgung (vgl VfSlg 16.908/2003, 19.722/2012, 20.645/2023) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.2.3. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gewährleistung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Selbstverwaltungskörpern bzw zum öffentlichen Interesse der Funktionsfähigkeit der kammereigenen Altersversorgung vergleiche VfSlg 16.908 aus 2003,, 19.722 aus 2012,, 20.645 aus 2023,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 35
2.4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).2.4. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG; zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,). IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
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1. Der Beschwerdeführer ist in seinem durch Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist verletzt worden.
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2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und enthält die Kosten im gesetzlichen Ausmaß, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Feststellung der Verletzung des Art6 Abs1 EMRK zur Gänze durchgedrungen ist (vgl VfSlg 19.715/2012; VfGH 2.10.2013, B1566/2012). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG und enthält die Kosten im gesetzlichen Ausmaß, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Feststellung der Verletzung des Art6 Abs1 EMRK zur Gänze durchgedrungen ist vergleiche VfSlg 19.715 aus 2012,; VfGH 2.10.2013, B1566/2012). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.