Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsangehörige und beantragte in Österreich am 20. März 2022 internationalen Schutz.
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2. In ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund an, dass sich in ihrer Heimat ein Mann eines anderen Stammes in sie verliebt habe, der sie verfolge. Die Beschwerdeführerin habe danach einen Mann geheiratet, der ihrem Stamm angehöre. Während der Hochzeit sei dieser Mann umgebracht worden; zudem sei die Beschwerdeführerin von Angehörigen des anderen Mannes entführt und vergewaltigt worden, wobei ihr rechtes Bein gebrochen worden sei. Der Stamm der Beschwerdeführerin habe nichts dagegen unternehmen und ihre Familie sie nicht verteidigen können.
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In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie 2017 einen Mann kennengelernt habe, der einem anderen Clan angehöre. Die Beschwerdeführerin habe mit ihm eine Beziehung gehabt und sie hätten heiraten wollen. Der Mann habe dies seiner Familie mitgeteilt, die eine Ehe wegen der Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin habe gemeint, dass sie die Beziehung beenden müssten, wenn die Eltern des Mannes mit der Ehe nicht einverstanden seien. Der Mann habe daraufhin gesagt, dass er die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen würde und sie heiraten werde, egal ob seine Eltern zustimmen würden oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe schlussendlich eingewilligt. Im Oktober 2018 seien die Mutter und fünf Schwestern des Mannes zur Beschwerdeführerin nachhause gekommen und hätten sie geschlagen; auch die Mutter der Beschwerdeführerin habe einen Schlag abbekommen. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, dass sie die Beziehung zu dem Mann sofort beenden solle. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten daraufhin die Entscheidung getroffen, dass sie ihren Cousin heiraten müsse; die Hochzeit sei im November 2018 gewesen. Der andere Mann sei bei der Hochzeit erschienen, habe den Mann der Beschwerdeführerin geschlagen und sei dann mit zwei weiteren Personen zur Beschwerdeführerin "in den Salon" gekommen, in dem sie sich befunden habe. Der Mann habe sie gepackt und gesagt, dass die Beschwerdeführerin mitkommen müsse. Er habe sie daraufhin am Fuß getreten und ihr somit den Fuß gebrochen. Der Mann der Beschwerdeführerin sei dann gekommen und habe sie beschützt, woraufhin der andere Mann eine Pistole gezogen und auf den Mann der Beschwerdeführerin geschossen habe. Der andere Mann habe die Beschwerdeführerin daraufhin zum Auto, wo die beiden anderen Personen gewartet hätten, und in der Folge in die Wohnung eines Freundes gebracht. Dort habe der Mann die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Kleider auszuziehen, was sie nicht gemacht habe. Er habe ihr daraufhin die Kleider vom Leib gerissen und sie vergewaltigt. Dann habe der Mann eine Frau bezüglich der Beschneidung gefragt, die ihn zur Apotheke geschickt habe. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin geflohen.
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3. Mit Bescheid vom 6. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung sowohl des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia ab. Zudem erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß
§57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Somalia fest und bestimmte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise.
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4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen unter anderem aus, dass ihr die Flucht gelungen sei, als der Mann, der sie vergewaltigt habe, zur Apotheke gegangen sei, weil die Beschwerdeführerin Probleme wegen der Beschneidung gehabt habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie ihr die Flucht gelungen sei, an, dass sie "pharaonisch" beschnitten sei und der Mann versucht habe, ihre "Narbe zu öffnen", was nicht funktioniert habe. Der Mann habe eine Frau gekannt, die "so etwas öffn[e]", und gemeint, dass die Beschwerdeführerin eine Betäubungsspritze brauche. Während der Mann auf dem Weg gewesen sei, um die Betäubungsspritze zu holen, habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, zu flüchten.
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5. Mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als unbegründet ab. Betreffend den maßgeblichen Sachverhalt hält das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Somalia aus einem der Konventionsgründe verfolgt werde; ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass sie ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten habe. Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der Konventionsgründe habe, glaubhaft zu machen. Insbesondere seien in den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zahlreiche – exemplarisch näher angeführte – Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zutage getreten; zudem seien ihre Ausführungen zu den angeblichen Ereignissen oberflächlich und vage gewesen. Auch sonst hätten sich keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergeben.
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6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten – insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander – behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
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7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keine Äußerung erstattet.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
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1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 12
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,). 13
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,). 14
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
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3.1. Die Beschwerdeführerin erwähnte eine Genitalverstümmelung bereits in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Ausführungen zum Fluchtgrund. Ebenso führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sie genitalverstümmelt worden sei. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Genitalverstümmelung. Im Erkenntnis werden diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar wiedergegeben; das Bundesverwaltungsgericht setzt sich damit in der Folge aber nicht weiter auseinander.
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3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Somalia geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sein können, bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass eine bereits vorgenommene weibliche Genitalverstümmelung eine asylrelevante Verfolgung auch wegen der Gefahr einer Vornahme weiterer Genitalverstümmelungen (anderer Form), etwa anlässlich einer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes, begründen kann. Eine bereits vorgenommene Genitalverstümmelung rechtfertigt daher keinesfalls ohne weitere Ermittlungen die Annahme, dass die individuelle Situation der Beschwerdeführerin von vornherein nicht asylrechtlich relevant wäre und keine weitere Beschneidung drohe (siehe zuletzt etwa VfGH 25.2.2025,
E3443/2024, mwN; 5.6.2025,
E544/2025).
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3.3. Das Bundesverwaltungsgericht wäre insofern gehalten gewesen, sich mit der bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung – vorgebrachten Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es in potentiell asylrelevanten und damit entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sein Erkenntnis sohin mit Willkür belastet (vgl zB VfGH 25.2.2025, E3443/2024; vgl auch VfGH 24.9.2018, E2684/2017).3.3. Das Bundesverwaltungsgericht wäre insofern gehalten gewesen, sich mit der bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Folge auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung – vorgebrachten Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, hat es in potentiell asylrelevanten und damit entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sein Erkenntnis sohin mit Willkür belastet vergleiche zB VfGH 25.2.2025, E3443/2024; vergleiche auch VfGH 24.9.2018, E2684/2017). III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
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1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
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2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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3. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf
§88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– enthalten.