RS Vfgh 2026/6/17 E880/2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2026
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an einen Staatsangehörigen des Irans; mangelnde Auseinandersetzung mit dem militärischen Konflikt im Iran und seinen Folgen für Angehörige der Zivilbevölkerung

Rechtssatz

Das BVwG legt seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 12.02.2026" zugrunde und begründet – gestützt auf diese Länderfeststellungen – die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine Situation im Iran eintreten könnte, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedeuten würde. Zum Jahreswechsel 2025/2026 sei es im Iran zu landesweiten Protesten gekommen, allerdings hätten diese Proteste mittlerweile ein Ende gefunden. Es sei zwar eine erhöhte (militärische) Präsenz der USA im Nahen Osten zu beobachten, den Länderinformationen bzw aktuellen Medienberichten zufolge werde aber auf eine diplomatische Lösung zwischen den USA und dem Iran hingearbeitet. Die Sicherheitslage im Iran sei daher zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht derart volatil, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Für einen militärischen Konflikt, von dem das gesamte iranische Staatsgebiet betroffen wäre, würden – zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG – keine Anhaltspunkte vorliegen.Das BVwG legt seinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12 vom 12.02.2026" zugrunde und begründet – gestützt auf diese Länderfeststellungen – die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine Situation im Iran eintreten könnte, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedeuten würde. Zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, sei es im Iran zu landesweiten Protesten gekommen, allerdings hätten diese Proteste mittlerweile ein Ende gefunden. Es sei zwar eine erhöhte (militärische) Präsenz der USA im Nahen Osten zu beobachten, den Länderinformationen bzw aktuellen Medienberichten zufolge werde aber auf eine diplomatische Lösung zwischen den USA und dem Iran hingearbeitet. Die Sicherheitslage im Iran sei daher zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG nicht derart volatil, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohen würde. Für einen militärischen Konflikt, von dem das gesamte iranische Staatsgebiet betroffen wäre, würden – zum Entscheidungszeitpunkt des BVwG – keine Anhaltspunkte vorliegen.

Die "Kurzinformation der Staatendokumentation, US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran" vom 02.03.2026 berichtet, dass die USA und Israel am 28.02.2026 den Iran mittels Luftschlägen angegriffen haben. Laut "Kurzinformation der Staatendokumentation, US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran" vom 09.03.2026 dauerte der Konflikt im Iran weiter an.

Das BVwG verkennt seine aus Art2 und 3 EMRK folgende Verpflichtung zu beurteilen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der genannten Grundrechte, insbesondere eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes bestehen würde. Zur Beurteilung dessen sind vor allem hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen:

Auf Grund der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung (dh Zustellung) seiner Entscheidung verfügbaren Länderinformationen, insbesondere der Kurzinformationen der Staatendokumentation vom 02. und 09.03.2026 zu den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf den Iran, sowie auf Grund der breiten medialen Berichterstattung ab dem 28.02.2026 über die Entwicklungen im Iran, die für das BVwG als notorisch gelten können, wäre das BVwG im vorliegenden Fall gehalten gewesen, sich mit dem militärischen Konflikt im Iran und einer damit verbundenen ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses militärischen Konfliktes für Angehörige der Zivilbevölkerung, wie den Beschwerdeführer, auseinanderzusetzen und dahingehende Ermittlungen anzustellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E880.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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