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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VGLeitsatz
Auswertung in ArbeitSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art139 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139
B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 , B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
Der Antrag behauptet die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument Nr 8343, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Stadt Wien am 23. März 2023, Pr. Zl 2417018-2022-GGI, soweit sich dieser auf den Bereich der Liegenschaft ***, ***, bezieht.
In Anbetracht der vorgelegten Verordnungsakten bestehen beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Plandokumentes Nr 8343. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen nachvollziehbar begründet, eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt und daher seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten (vgl VfGH 19.6.2026, V43/2025).In Anbetracht der vorgelegten Verordnungsakten bestehen beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Plandokumentes Nr 8343. Der Verordnungsgeber hat sein Vorgehen nachvollziehbar begründet, eine ausreichende Grundlagenforschung durchgeführt und daher seinen planerischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten vergleiche VfGH 19.6.2026, V43/2025).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:V44.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026