RS Vfgh 2026/6/19 E1920/2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144
InformationsfreiheitsG §14
AVG §8
VfGG §7 Abs1, §85 Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung soweit mit dem Erkenntnis eines LVwG die Verpflichtung zur Erteilung von Informationen ausgesprochen wird; Unmöglichkeit der Rückgängigmachung der Erteilung von Informationen im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses; keine Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beschluss des LVwG betreffend die Versagung der Parteistellung mangels Vollzugstauglichkeit und Konkretisierung

Rechtssatz

Eine offenkundige Unzulässigkeit der Beschwerde ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ob die beschwerdeführende Gesellschaft (tatsächlich) zur Beschwerde legitimiert ist, hat der VfGH in einem Verfahren gemäß §85 Abs2 VfGG nicht zu entscheiden. Bei der gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des VfGH soll durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses während der Dauer des Erkenntnisbeschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges des Erkenntnisbeschwerdeverfahrens nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte. Dies ist der Fall, soweit sich die Beschwerde gegen das Erkenntnis des LVwG richtet. Die Erteilung der Informationen vom dazu auf Grund dieses Erkenntnisses verpflichteten Rechtsträger könnte – im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses durch den VfGH – nicht rückgängig gemacht werden.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss des LVwG wendet, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser Beschluss angesichts des bereits abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keinem Vollzug (mehr) zugänglich ist. Im Übrigen hat es die beschwerdeführende Gesellschaft unterlassen, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – insbesondere das Vorliegen eines Nachteiles iSd §85 Abs2 VfGG – in ihrem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihr obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen: Die beschwerdeführende Gesellschaft legt in ihrem Antrag dar, "dass das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, die begehrte Auskunft nicht erteilen zu müssen, vereitelt werden würde, wenn diese Auskunft noch während des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erteilt werden müsste", und verweist diesbezüglich auf Judikatur des VwGH. Mit dem angefochtenen Beschluss wird jedoch weder die *** GmbH noch die beschwerdeführende Gesellschaft noch ein sonstiger Rechtsträger zu einer Informationserteilung verpflichtet. Es ist demnach ausgeschlossen, dass der von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachte Nachteil durch den Vollzug des von ihr angefochtenen Beschlusses bewirkt wird.

Entscheidungstexte

  • E1920/2026
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.06.2026 E1920/2026

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, Informationsfreiheit, Parteistellung, VfGH / Legitimation, Rechtsschutz, Datenschutz, Landesverwaltungsgericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1920.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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