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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art118Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer Gemeinde betreffend eine Bestimmung des Vlbg BauG 2001 mangels Eingriffs in das Selbstverwaltungsrecht der antragstellenden Gemeinde; kein Bestehen eines Rechtsanspruchs der Gemeinde auf eine bestimmte örtliche Raumplanung von Unterkünften zur GrundversorgungRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §20a Vlbg BauG 2001 idF LGBl 34/2025.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §20a Vlbg BauG 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 2025,.
Die Regelung des §20a Vbg BauG nimmt bestimmte Bauvorhaben betreffend Unterkünfte zur Grundversorgung von den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorgaben – von den Bedingungen des §20a Abs1 lita bis litc Vbg BauG abgesehen – aus. Dies hat zur Konsequenz, dass (unter anderem) die örtliche Flächenwidmung der antragstellenden Gemeinde Bludesch für (bestehende) Unterkünfte zur Grundversorgung iSd §29 Vbg Sozialleistungsgesetz gemäß §20a Vbg BauG nicht (mehr) zu beachten ist. Durch die angefochtene Bestimmung des §20a Vbg BauG wird jedoch der Gemeinde Bludesch ihr Recht auf Selbstverwaltung, einen Flächenwidmungsplan im eigenen Wirkungsbereich im Rahmen des Vbg Raumordnungsgesetzes und Baugesetzes zu erlassen, nicht vorenthalten oder entzogen:
Dass sich die Gemeinde bei der Ausübung ihres die Wahrnehmung des eigenen Wirkungsbereiches umfassenden Rechtes auf Selbstverwaltung an den "Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes" zu halten hat, ergibt sich aus Art118 Abs4 B?VG. Es besteht kein Rechtsanspruch der Gemeinde darauf, dass der zur Regelung zuständige Gesetzgeber die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Unterkünfte zur Grundversorgung in einer bestimmten Weise regelt. Die örtliche Raumplanung betreffend Unterkünfte zur Grundversorgung wird auch nicht einer anderen Gebietskörperschaft übertragen. Die antragstellende Gemeinde kann daher durch die angefochtene Bestimmung des §20a Vbg BauG nicht in ihrer Rechtssphäre, dh in ihrem Recht auf Selbstverwaltung berührt sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Grundversorgung, Sozialhilfe, Baurecht, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Wirkungsbereich eigenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G69.2026Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026