RS Vfgh 2026/6/23 E1131/2026

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Veröffentlicht am 23.06.2026
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1
StGG Art2
Tir BauO 2022 §33
Tir RaumOG 2022 §27, §29, §31, §35, §41, §42, §43, §47, §77
Örtliches Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom 04.08.2020 §3
Flächenwidmungsplanänderung "Nr. 6" der Gemeinde Wängle vom 08.04.2019
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht betreffend die (neuerliche) Abweisung einer Nachbarbeschwerde gegen die Errichtung eines Laufstalls und einer Güllegrube nach Aufhebung einer Änderung des Flächenwidmungsplans durch den VfGH; keine Auseinandersetzung mit der Frage der "Arrondierung des Baulandes"; keine Zulässigkeit der Bebauung des – gemäß dem (noch immer geltenden) Örtlichen Raumordnungskonzept als "ökologisch wertvolle Freihaltefläche" ausgewiesenen – Grundstücks

Rechtssatz

Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 10.03.2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) die (Nachbar-)Beschwerden der Einschreiter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wängle, mit welchem dem Bauwerber die Baubewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt wurde, erneut als unbegründet ab. Das LVwG kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilfläche des Grundstückes, auf dem das Bauvorhaben bewilligt wurde, in der Folge der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den VfGH widmungsfrei sei, sohin ein sogenannter "weißer Fleck" bestehe. Nach Auffassung des LVwG sei durch die mit E v 27.02.2025, V87/2024, erfolgte Aufhebung der Flächenwidmung "Sonderfläche Stallgebäude gemäß §47 TROG 2022" einer Teilfläche des Grundstückes keine "zwingende gesetzliche Voraussetzung weggefallen, die der Erteilung einer Baubewilligung" entgegenstünde. Die ergänzend vom LVwG eingeholten und auch vom Bauwerber vorgelegten (Lärm-, Geruchs- und humanmedizinischen) Sachverständigengutachten hätten ergeben, dass für die Beschwerdeführer keine wesentliche Beeinträchtigung der Wohnqualität und auch keine Gesundheitsbeeinträchtigung durch die mit dem Bauvorhaben verbundenen Immissionen (Lärm und Geruch) gegeben seien. Den (Nachbar-)Beschwerden komme sohin keine Berechtigung zu.

Ungeachtet der positiven immissionstechnischen Beurteilung des Bauvorhabens durch die Sachverständigen hat das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis neuerlich die Bewilligung für den Neubau eines Laufstalles für Milchvieh und einer geschlossenen Güllegrube auf dem Grundstück Nr 2098, KG 86040 Wängle, erteilt, ohne dass sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH geändert hätte:

Das LVwG verkennt in seinem Erkenntnis, dass das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Wängle vom 04.08.2020 zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nach wie vor galt; dieses statuiert in seinem §3 Abs1 litd die Voraussetzungen für die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz für die Verwirklichung des Bauvorhabens notwendige Ausweisung als "Sonderfläche sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen". Diese Festlegung in §3 Abs1 litd ÖROK Wängle ist auch nach der Aufhebung des Flächenwidmungsplans "Nr 6" der Gemeinde Wängle (dh bei Vorliegen eines sogenannten "weißen Fleckes") im Baubewilligungsverfahren maßgebend, wäre es doch sinnwidrig, im zweiten Rechtsgang die im ÖROK Wängle festgelegten Voraussetzungen für eine Fläche, auf der ein Stallgebäude errichtet werden soll, zu ignorieren und damit die Beschwerdeführer schlechter zu stellen als nach dem früher geltenden Flächenwidmungsplan "Nr 6" der Gemeinde Wängle.

Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Auseinandersetzung mit E v 27.02.2025, V87/2024 zur grundlegenden Frage der "Arrondierung des Baulandes" erfolgte und nur unter dieser Voraussetzung überhaupt eine baurechtliche Bewilligung des Bauvorhabens zur Errichtung eines Stallgebäudes in Frage kommt, widerspricht die erteilte Baubewilligung durch das LVwG nicht nur den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 iVm §3 litd ÖROK Wängle, sondern auch den vom VfGH im zur Zahl V87/2024 geführten Verordnungsprüfungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen.Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Auseinandersetzung mit E v 27.02.2025, V87/2024 zur grundlegenden Frage der "Arrondierung des Baulandes" erfolgte und nur unter dieser Voraussetzung überhaupt eine baurechtliche Bewilligung des Bauvorhabens zur Errichtung eines Stallgebäudes in Frage kommt, widerspricht die erteilte Baubewilligung durch das LVwG nicht nur den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 in Verbindung mit §3 litd ÖROK Wängle, sondern auch den vom VfGH im zur Zahl V87/2024 geführten Verordnungsprüfungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen.

Im Lichte der E v 27.02.2025, V87/2024, und vom 11.03.2025, E926/2023, hätte dementsprechend das LVwG angesichts der zuvor bestandenen Widmung als "Freiland" sowie des Umstandes, dass das Grundstück Nr 2098 KG 86040 Wängle im ÖROK Wängle als "[ö]kologisch wertvolle Freihaltefläche" iSd §31 Abs1 lita iVm §27 Abs2 litj TROG 2022 ausgewiesen ist, nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bebauung einer Teilfläche dieses Grundstückes im Sinne der aufgehobenen Sonderflächenwidmung zulässig ist. Mit seiner Entscheidung unterläuft das LVwG entgegen Art139 bzw Art144 B?VG die Erkenntnisse des VfGH.Im Lichte der E v 27.02.2025, V87/2024, und vom 11.03.2025, E926/2023, hätte dementsprechend das LVwG angesichts der zuvor bestandenen Widmung als "Freiland" sowie des Umstandes, dass das Grundstück Nr 2098 KG 86040 Wängle im ÖROK Wängle als "[ö]kologisch wertvolle Freihaltefläche" iSd §31 Abs1 lita in Verbindung mit §27 Abs2 litj TROG 2022 ausgewiesen ist, nicht davon ausgehen dürfen, dass die Bebauung einer Teilfläche dieses Grundstückes im Sinne der aufgehobenen Sonderflächenwidmung zulässig ist. Mit seiner Entscheidung unterläuft das LVwG entgegen Art139 bzw Art144 B?VG die Erkenntnisse des VfGH.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Raumplanung örtliche, Widmung, Bindung (der Verwaltungsgerichte an VfGH), Grundlagenforschung, Nachbarrechte, Baurecht, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E1131.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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