RS Vfgh 2026/6/25 G76/2026 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2026
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Index

70/06 Schulunterricht
70/08 Privatschulen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
SchulunterrichtsG §43a, §80b Abs2 Z3, §80b Abs2 Z4, §82 Abs29 Z1
PrivatschulG §2 Abs2, §2b, §22 Abs1, §24 Abs2, §29 Abs15
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des SchulunterrichtsG und PrivatschulG betreffend das Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren mangels Vorliegens der aktuellen Betroffenheit; keine Vorwirkungen für die antragstellenden Parteien durch die noch nicht in Kraft getretenen Verbotsregelungen

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung von § 43a, §80b Abs2 Z3 und Z4 SchulunterrichtsG (SchUG), BGBl I 117/2025, eine näher bezeichnete Wortfolge in §82 Abs29 Z1 SchUG, BGBl I 117/2025, §2b, §24 Abs2 und §29 Abs15 PrivatschulG sowie näher bezeichnete Wortfolgen in §2 Abs2 und §22 Abs1 PrivatschulG.Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung von Paragraph 43 a,, §80b Abs2 Z3 und Z4 SchulunterrichtsG (SchUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2025,, eine näher bezeichnete Wortfolge in §82 Abs29 Z1 SchUG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2025,, §2b, §24 Abs2 und §29 Abs15 PrivatschulG sowie näher bezeichnete Wortfolgen in §2 Abs2 und §22 Abs1 PrivatschulG.

Nach stRsp des VfGH kann eine Regelung, die entweder überhaupt noch nicht in Kraft steht oder zumindest für den Antragsteller (nach seinen persönlichen Verhältnissen) noch nicht wirksam geworden ist, nicht bekämpft werden. Eine Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Bestimmungen erhebliche Vorwirkungen entfalten und den Antragstellern ein Abwarten des Inkrafttretens daher nicht zumutbar ist.

Die antragstellenden Parteien begründen ihre aktuelle Betroffenheit im Wesentlichen damit, dass insbesondere die minderjährigen Antragstellerinnen eine Veränderung in der öffentlichen Wahrnehmung ihrer Kleidungsgewohnheiten wahrnehmen würden. Sie würden sich diskriminiert und psychisch belastet fühlen, weil sie das Kopftuch mit Beginn des Schuljahres 2026/2027 ablegen müssten. Sie würden sich schon jetzt Sorgen machen, dass Druck auf sie ausgeübt würde, das Kopftuch abzunehmen. Das Abnehmen des Kopftuches sei eine einschneidende und traumatische Erfahrung. Ihnen würde damit ein Teil ihrer Identität genommen. Sie hätten Sorge, in der Schule bloßgestellt und diskriminiert zu werden. Es würden zahlreiche Diskussionsveranstaltungen stattfinden. Die öffentliche und populistische Debatte polemisiere gegen Schülerinnen, die ein Kopftuch tragen wollten. Die Einführung des Kopftuchverbotes erfolge mit dem Ziel, zu polarisieren und die Gesellschaft zu spalten. Diese Wirkung entfalte die Novelle bereits jetzt. Sämtliche antragstellende Parteien müssten sich bereits jetzt damit auseinandersetzen, wie sie sich nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen verhalten müssten. Zudem würden sich die antragstellenden Parteien mit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle strafbar machen. Daher sei es ihnen nicht zumutbar, mit der Anfechtung der Regelungen zu warten, bis diese in Kraft getreten seien. Mit diesem Vorbringen kann eine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht begründet werden.Die antragstellenden Parteien begründen ihre aktuelle Betroffenheit im Wesentlichen damit, dass insbesondere die minderjährigen Antragstellerinnen eine Veränderung in der öffentlichen Wahrnehmung ihrer Kleidungsgewohnheiten wahrnehmen würden. Sie würden sich diskriminiert und psychisch belastet fühlen, weil sie das Kopftuch mit Beginn des Schuljahres 2026 aus 2027, ablegen müssten. Sie würden sich schon jetzt Sorgen machen, dass Druck auf sie ausgeübt würde, das Kopftuch abzunehmen. Das Abnehmen des Kopftuches sei eine einschneidende und traumatische Erfahrung. Ihnen würde damit ein Teil ihrer Identität genommen. Sie hätten Sorge, in der Schule bloßgestellt und diskriminiert zu werden. Es würden zahlreiche Diskussionsveranstaltungen stattfinden. Die öffentliche und populistische Debatte polemisiere gegen Schülerinnen, die ein Kopftuch tragen wollten. Die Einführung des Kopftuchverbotes erfolge mit dem Ziel, zu polarisieren und die Gesellschaft zu spalten. Diese Wirkung entfalte die Novelle bereits jetzt. Sämtliche antragstellende Parteien müssten sich bereits jetzt damit auseinandersetzen, wie sie sich nach dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen verhalten müssten. Zudem würden sich die antragstellenden Parteien mit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle strafbar machen. Daher sei es ihnen nicht zumutbar, mit der Anfechtung der Regelungen zu warten, bis diese in Kraft getreten seien. Mit diesem Vorbringen kann eine aktuelle Betroffenheit der antragstellenden Parteien im Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht begründet werden.

Die Verbotsregelungen sind im vorliegenden Fall noch nicht in Kraft getreten. Die minderjährigen Antragstellerinnen können wie bisher ungehindert in der Schule ein Kopftuch tragen. Auch die Antragsteller als Erziehungsberechtigte, die ausdrücklich Normadressaten sind, müssen noch keinen der in den bekämpften Bestimmungen dargelegten Pflichten nachkommen.

Im vorliegenden Fall entfalten sich somit keine der Rsp des VfGH entsprechenden Vorwirkungen für die antragstellenden Parteien. Alleine die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe ohne Hinzutreten etwaiger Verpflichtungen, mit denen ein Aufwand oder umfangreiche Vorbereitungen, wie insbesondere finanziell ins Gewicht fallende Aufwendungen bzw administrative, technische oder sonstige Vorkehrungen, einhergehen, reicht nicht aus, um Vorwirkungen iSd Judikatur des VfGH zu begründen.

Entscheidungstexte

  • G76/2026 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2026 G76/2026 ua

Schlagworte

Schulen, Religionsfreiheit, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Legitimation, Pflichtschulen, Privatschulen, Kinder, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G76.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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