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10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art8 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des VolksgruppenG sowie der gesamten VolksgruppenbeiräteV mangels Bestehens eines subjektives Rechts auf Einrichtung eines Volksgruppenbeirates bzw auf Anerkennung einer VolksgruppeRechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §2 VolksgruppenG idF BGBl I 84/2013 sowie der VolksgruppenbeiräteV idF BGBl 895/1993.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §2 VolksgruppenG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 84 aus 2013, sowie der VolksgruppenbeiräteV in der Fassung Bundesgesetzblatt 895 aus 1993,.
Die Antragsteller (österreichische Staatsbürger bosnischer Herkunft) sind nicht unmittelbar Adressaten der angefochtenen Bestimmungen des §2 VoGrG und der Volksgruppenbeiräteverordnung. Insbesondere wird weder durch §2 VoGrG noch durch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes ein subjektives Recht auf Einrichtung eines Volksgruppenbeirates bzw auf Anerkennung einer bzw als Volksgruppe begründet.
Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus der Staatszielbestimmung des Art8 Abs2 B?VG. Aus Art8 Abs2 B?VG kann sohin auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet werden, ein subjektives Recht auf Anerkennung einer (weiteren) Volksgruppe bzw ein formales Verfahren zur Anerkennung vorzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Volksgruppen, VfGH / Legitimation, Minderheiten, Rechte subjektiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2026:G179.2024Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026