TE Vfgh Erkenntnis 2026/7/1 V50/2025

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Veröffentlicht am 01.07.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weinitzen vom 19.10.2017, GZ: 120-20/1/2017, betreffend Verordnung einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h im Bereich der Gemeindestraße 'Prellerbergstraße' ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig [aufheben]", in eventu "für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, [aussprechen], dass die Verordnung gesetzwidrig war."

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

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1. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weinitzen vom 19. Oktober 2017, Z120-20/1/2017, hat folgenden Wortlaut:

"Verordnung

§1

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 wird gemäß §94 f StVO in Verbindung mit §43 Abs.1 lit.b Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 i.d.g.F. für die nachstehend angeführte Gemeindestraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h erlassen.Mit Gemeinderatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 wird gemäß §94 f StVO in Verbindung mit §43 Absatz eins, Litera b, Z1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 i.d.g.F. für die nachstehend angeführte Gemeindestraße eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h erlassen.

Gemeindestraße 'Prellerbergstraße' – Grundstück Nr 696/2 KG 63215 Fölling beginnt bei der Gemeindegrenze zu Eggersdorf bei Graz im Kuppenbereich (Einmündung Naherholungsweg bzw beginnendes Straßengefälle Richtung Süden) im Norden und endet beim Ortsgebiet Schaftalberg auf Höhe des Hauses Schaftalbergweg ***. Es handelt sich um einen ca 670 m langen Abschnitt im Freiland,

Das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h ist innerhalb dieses Bereichs in beiden Fahrtrichtungen verboten.

§2

Gemäß §44 Abs1 der StVO 1960 i.d.g.F. wird diese Verordnung durch Anbringen der Vorschriftszeichen gemäß §52 lita Ziff. 10a und 10b kundgemacht.

Diese Verordnung tritt dem Anbringen der Verkehrszeichen in Kraft.

Für den Gemeinderat

Der Bürgermeister

[…]"

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2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl 159/1960, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):

"§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. […]

c)-d) […]

(1a)-(11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a)-(5) […]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren

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1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 3. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Last gelegt, er habe am 18. Juli 2024 um 9:55 Uhr im Gemeindegebiet von Eggersdorf bei Graz, Prellerbergstraße ***, Richtung Schaftalberg, als Lenker eines näher bezeichneten Personenkraftwagens im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um durchschnittlich 18 km/h überschritten. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen einer Übertretung des §52 lita Z10a StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
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2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weinitzen vom 19.10.2017, GZ: 120-20/1/2017, betreffend Verordnung einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h im Bereich der Gemeindestraße 'Prellerbergstraße' ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig [aufheben]", in eventu "für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, [aussprechen], dass die Verordnung gesetzwidrig war."
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2.1. Zur Zulässigkeit des Antrages weist das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Wesentlichen darauf hin, dass es die angefochtene Verordnung im Beschwerdeverfahren anzuwenden habe und sie demnach präjudiziell sei.
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2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt sodann die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:
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2.2.1. In erster Linie sei die in Rede stehende Verordnung nicht gehörig kundgemacht. Eine aus Anlass des Beschwerdeverfahrens durch die Gemeinde Weinitzen durchgeführte Überprüfung der Verkehrszeichen habe ergeben, dass das nördliche der beiden Verkehrszeichen etwa sechseinhalb Meter von der Einmündung des Naherholungsweges entfernt (weiter südlich) aufgestellt sei. Bei einer Abweichung des tatsächlichen Aufstellungsortes des Verkehrszeichens von dem durch die Verordnung festgelegten Ort um fünf Meter oder mehr sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine gesetzmäßige Kundmachung mehr gegeben. Die Abweichung von sechseinhalb Metern im vorliegenden Fall liege eindeutig außerhalb dieser Toleranzgrenze. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantrage die Aufhebung der gesamten Verordnung, weil die gesetzwidrige Kundmachung die ganze Verordnung betreffe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes habe es auch eine gesetzwidrig kundgemachte Verordnung bis zu ihrer Aufhebung anzuwenden.
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2.2.2. Darüber hinaus hege das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken hinsichtlich der "Erforderlichkeit" der angefochtenen Verordnung im Sinne des §43 Abs1 litb StVO 1960. Aus der zugrunde liegenden verkehrstechnischen Stellungnahme ergebe sich, dass der in Rede stehende Straßenabschnitt eine wenig befahrene (nur 313 Fahrzeuge täglich) Gemeindestraße im Freiland sei. Die durchschnittliche Fahrbahnbreite betrage 4,00 bis 4,30 Meter. Auf Grund der geringen Fahrbahnbreite könnten zwei Personenkraftwagen nur mit einer Geschwindigkeitsreduktion auf etwa 10 km/h und teilweisem Ausweichen auf das Fahrbahnbankett aneinander vorbeifahren. Aus der Stellungnahme folge auch, dass Fußgänger den Straßenabschnitt für Zwecke der Naherholung – etwa zum Joggen – nutzen würden und dabei in Ermangelung eines Gehsteiges die Fahrbahn benützen müssten. Vor Erlassung der angefochtenen Verordnung habe auf dem Straßenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gegolten.
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Generell seien Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen außerhalb des Ortsgebietes sehr ungewöhnlich und durch besondere Gefahrenelemente zu begründen; solche würden sich weder auf Grund der örtlichen Gegebenheiten noch unter Heranziehung der verkehrstechnischen Stellungnahme nachvollziehbar ergeben. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark sei nicht ersichtlich, weshalb sich daraus für den von der Verordnung erfassten Geltungsbereich von etwa 670 Metern eine besondere Gefahrensituation ergeben sollte, zumal außerhalb des erfassten Straßenabschnittes – und wohl auf einer Vielzahl ähnlich schmaler Straßen in Österreich – im Wesentlichen gleiche äußere Gegebenheiten vorliegen würden. Dies gelte insbesondere für die erforderliche Geschwindigkeitsreduktion im Begegnungsfall. Aus §20 Abs1 StVO 1960 ergebe sich ohnehin eine Verpflichtung zur situationsangepassten Geschwindigkeitswahl. Hätte der Gesetzgeber allein die geringe Fahrbahnbreite als relevant angesehen, hätte er wohl eine gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung für Straßen mit geringer Fahrbahnbreite vorgesehen. Gleiches gelte für das Argument der Nutzung der Fahrbahn durch Fußgänger. Es sei nicht schlüssig, weshalb Fußgänger gerade im in Rede stehenden Straßenabschnitt der Prellerbergstraße stärker gefährdet sein sollten als auf anderen Streckenabschnitten dieser Straße bzw auf zahllosen ähnlich situierten schmalen Straßen im Freiland ohne Gehsteig.
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3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
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3.1. Zunächst räumt die verordnungserlassende Behörde ein, dass der Aufstellungsort des Verkehrszeichens um etwa sechseinhalb Meter vom in der Verordnung festgelegten Standort differiere.
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3.2. Die angefochtene Verordnung sei auf Grund einer – für den Gemeinderat ausreichend nachvollziehbaren – Stellungnahme der *** erlassen worden. Die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung habe einer Verkehrsberuhigung und vor allem der Sicherheit der Fußgänger, Anwohner und Schulkinder im betreffenden Straßenabschnitt dienen sollen. In der Praxis habe diese Maßnahme den gewünschten Erfolg erzielt. Es sei davon auszugehen, dass eine Aufhebung der Verordnung erneut zu Gefahrensituationen führen würde.
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4. Die Steiermärkische Landesregierung hat weder eine Äußerung erstattet noch auf die angefochtene Verordnung Bezug habende Akten vorgelegt.

IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

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1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).1.1. Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182 aus 2017, davon aus, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182 aus 2017,). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich vergleiche VfSlg 20.251 aus 2018,).
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Die angefochtene Verordnung ist durch die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a und 10b StVO 1960 kundgemacht worden, sodass sie ein Mindestmaß an Publizität erlangt hat und mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.
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1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
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Dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird eine Geschwindigkeitsübertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h am 18. Juli 2024 um 9:55 Uhr im Gemeindegebiet von Eggersdorf bei Graz, Prellerbergstraße ***, Richtung Schaftalberg, zur Last gelegt. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der in Rede stehende Straßenabschnitt entlang der Grenze zwischen der Gemeinde Weinitzen und der Gemeinde Eggersdorf bei Graz verläuft, ist der Annahme des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, dass es die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weinitzen vom 19. Oktober 2017, Z120-20/1/2017, im Beschwerdeverfahren anzuwenden hat, nicht entgegenzutreten.
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1.3. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht weiter einzugehen ist.

2. In der Sache

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2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt vergleiche VfSlg 11.580 aus 1987,, 14.044 aus 1995,, 16.674 aus 2002,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644 aus 1999,, 17.222 aus 2004,).
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2.2. Der Antrag ist nicht begründet.
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2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark äußert in seinem Antrag zunächst das Bedenken, dass die angefochtene Verordnung nicht gesetzmäßig im Sinne des §44 Abs1 StVO 1960 kundgemacht worden sei, weil das laut Verordnung vom 19. Oktober 2017, Z120-20/1/2017, bei der Einmündung des Naherholungsweges anzubringende Straßenverkehrszeichen tatsächlich etwa sechseinhalb Meter entfernt (weiter südlich) aufgestellt sei.
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2.2.1.1. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.
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Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht (vgl zB VwGH 25.6.2014, 2013/07/0294 sowie VfSlg 20.251/2018, jeweils mwN). Maßgeblich ist, ob der konkrete, den Beginn oder das Ende des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung markierende Aufstellungsort noch als vom – in der Verordnung zum Ausdruck kommenden – Willen des Verordnungsgebers gedeckt angesehen werden kann (vgl VfGH 19.6.2026, V262/2025).Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist zur Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine "zentimetergenaue" Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw Endes des verordneten Geltungsbereiches einer Verkehrsbeschränkung signifikant abweicht vergleiche zB VwGH 25.6.2014, 2013/07/0294 sowie VfSlg 20.251 aus 2018,, jeweils mwN). Maßgeblich ist, ob der konkrete, den Beginn oder das Ende des räumlichen Geltungsbereichs der Verordnung markierende Aufstellungsort noch als vom – in der Verordnung zum Ausdruck kommenden – Willen des Verordnungsgebers gedeckt angesehen werden kann vergleiche VfGH 19.6.2026, V262/2025).
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Vor diesem Hintergrund wird schon eine vergleichsweise geringfügige Abweichung als signifikant zu gelten haben, wenn der (als Beginn oder Ende des Geltungsbereichs) verordnete Aufstellungsort des Straßenverkehrszeichens einem bestimmten topographischen Merkmal (etwa dem Beginn einer Kurve) oder einer besonderen Straßenbeschaffenheit (etwa einem Bereich mit Fahrbahnschäden) entspricht oder wenn ein topographisches Merkmal unmittelbar als Beginn oder Ende des Geltungsbereichs bezeichnet wird (etwa ein konkretes Gebäude wie in VfSlg 20.251/2018).Vor diesem Hintergrund wird schon eine vergleichsweise geringfügige Abweichung als signifikant zu gelten haben, wenn der (als Beginn oder Ende des Geltungsbereichs) verordnete Aufstellungsort des Straßenverkehrszeichens einem bestimmten topographischen Merkmal (etwa dem Beginn einer Kurve) oder einer besonderen Straßenbeschaffenheit (etwa einem Bereich mit Fahrbahnschäden) entspricht oder wenn ein topographisches Merkmal unmittelbar als Beginn oder Ende des Geltungsbereichs bezeichnet wird (etwa ein konkretes Gebäude wie in VfSlg 20.251 aus 2018,).
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Ein größerer Toleranzbereich bei der Kundmachung von Verordnungen durch die Aufstellung von Verkehrszeichen kann demgegenüber dann angenommen werden, wenn die Gründe für die verordnete Regelung und deren Geltungsbereich nicht in kleinräumigen örtlichen Verhältnissen liegen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie groß der gesamte räumliche Geltungsbereich der Regelung ist und in welchem Verhältnis sodann das Ausmaß der Abweichung zu diesem Geltungsbereich steht (vgl in diesem Sinn VfGH 25.2.2025, V357/2023).Ein größerer Toleranzbereich bei der Kundmachung von Verordnungen durch die Aufstellung von Verkehrszeichen kann demgegenüber dann angenommen werden, wenn die Gründe für die verordnete Regelung und deren Geltungsbereich nicht in kleinräumigen örtlichen Verhältnissen liegen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie groß der gesamte räumliche Geltungsbereich der Regelung ist und in welchem Verhältnis sodann das Ausmaß der Abweichung zu diesem Geltungsbereich steht vergleiche in diesem Sinn VfGH 25.2.2025, V357/2023).
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Bei der Regelung des fließenden Verkehrs – insbesondere durch Geschwindigkeitsbeschränkungen – kann für die Signifikanz einer Abweichung überdies die auf der jeweiligen Verkehrsfläche höchstzulässige Annäherungsgeschwindigkeit von Bedeutung sein (wobei kurzfristige – zB witterungsbedingte – Reduktionen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außer Betracht bleiben); typischerweise wird in einem Bereich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wesentlich langsamer als mit der Höchstgeschwindigkeit gefahren. Entspricht die Abweichung einer Distanz, die – unter Zugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer durchschnittlichen (mit einer Sekunde anzunehmenden – vgl Pürstl, StVO - Straßenverkehrsordnung16, §20, Anm. 35) Reaktionszeit – den Reaktionsweg unterschreitet, so kann dies im Allgemeinen nicht als signifikant angesehen werden, es sei denn, dass es dem Verordnungsgeber (wie in den oben genannten Beispielen) erkennbar auf einen ganz bestimmten, enger abgegrenzten Ort der Kundmachung ankommt. Umgekehrt kann eine Kundmachung in einem Fall wie dem vorliegenden aber jedenfalls dann nicht mehr als ordnungsgemäß gewertet werden, wenn die Abweichung so groß ist, dass sie mindestens dem (durchschnittlichen) Reaktionsweg von sich mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit nähernden Verkehrsteilnehmern entspricht (vgl VfGH 19.6.2026, V262/2025).Bei der Regelung des fließenden Verkehrs – insbesondere durch Geschwindigkeitsbeschränkungen – kann für die Signifikanz einer Abweichung überdies die auf der jeweiligen Verkehrsfläche höchstzulässige Annäherungsgeschwindigkeit von Bedeutung sein (wobei kurzfristige – zB witterungsbedingte – Reduktionen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außer Betracht bleiben); typischerweise wird in einem Bereich mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht wesentlich langsamer als mit der Höchstgeschwindigkeit gefahren. Entspricht die Abweichung einer Distanz, die – unter Zugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und einer durchschnittlichen (mit einer Sekunde anzunehmenden – vergleiche Pürstl, StVO - Straßenverkehrsordnung16, §20, Anmerkung 35) Reaktionszeit – den Reaktionsweg unterschreitet, so kann dies im Allgemeinen nicht als signifikant angesehen werden, es sei denn, dass es dem Verordnungsgeber (wie in den oben genannten Beispielen) erkennbar auf einen ganz bestimmten, enger abgegrenzten Ort der Kundmachung ankommt. Umgekehrt kann eine Kundmachung in einem Fall wie dem vorliegenden aber jedenfalls dann nicht mehr als ordnungsgemäß gewertet werden, wenn die Abweichung so groß ist, dass sie mindestens dem (durchschnittlichen) Reaktionsweg von sich mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit nähernden Verkehrsteilnehmern entspricht vergleiche VfGH 19.6.2026, V262/2025).
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2.2.1.2. §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weinitzen vom 19. Oktober 2017, Z120-20/1/2017, legt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf der Gemeindestraße "Prellerbergstraße" für beide Fahrtrichtungen fest, die bei "der Gemeindegrenze zu Eggersdorf bei Graz im Kuppenbereich (Einmündung Naherholungsweg bzw beginnendes Straßengefälle Richtung Süden) im Norden" beginnt und "beim Ortsgebiet Schaftalberg auf Höhe des Hauses Schaftalbergweg *** endet. Dabei "handelt [es] sich um einen ca 670 m langen Abschnitt im Freiland".
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Das antragstellende Gericht bringt vor, dass eine durch die verordnungserlassende Behörde durchgeführte Überprüfung der Verkehrszeichen ergeben habe, dass das nördliche der beiden Verkehrszeichen etwa sechseinhalb Meter von der Einmündung des Naherholungsweges entfernt (weiter südlich) aufgestellt sei. Die verordnungserlassende Behörde räumt in ihrer Äußerung die Abweichung von etwa sechseinhalb Metern ein.
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2.2.1.3. Unter Berücksichtigung der Art der verordneten Verkehrsbeschränkung sowie der konkreten Straßenverhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine signifikante Abweichung erkennen: Der konkrete Aufstellungsort liegt im unmittelbaren Nahebereich der in der Verordnung genannten Gemeindegrenze und im Bereich der Einmündung des Naherholungsweges bzw des beginnenden Straßengefälles Richtung Süden. Überdies liegt die Abweichung innerhalb des in der angefochtenen Verordnung festgelegten Geltungsbereiches, wodurch dieser nicht erweitert wird (vgl VfGH 14.6.2022, V285/2021). Die Abweichung war auch nicht so groß, dass sie unter Zugrundelegung der höchstzulässigen Annäherungsgeschwindigkeit von zumindest 30 km/h (Fahrtrichtung Norden) und der durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde (mindestens) dem Reaktionsweg entsprach. Der – in Ermangelung von Hinweisen auf die Erforderlichkeit einer spezifischen kleinräumigen Abgrenzung am (auf volle Meter gerundeten) Reaktionsweg orientierte – Toleranzbereich wäre bei dieser Annäherungsgeschwindigkeit erst bei einer Abweichung um mindestens acht Meter überschritten (vgl VfGH 19.6.2026, V262/2025, Rz 27). Sohin kann der konkrete Aufstellungsort als vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt angesehen werden (vgl VfGH 19.6.2026, V262/2025). 2.2.1.3. Unter Berücksichtigung der Art der verordneten Verkehrsbeschränkung sowie der konkreten Straßenverhältnisse kann der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall keine signifikante Abweichung erkennen: Der konkrete Aufstellungsort liegt im unmittelbaren Nahebereich der in der Verordnung genannten Gemeindegrenze und im Bereich der Einmündung des Naherholungsweges bzw des beginnenden Straßengefälles Richtung Süden. Überdies liegt die Abweichung innerhalb des in der angefochtenen Verordnung festgelegten Geltungsbereiches, wodurch dieser nicht erweitert wird vergleiche VfGH 14.6.2022, V285/2021). Die Abweichung war auch nicht so groß, dass sie unter Zugrundelegung der höchstzulässigen Annäherungsgeschwindigkeit von zumindest 30 km/h (Fahrtrichtung Norden) und der durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde (mindestens) dem Reaktionsweg entsprach. Der – in Ermangelung von Hinweisen auf die Erforderlichkeit einer spezifischen kleinräumigen Abgrenzung am (auf volle Meter gerundeten) Reaktionsweg orientierte – Toleranzbereich wäre bei dieser Annäherungsgeschwindigkeit erst bei einer Abweichung um mindestens acht Meter überschritten vergleiche VfGH 19.6.2026, V262/2025, Rz 27). Sohin kann der konkrete Aufstellungsort als vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt angesehen werden vergleiche VfGH 19.6.2026, V262/2025).
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2.2.1.4. Die Kundmachung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weinitzen vom 19. Oktober 2017, Z120-20/1/2017, ist daher nicht gesetzwidrig.
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2.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hegt ferner das Bedenken, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h nicht "erforderlich" im Sinne des §43 Abs1 litb StVO 1960 sei.
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2.2.2.1. §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 sieht die Erlassung dauernder oder vorübergehender Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung vor, wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl zB VfSlg 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl zB VfSlg 12.485/1990, 16.805/2003, 17.572/2005). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (vgl zB VfSlg 14.000/1994).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der konkreten Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche zB VfSlg 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12.944 aus 1991,, 13.449 aus 1993,, 13.482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche zB VfSlg 12.485 aus 1990,, 16.805 aus 2003,, 17.572 aus 2005,). Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden vergleiche zB VfSlg 14.000 aus 1994,).
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Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984/1980 und 9721/1983 ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholt hat (vgl VfSlg 13.371/1993, 14.051/1995, 15.643/1999, 16.016/2000, 16.805/2003, 17.573/2005), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg 8984 aus 1980, und 9721 aus 1983, ausgeführt und in zahlreichen nachfolgenden Erkenntnissen wiederholt hat vergleiche VfSlg 13.371 aus 1993,, 14.051 aus 1995,, 15.643 aus 1999,, 16.016 aus 2000,, 16.805 aus 2003,, 17.573 aus 2005,), sind bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für die die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen.
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2.2.2.2. Die verordnungserlassende Behörde legt in ihrer Äußerung dar, dass die angefochtene Verordnung auf Grund einer – für den Gemeinderat ausreichend nachvollziehbaren – Stellungnahme der *** erlassen worden sei. Die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung habe einer Verkehrsberuhigung und vor allem der Sicherheit der Fußgänger, Anwohner und Schulkinder im betreffenden Straßenabschnitt dienen sollen.
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2.2.2.3. Aus dem – durch die verordnungserlassende Behörde vorgelegten – Verordnungsakt ist ersichtlich, dass – vor der Erlassung der angefochtenen Verordnung – am 23. Jänner 2017 ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. In der im Verordnungsakt einliegenden verkehrstechnischen Stellungnahme vom 14. September 2017 wird der in Rede stehende Straßenabschnitt im Wesentlichen wie folgt beschrieben: In den Straßenabschnitt münde ein "Naherholungsweg" ein. Weiters seien bei der in den Straßenabschnitt einmündenden "Prellerbergstraße xy" eingeschränkte Sichtverhältnisse gegeben. Die Fahrbahnbreite variiere zwischen etwa 4,00 und 4,30 Metern, dies lasse die Begegnung von zwei Personenkraftfahrzeugen bei einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h zu. Begegnungen von breiteren Fahrzeugen könnten nur bei Ausweichstellen oder unter Mitbenutzung des Bankettes erfolgen. Zudem gebe es eine Engstelle – ohne nennenswerte Sichteinschränkungen – im Bereich der Stocksporthalle, wo die Fahrbahn eine Breite von etwa 3,80 Metern aufweise. Bei einer solchen Breite sei eine Begegnung zwischen zwei mehrspurigen Fahrzeugen nicht mehr möglich. Der Stellungnahme ist eine Fotodokumentation angehängt, die insbesondere die Beschilderung als "Laufstrecke" sowie weitere der beschriebenen Merkmale (zB Engstelle, eingeschränkte Sichtverhältnisse) abbildet. Abschließend wird in der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 14. September 2017 nachvollziehbar dargelegt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h auf Grund der konkreten Verkehrssituation, "[z]um Schutz des ungeschützten Verkehrsteilnehmers, der vermehrt diese Straße aufgrund der Funktion 'Naherholung' (zB Laufstrecke) nutzt, sowie des ausfahrenden Verkehrsteilnehmers aus der Prellerbergstraße xy, der eine eingeschränkte Anfahrsichtweite (Blickrichtung Norden) hat," im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig sei.
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2.2.2.4. Damit hat die verordnungserlassende Behörde die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 in ausreichendem Maße dargelegt.
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2.3. Die angefochtene Verordnung erweist sich daher nicht als gesetzwidrig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

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1. Der Antrag ist daher abzuweisen.
42
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:V50.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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