TE Vfgh Beschluss 2026/7/1 G117/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2026
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

1
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023, LGBl 1/2024, als verfassungswidrig aufheben.Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023, Landesgesetzblatt 1 aus 2024,, als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

2
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023), LGBl 1/2024, lauten wie folgt (die angefochtene Zeichenfolge ist hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Schulassistenz (Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023), Landesgesetzblatt 1 aus 2024,, lauten wie folgt (die angefochtene Zeichenfolge ist hervorgehoben):

"§1

Anspruch auf Schulassistenz

(1) Schülerinnen und Schüler haben beginnend mit dem Schuljahr 2024/25 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie

1. in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurde, ausgenommen Berufsschulen, besuchen,

2. rechtskonform in eine Schulstufe der betreffenden Schule aufgenommen wurden und

3. nach den schulrechtlichen Bestimmungen zum Schulbesuch verpflichtet oder berechtigt sind.

(2) Der Anspruch umfasst die bedarfsgerechte Betreuung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf nach medizinisch-pflegenden oder pflegerisch-helfenden Leistungen oder sonstigen Bedarfen (ausgenommen pädagogische Leistungen).

(3) Der Anspruch besteht nur, soweit Schülerinnen und Schüler nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können. Hierbei ist unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

§2

Verfahren

(1) Der Antrag auf Beistellung von Schulassistenz ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten), gegebenenfalls den volljährigen Schülerinnen und Schülern, bei Aufnahme in die jeweilige Schule bei der Schule einzubringen. Die Schulleitungen übermitteln diesen Antrag bis spätestens 31. März an die Landesregierung. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge auch außerhalb des genannten Zeitraumes gestellt und an die Landesregierung übermittelt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Landesregierung entscheidet über den Antrag auf Beistellung einer bedarfsgerechten Schulassistenz mit Bescheid.

§3

Beistellung der Schulassistenz

(1) Die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet ist, hat das Assistenzpersonal beizustellen.

(2) Die Landesregierung errechnet auf Basis der erlassenen Bescheide das Kontingent an Assistenzstunden je Schule unter Einbindung der Bildungsdirektion in deren Zuständigkeitsbereich und teilt jeder Schulsitzgemeinde das Kontingent an Assistenzstunden je Schule zu.

§4

Kostentragung

Die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal sowie für die Gutachten gemäß §8 Z2 und den administrativen Mehraufwand sind Leistungen im Sinne des §1 Abs1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz.

§5

Verordnungsermächtigung

Die Landesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

1. das Anforderungsprofil des Assistenzpersonals;

2. die Zuteilung der Assistenzstunden (§3 Abs2);

3. den Umfang des Kostenersatzes bei mehrtägigen Schulveranstaltungen;

4. den maximalen Kostenersatz für eine Assistenzstunde, wobei eine jährliche Valorisierung vorzusehen ist;

5. die Festlegung der Bedarfe (§1 Abs2), für die Assistenzleistungen gewährt werden;

6. die Abrechnung höherer Realkosten für bestimmte Bedarfe;

7. das Ausmaß des Ersatzes des administrativen Mehraufwandes der Gemeinden.

§6

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Beistellung von Schulassistenz fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

[…]"

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

3
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4
1.1. Mit Antrag vom 12. Juni 2024 wurde für eine näher bezeichnete Schülerin, diese vertreten durch die Erziehungsberechtigte, um Beistellung einer Schulassistenz nach dem StSchAG 2023 angesucht.
5
1.2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Bildung und Gesellschaft, vom 3. Oktober 2024, wurde dem Antrag Folge gegeben und festgestellt, dass für die näher bezeichnete Schülerin ein sonstiger Bedarf gegeben sei und daher ein Anspruch auf Beistellung einer Schulassistenz für die Dauer des Schuljahres 2024/2025 bestehe. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin zugestellt und erging auch an die Stadtgemeinde *** und das BG/BRG/BORG ***.1.2. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Bildung und Gesellschaft, vom 3. Oktober 2024, wurde dem Antrag Folge gegeben und festgestellt, dass für die näher bezeichnete Schülerin ein sonstiger Bedarf gegeben sei und daher ein Anspruch auf Beistellung einer Schulassistenz für die Dauer des Schuljahres 2024 aus 2025, bestehe. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin zugestellt und erging auch an die Stadtgemeinde *** und das BG/BRG/BORG ***.
6
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Stadtgemeinde *** eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher sie zum einen vorbrachte, dass sie, obwohl sie durch den bekämpften Bescheid zur Beistellung der Schulassistenz verpflichtet werde, dem behördlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt als Partei beigezogen worden sei.
7
Zudem brachte die Stadtgemeinde *** im Wesentlichen vor, dass sie nicht gesetzliche Schulerhalterin der hier von der betreffenden Schülerin besuchten Schule sei, weil dies eine Bundesschule im Sinne von Art14 Abs6 B-VG sei. Nach Art118 Abs2 B-VG umfasse der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde, dem diese Angelegenheit mit der Bestimmung des §6 StSchAG 2023 ausdrücklich zugeordnet worden sei, neben den im Gesetz ausdrücklich angeführten Angelegenheiten, all jene Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde liegen und außerdem dazu geeignet seien, durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Bei der Zurverfügungstellung von Assistenzpersonal an Bundesschulen handle es sich jedenfalls nicht um eine solche Angelegenheit.
8
Die Stadtgemeinde *** beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung und in eventu die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an die zuständige Behörde.
9
2. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, im Wesentlichen wie folgt dar:
10
2.1. Die Steiermärkische Landesregierung und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätten §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung hätten Schülerinnen und Schüler beginnend mit dem Schuljahr 2024/2025 Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden sei, ausgenommen Berufsschulen, besuchten. Nach §3 Abs1 leg cit habe die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet sei, das Assistenzpersonal beizustellen, wobei die Beistellung der Schulassistenz nach der ausdrücklichen Anordnung des §6 leg cit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle.2.1. Die Steiermärkische Landesregierung und in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht Steiermark hätten §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung hätten Schülerinnen und Schüler beginnend mit dem Schuljahr 2024 aus 2025, Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, wenn sie in der Steiermark eine öffentliche Schule oder eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden sei, ausgenommen Berufsschulen, besuchten. Nach §3 Abs1 leg cit habe die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet sei, das Assistenzpersonal beizustellen, wobei die Beistellung der Schulassistenz nach der ausdrücklichen Anordnung des §6 leg cit in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle.
11
Der Anfechtungsumfang des Antrages sei im Umfang der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" des §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 einzugrenzen. Diese Wortfolge sei gegenständlich präjudiziell und vom verbleibenden Teil des §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 trennbar. Daher sei diese Wortfolge lediglich in diesem Umfang anzufechten.
12
2.2. Nach Art14 Abs6 B-VG seien "öffentliche Schulen" jene Schulen, die der gesetzliche Schulerhalter errichte und erhalte. Dieser weiten Definition sei auch der Begriff der "öffentlichen Schulen" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 zugrunde zu legen.
13
Gesetzlicher Schulerhalter sei gemäß Art14 Abs6 B-VG das Land oder – nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften – die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache sei. Der Bund sei kraft der Generalklausel des Art14 Abs1 B-VG (e contrario Art14 Abs3 lita B-VG) gesetzlicher Schulerhalter und damit in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig bezüglich der (von der Bundesgesetzgebung typenmäßig näher zu bestimmenden) öffentlichen mittleren und höheren Schulen. Zu den Bundesschulen gehörten gemäß §§36 und 45 SchOG das Gymnasium, das Realgymnasium, das wirtschaftskundliche Realgymnasium sowie das Oberstufenrealgymnasium.
14
Das Bundesgymnasium *** stelle eine solche höhere Schule dar. Der Bund sei gesetzlicher Schulerhalter dieser Schule.
15
In Bezug auf "Bundesschulen" sei eine gesetzliche Delegation der Schulerhaltereigenschaft an eine andere Gebietskörperschaft verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
16
§6 StSchAG 2023 bestimme, dass die Beistellung der Schulassistenz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde falle. In Zusammenschau mit §1 Abs1 Z1 leg cit gelte dies für alle "öffentlichen Schulen" (und nicht bloß etwa für öffentliche Pflichtschulen) und für alle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt worden seien. Dies bedeute, dass diese gesetzliche Anordnung für alle öffentlichen Schulen, also auch für jene Schulen, deren gesetzlicher Erhalter der Bund sei, gültig sei. Die Gemeinde werde somit auch für Schülerinnen und Schüler von Bundesschulen zur Beistellung des Assistenzpersonals und nach §4 StSchAG 2023 auch zur Kostentragung im Verhältnis 60:40 (Land zu Gemeinde) verpflichtet.
17
Nachdem die Angelegenheit der Beistellung von Schulassistenzen bzw der Bereitstellung von Hilfeleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung nicht ausdrücklich in Art116 Abs2 B-VG oder Art118 Abs3 B-VG angeführt sei, müsse geprüft werden, ob sie gemäß Art118 Abs2
B-VG im ausschließlichen bzw überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen und zur Besorgung auf Gemeindeebene geeignet sei.
Nachdem die Angelegenheit der Beistellung von Schulassistenzen bzw der Bereitstellung von Hilfeleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung nicht ausdrücklich in Art116 Abs2 B-VG oder Art118 Abs3 B-VG angeführt sei, müsse geprüft werden, ob sie gemäß Art118 Abs2 , B-VG im ausschließlichen bzw überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen und zur Besorgung auf Gemeindeebene geeignet sei.
18
Bei der Zurverfügungstellung von Assistenzpersonal an Bundesschulen handle es sich um ein überörtliches Interesse, zumal der Bund als gesetzlicher Schulerhalter sowohl für die Errichtung als auch für die Erhaltung von Schulen zuständig sei. Die Zielsetzung der Chancengleichheit beim Bildungszugang unabhängig von gesundheitlichen und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen im StSchAG 2023 stelle die Garantie eines gesetzlichen Schulerhalters dar, die im Falle von Bundesschulen eben gerade den Bund als gesetzlichen Schulerhalter treffe. Die angeordnete Verpflichtung der Gemeinde zur Beistellung der Schulassistenz im eigenen Wirkungsbereich knüpfe dagegen ausschließlich an den Umstand an, dass die Schule im betreffenden Gemeindegebiet errichtet sei und nehme weder Bezug auf die Frage der Rolle des Erhalters dieser Schule oder auf die Gemeindezugehörigkeit der betreffenden Schülerinnen und Schüler. Ein Tätigwerden in diesem Bereich weise keinen besonderen Konnex zum örtlichen Raum bzw zu den lokalen Verhältnissen der Gemeinde auf. Es sei daher zu verneinen, dass diese Angelegenheit im ausschließlichen oder auch nur im überwiegenden Interesse der Gemeinde gelegen sei. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde effizienter erfolgen könne als bei Befassung einer staatlichen Behörde. Der Bund habe vielmehr mit der Bildungsdirektion eine eigens mit der Vollziehung von Verwaltungsaufgaben im Bereich des Schulwesens betraute Stelle inne. Die Angelegenheit könne damit insofern jedenfalls auch besser auf Bundesebene vollzogen werden.
19
Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StSchAG 2023 sei weiters zu entnehmen, dass mit einem personellen Mehraufwand zu rechnen sei und der Personalaufwand für die Gemeinden schrittweise Jahr für Jahr zunehmen werde. Vor diesem Hintergrund sei daher nicht auszuschließen, dass die vom Landesgesetzgeber angeordnete Übertragung einer Angelegenheit, die dem Bund in seiner Eigenschaft als Schulerhalter zukomme, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht nur Kostenfolgen mit sich bringe, sondern auch ein Vollziehungsproblem auf Gemeindeebene verursachen könne.
20
Aus diesen Gründen hege das Landesverwaltungsgericht Steiermark Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023.
21
3. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Zulässigkeit des Antrages ua Folgendes vorbringt:
22
3.1. Das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark sei durch eine Beschwerde der Stadtgemeinde *** eingeleitet worden. Der Gemeinde komme jedoch im Verfahren nach dem StSchAG 2023 keine Parteistellung zu, weil das Gesetz eine solche für die Gemeinde nicht vorsehe. Außerdem ergebe sich eine solche auch nicht aus §8 AVG, der für das Bestehen einer Parteistellung einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse vorsehe. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wirtschaftliche Interessen ohne eine durch die Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit würden genauso wenig eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vermitteln wie die bloße Zustellung eines Bescheides. Demnach sei es im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes offenkundig unrichtig, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark darstelle, weil dieses die Beschwerde der Gemeinde als unzulässig zurückzuweisen und sich daher inhaltlich nicht mit der angefochtenen Bestimmung zu befassen habe.
23
3.2. Sollte der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Bestimmung dennoch als präjudiziell erachten, erweise sich der Antrag aber aus einem anderen Grund als unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wiederholt dargelegt, dass die Grenzen der Aufhebung notwendig so zu ziehen seien, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekomme und dass anderseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst würden. Es sei zwar grundsätzlich unschädlich, wenn durch die Aufhebung einer Bestimmung andere Bestimmungen des Gesetzes unanwenbar würden, das Gesetz dürfe jedoch nicht in eine "andere Richtung" verändert werden. Aus diesem Grundsatz folge ua, dass der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Bestimmung bei sonstiger Unzulässigkeit nicht zu eng gewählt werden dürfe. Der Entfall der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 führe dazu, dass der Bestimmung ein anderer Bedeutungsinhalt vermittelt würde und dem Ziel des Gesetzgebers, die Chancengleichheit beim Bildungszugang unabhängig von gesundheitlichen und behinderungsbedingten Beeinträchtigungen zu verbessern, zuwiderlaufe, weil ein Anspruch auf Schulassistenz sodann nur noch für Schülerinnen und Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht bestehe. Dadurch entstehe eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung steirischer Schülerinnen und Schüler, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sei.
24
3.3. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Prüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als zu eng gefasst.
25
4. Die Stadtgemeinde *** hat eine Äußerung erstattet, in der sie zur Zulässigkeit ua Folgendes vorbringt:
26
4.1. Zur Präjudizialität der Bestimmung sei festzuhalten, dass der betroffenen Gemeinde auf Grund der Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes sowie im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation zwingend Parteistellung zukommen müsse. Nach dem StSchAG 2023 entscheide die Steiermärkische Landesregierung über den Antrag eines Schülers auf Beistellung einer Schulassistenz mit Bescheid. Gleichzeitig ordne das Gesetz an, dass die Gemeinde, auf deren Gemeindegebiet die Schule errichtet sei, das Assistenzpersonal beizustellen habe. Zudem falle die Beistellung von Schulassistenz ausdrücklich in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Die Gemeinden würden daher durch einen Bescheid, mit welchem ein Anspruch auf Zurverfügungstellung von Assistenzpersonal festgestellt werde, zu einer Leistung – nämlich zur Beistellung einer Schulassistenz – verpflichtet. Hinzu komme, dass das StSchAG die Auszahlungen für die Beistellung von Assistenzpersonal der Gemeinde zuordne und das steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsrecht von den Schulassistenzgemeinden ausdrücklich die vorläufige Tragung unbedeckter Auszahlungen sowie deren Abrechnung mit dem Land verlange. Die Gemeinde sei daher nicht bloß faktisch oder wirtschaftlich betroffen, sondern durch die materielle Rechtslage unmittelbar rechtlich belastet.
27
4.2. Im Hinblick auf den Anfechtungsumfang sei im vorliegenden Fall nicht mehr, aber auch nicht weniger als jener Teil der gesetzlichen Regelung, in dem sich das verfassungsrechtliche Bedenken konkret niederschlage, angefochten worden. Die vom antragstellenden Gericht aufgezeigte Verfassungswidrigkeit liege gerade in der Verpflichtung der Gemeinden zur Beistellung von Assistenzpersonal für – jegliche – öffentliche Schulen. Eben diese Regelung bewirke die beanstandete Belastung der Gemeinden und sei damit sachlicher Anknüpfungspunkt der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit. Dass die Beseitigung einer verfassungswidrigen Teilregelung den verbleibenden Normtext verenge oder dessen praktischen Anwendungsbereich reduziere, mache den Antrag noch nicht unzulässig. Andernfalls wäre eine partielle Normenkontrolle in den meisten Fällen von vornherein ausgeschlossen. Maßgeblich sei, dass der im Fall der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle nicht als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer oder unanwendbar wäre. Die gegenständlich angefochtene Wortfolge sei sowohl sprachlich als auch inhaltlich eindeutig abgrenzbar. Ihre Aufhebung beseitige genau jenen Regelungsinhalt, aus dem das verfassungsrechtliche Bedenken im Anlassfall resultiere. Dass der verbleibende Resttatbestand eine inhaltliche Einschränkung des Anwendungsbereichs zur Folge habe, mache die Anfechtung nicht unzulässig, sondern entspreche vielmehr dem Wesen der partiellen Normenkontrolle.
28
4.3. Der Antrag erweise sich daher als zulässig.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

29
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
30
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt die Aufhebung der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 und begründet die Präjudizialität der Bestimmung damit, dass im Anlassfall ein Antrag gemäß §1 Abs1 StSchAG 2023 gestellt und die Beigebung einer Schulassistenz von der Steiermärkischen Landesregierung bewilligt worden sei.
31
1.2. Die Steiermärkische Landesregierung führt dazu aus, dass das Verfahren durch eine Beschwerde der Gemeinde *** eingeleitet worden sei, der Gemeinde allerdings im Verfahren nach dem StSchAG 2023 keine Parteistellung zukomme.
32
Demnach sei es offenkundig unrichtig, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark darstelle, weil dieses die Beschwerde der Gemeinde als unzulässig zurückzuweisen und sich daher inhaltlich nicht mit der angefochtenen Bestimmung zu befassen habe.
33
1.3. Da das Vorliegen der Parteistellung der Gemeinden im Verfahren gemäß §1 Abs1 StSchAG schon vor dem Hintergrund der teilweisen Kostentragung der Gemeinden gemäß §4 StSchAG 2023 iVm §1 Abs1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz nicht ausgeschlossen werden kann und der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt ist, das antragstellende Gericht durch seine Präjudizialitätsentscheidung an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde, ist die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angefochtene Wortfolge präjudiziell. 1.3. Da das Vorliegen der Parteistellung der Gemeinden im Verfahren gemäß §1 Abs1 StSchAG schon vor dem Hintergrund der teilweisen Kostentragung der Gemeinden gemäß §4 StSchAG 2023 in Verbindung mit §1 Abs1 Steiermärkisches Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz nicht ausgeschlossen werden kann und der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt ist, das antragstellende Gericht durch seine Präjudizialitätsentscheidung an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde, ist die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angefochtene Wortfolge präjudiziell.
34
2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren vergleiche VfSlg 11.506 aus 1987,, 13.701 aus 1994,).
35
2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
36
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche VfSlg 16.212 aus 2001,, 16.365 aus 2001,, 18.142 aus 2007,, 19.496 aus 2011,, 20.154 aus 2017,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,, 19.684 aus 2012,, 19.903 aus 2014,; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
37
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279 aus 2001,, 19.413 aus 2011,; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082 aus 2016,), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde vergleiche zB VfSlg 18.891 aus 2009,, 19.933 aus 2014,), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839 aus 2009,, 19.841 aus 2014,, 19.972 aus 2015,, 20.102 aus 2016,).
38
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869 aus 2003, mwN).
39
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua). Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vergleiche auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746 aus 2013,; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
40
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111 aus 2016,). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894 aus 2014,; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
41
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen vergleiche zB VfSlg 19.939 aus 2014,, 20.086 aus 2016,), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
42
2.2. Unter diesem Aspekt erweist sich der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als unzulässig:
43
2.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark beantragt die Aufhebung der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 und begründet diesen Anfechtungsumfang damit, dass diese Wortfolge vom verbleibenden Teil des §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 trennbar sei.
44
2.2.2. Die Aufhebung der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 durch den Verfassungsgerichtshof würde – wie auch die Steiermärkische Landesregierung ausführt – dazu führen, dass nur noch Schülerinnen und Schüler von Privatschulen in der Steiermark einen Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen hätten. Damit erhielte die Bestimmung des §1 Abs1 StSchAG einen gleichheitswidrigen und dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt (vgl VfSlg 19.639/2012; VfGH 21.9.2017, G83/2017; 1.3.2018, G285/2017; 6.3.2019, G316/2018; 1.3.2022, G362/2021 ua).2.2.2. Die Aufhebung der Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 durch den Verfassungsgerichtshof würde – wie auch die Steiermärkische Landesregierung ausführt – dazu führen, dass nur noch Schülerinnen und Schüler von Privatschulen in der Steiermark einen Anspruch auf Schulassistenz im Rahmen des Unterrichts und des Betreuungsteils an ganztägigen Schulformen in der Schule sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen hätten. Damit erhielte die Bestimmung des §1 Abs1 StSchAG einen gleichheitswidrigen und dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt vergleiche VfSlg 19.639 aus 2012,; VfGH 21.9.2017, G83/2017; 1.3.2018, G285/2017; 6.3.2019, G316/2018; 1.3.2022, G362/2021 ua).
45
2.2.3. Da das Landesverwaltungsgericht Steiermark ausschließlich die Wortfolge "eine öffentliche Schule oder" in §1 Abs1 Z1 StSchAG 2023 angefochten hat, ist der Anfechtungsumfang zu eng gewählt. Der Antrag ist schon deshalb unzulässig.
46
2.3. Bei diesem Ergebnis war nicht zu prüfen, ob das Landesverwaltungsgericht Steiermark – im Hinblick auf die Frage, gegen welche Verfassungsbestimmung die angefochtene Wortfolge verstoßen würde – der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu §62 Abs1 Satz 2 VfGG hinreichend Rechnung trägt.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

47
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
48
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:G117.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten