Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
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1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 31. Oktober 2024 einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß
§46 Abs1 Z2 NAG. Der Zusammenführende, Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater des Zweitbeschwerdeführers, verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" iSd
§45 NAG.
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2. Mit Bescheid vom 17. April 2025 des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG abgewiesen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.2. Mit Bescheid vom 17. April 2025 des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, wurden die Anträge der Beschwerdeführer gemäß §11 Abs2 Z4 in Verbindung mit Abs5 NAG abgewiesen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
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3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit der Maßgabe ab, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und die Beschwerdeführer zudem keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen hätten, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen würde.
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3.1. Begründend führte das Verwaltungsgericht Wien aus, dass der Zusammenführende laut Mietvertrag über 40 m2 Wohnung verfüge; dies sei für eine dreiköpfige Familie zu klein und für eine vergleichbar große Familie nicht ortsüblich.
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3.2. Das monatliche Einkommen des Zusammenführenden würde derzeit € 2.268,– betragen, wobei er monatliche Fixkosten in Höhe von € 600,– habe. Es handle sich um eine unbefristete Arbeitsstelle. Damit sei das Einkommen zwar ausreichend. Es sei jedoch nicht zu erwarten, dass der Zusammenführende auch nach Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel weiterhin diese Arbeit behalten würde, zumal er diese nur aus Verlegenheit angenommen habe, um seine Familie nach Österreich zu holen. Konkrete Pläne seine berufliche Zukunft betreffend habe er nicht. Es sei daher anzunehmen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.
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3.3. Auch nach einer Gesamtbetrachtung iSd
§11 Abs3 NAG sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen: Zwischen den in Afghanistan lebenden Beschwerdeführern und dem Zusammenführenden bestehe kein gemeinsames Familienleben. Die Ehe des Zusammenführenden und der Erstbeschwerdeführerin sei von den Verwandten arrangiert worden. Die Beschwerdeführer hätten sich noch nie in Österreich aufgehalten. Ihr einziger Bezug nach Österreich bestehe zu dem Ehemann bzw Vater. Weitere Anknüpfungspunkte nach Österreich gebe es nicht. Die Ehefrau habe ihr Leben in ihrem Heimatland verbracht. In Österreich sei sie nicht integriert. Es könne regelmäßiger Kontakt mit dem in Österreich lebenden Zusammenführenden mit modernen Kommunikationsmitteln und auch dessen Besuche in Afghanistan aufrechterhalten werden. Vor diesem Hintergrund ergebe sich im Hinblick auf die im Aufenthaltsstaat über soziale, familiäre, sprachliche und wirtschaftliche Strukturen verfügenden Beschwerdeführer kein aus Art8 EMRK ableitbarer Anspruch auf einen Familiennachzug.
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4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des Erkenntnisses beantragt wird.
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5. Mit Verfügung vom 27. April 2026 leitete der Verfassungsgerichtshof ein dreiwöchiges Vorverfahren ein. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen. Der Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, hat weder die Verwaltungsakten vorgelegt noch eine Gegenschrift oder eine Äußerung erstattet.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
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Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 87/2025, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2025,, lauten auszugsweise: "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß §53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß §67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art3 Z6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art3 Z4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß §21 Abs1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§30 Abs1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit §21 Abs6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß §58 Abs5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) […]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs2 Z4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§2 Abs4 Z3) oder durch eine Haftungserklärung (§2 Abs1 Z15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs2 Z4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§2 Abs4 Z3) oder durch eine Haftungserklärung (§2 Abs1 Z15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)–(7) […]
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1.–1a. […]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' innehat,
b)–e) […]
(1a)–(6) […]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
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1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
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2. Gemäß
§11 Abs3 NAG kann ein Aufenthaltstitel ua trotz Ermangelung einer Voraussetzung des §11 Abs2 Z1 bis 7 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten ist.
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3. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl VfSlg 11.638/1988, 19.692/2012, 20.063/2016, 20.100/2016, 20.227/2016; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua).3. Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte – unter Gesetzesvorbehalt stehende – Recht ist dann verfassungswidrig, wenn die ihn verfügende verwaltungsgerichtliche Entscheidung ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn das Verwaltungsgericht bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn es der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg 11.638 aus 1988,, 19.692 aus 2012,, 20.063 aus 2016,, 20.100 aus 2016,, 20.227 aus 2016,; VfGH 1.3.2022, E3857/2021 ua). 13
Aus Art8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen (VfSlg 19.713/2012, 20.286/2018 mwN zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Unter besonderen Umständen kann sich aus Art8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen (vgl zB VfSlg 17.734/2005, 19.162/2010, 20.049/2016, 20.247/2018, 20.286/2018), mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art8 EMRK bildet.Aus Art8 EMRK ist keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat aufzuhalten, nachzukommen (VfSlg 19.713 aus 2012,, 20.286 aus 2018, mwN zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Unter besonderen Umständen kann sich aus Art8 EMRK aber eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen vergleiche zB VfSlg 17.734 aus 2005,, 19.162 aus 2010,, 20.049 aus 2016,, 20.247 aus 2018,, 20.286 aus 2018,), mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in Art8 EMRK bildet. 14
4. Vor diesem Hintergrund ist die vom Verwaltungsgericht Wien vorgenommene Abwägungsentscheidung gemäß Art8 EMRK in verfassungsrechtlich relevanter Weise fehlerhaft:
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4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, 10.730/84, Berrehab, Z21; 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z44). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, 23.218/94, Gül, Z32). Auch das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt nicht jedenfalls zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art8 Abs1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.4.1996, 22.070/93, Boughanemi, Z33, 35). 4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, 10.730/84, Berrehab, Z21; 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z44). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, 23.218/94, Gül, Z32). Auch das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt nicht jedenfalls zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art8 Abs1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR 24.4.1996, 22.070/93, Boughanemi, Z33, 35).
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4.2. Weiters umfasst der Begriff des Familienlebens iSd Art8 Abs1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jedenfalls ("at any rate") eine Beziehung, die auf einer rechtmäßigen und echten Ehe ("a lawful and genuine marriage") gründet (EGMR 28.5.1985, 9.214/80 ua, Abdulaziz ua, Z62; siehe weiters EGMR 22.1.2008 [GK], 43.546/02, E. B., Z41; 24.1.2017 [GK], 25.358/12, Paradiso ua, Z141), auch wenn das Familienleben etwa mangels Zusammenlebens (EGMR 21.6.1988, 10.730/84, Berrehab, Z21) (noch) nicht vollständig entwickelt ist (EGMR 28.5.1985, 9.214/80 ua, Abdulaziz ua, Z62; 24.1.2017 [GK], 25.358/12, Paradiso ua, Z141; siehe auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention8, 2026, §22 Rz 16). Als eine Ausprägung der sogenannten Kernfamilie genießt also die Beziehung zwischen zwei (nicht nur zum Schein) verheirateten Menschen den Schutz des Familienlebens gemäß Art8 Abs1 EMRK (vgl EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z44). 4.2. Weiters umfasst der Begriff des Familienlebens iSd Art8 Abs1 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jedenfalls ("at any rate") eine Beziehung, die auf einer rechtmäßigen und echten Ehe ("a lawful and genuine marriage") gründet (EGMR 28.5.1985, 9.214/80 ua, Abdulaziz ua, Z62; siehe weiters EGMR 22.1.2008 [GK], 43.546/02, E. B., Z41; 24.1.2017 [GK], 25.358/12, Paradiso ua, Z141), auch wenn das Familienleben etwa mangels Zusammenlebens (EGMR 21.6.1988, 10.730/84, Berrehab, Z21) (noch) nicht vollständig entwickelt ist (EGMR 28.5.1985, 9.214/80 ua, Abdulaziz ua, Z62; 24.1.2017 [GK], 25.358/12, Paradiso ua, Z141; siehe auch Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention8, 2026, §22 Rz 16). Als eine Ausprägung der sogenannten Kernfamilie genießt also die Beziehung zwischen zwei (nicht nur zum Schein) verheirateten Menschen den Schutz des Familienlebens gemäß Art8 Abs1 EMRK vergleiche EGMR 26.5.1994, 16.969/90, Keegan, Z44).
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4.3. Das Verwaltungsgericht Wien stellt pauschal fest, dass zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern, der Ehefrau und dem zweijährigen, minderjährigen Kind des Zusammenführenden, kein gemeinsames Familienleben bestehe. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin führt das Verwaltungsgericht Wien lediglich aus, dass die Ehe von Verwandten arrangiert worden sei; dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende ihre Beziehung nicht auf eine rechtmäßige und echte Ehe gründen würden bzw dass sie eine Scheinehe führen würden, legt das Verwaltungsgericht Wien dadurch jedoch nicht nachvollziehbar dar. Erwägungen, warum zwischen dem zweijährigen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater, kein Familienleben bestehen sollte, fehlen gänzlich. Damit ist aber gemäß der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte davon auszugehen, dass zwischen den Beschwerdeführern und dem Zusammenführenden ein durch Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben besteht (vgl etwa VfGH 8.6.2020, E817/2020).4.3. Das Verwaltungsgericht Wien stellt pauschal fest, dass zwischen dem Zusammenführenden und den Beschwerdeführern, der Ehefrau und dem zweijährigen, minderjährigen Kind des Zusammenführenden, kein gemeinsames Familienleben bestehe. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin führt das Verwaltungsgericht Wien lediglich aus, dass die Ehe von Verwandten arrangiert worden sei; dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zusammenführende ihre Beziehung nicht auf eine rechtmäßige und echte Ehe gründen würden bzw dass sie eine Scheinehe führen würden, legt das Verwaltungsgericht Wien dadurch jedoch nicht nachvollziehbar dar. Erwägungen, warum zwischen dem zweijährigen, minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater, kein Familienleben bestehen sollte, fehlen gänzlich. Damit ist aber gemäß der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte davon auszugehen, dass zwischen den Beschwerdeführern und dem Zusammenführenden ein durch Art8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben besteht vergleiche etwa VfGH 8.6.2020, E817/2020). 18
4.4. Zudem stellt das Verwaltungsgericht Wien keinerlei Ermittlungen oder Überlegungen zu der Frage an, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Beziehung zwischen Vater und Kind sowie insbesondere das Kindeswohl hätte (vgl zur Berücksichtigung des Kindeswohles bei der Interessenabwägung nach Art8 EMRK: VfSlg 19.362/2011; VfGH 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018 ua; 26.6.2018, E1791/2018; 28.11.2019, E1721/2019; 18.9.2023, E1864/2023; 19.9.2023, E940/2023). Soweit das Verwaltungsgericht Wien darauf verweist, dass ein regelmäßiger Kontakt ua mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden könnte, widerspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, lebensfremd ist (vgl etwa VfGH 11.6.2018, E343/2018 ua; 21.9.2020, E738/2020 mwN; 14.6.2022, E2681/2021 mwN). 4.4. Zudem stellt das Verwaltungsgericht Wien keinerlei Ermittlungen oder Überlegungen zu der Frage an, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Beziehung zwischen Vater und Kind sowie insbesondere das Kindeswohl hätte vergleiche zur Berücksichtigung des Kindeswohles bei der Interessenabwägung nach Art8 EMRK: VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018 ua; 26.6.2018, E1791/2018; 28.11.2019, E1721/2019; 18.9.2023, E1864/2023; 19.9.2023, E940/2023). Soweit das Verwaltungsgericht Wien darauf verweist, dass ein regelmäßiger Kontakt ua mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden könnte, widerspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die Annahme, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne, lebensfremd ist vergleiche etwa VfGH 11.6.2018, E343/2018 ua; 21.9.2020, E738/2020 mwN; 14.6.2022, E2681/2021 mwN). 19
5. Indem das Verwaltungsgericht Wien das Bestehen eines Familienlebens ohne (verfassungsrechtlich unbedenkliche) Begründung verneinte und das Kindeswohl bei seiner Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt hat, hat es
§11 Abs3 NAG in einer Weise angewendet, die mit Art8 EMRK nicht vereinbar ist. Das Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
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1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.
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Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
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2. Diese Entscheidung konnte gemäß
§19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf
§88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.