TE Vfgh Beschluss 2026/7/1 E3811/2025 ua

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Veröffentlicht am 01.07.2026
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
II.römisch zwei.
Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheid vom 27. Jänner 2025 wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß §35 Abs1 AsylG 2005 ab.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2025 als unbegründet ab.

3. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof am 4. Dezember 2025 eingelangten Schriftsatz beantragten die nunmehr beschwerdeführenden Parteien die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

4. Mit Beschluss vom 13. März 2026 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe statt. Am 5. Mai 2026 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin innerhalb offener Frist die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde ein, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

5. Das Verfahren wird eingestellt:

5.1. Nach §75 Abs41 AsylG 2005, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 39/2026 hat der Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §35 AsylG 2005, über die zum 12. Juni 2026 noch nicht entschieden wurde, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung der beschwerdeführenden Parteien sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen.5.1. Nach §75 Abs41 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, hat der Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §35 AsylG 2005, über die zum 12. Juni 2026 noch nicht entschieden wurde, als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung der beschwerdeführenden Parteien sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen.

Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat (§75 Abs41 dritter und vierter Satz AsylG 2005).

5.2.

Dieselben Rechtswirkungen des §75 Abs41 AsylG 2005 gelten angesichts der Zielsetzung dieser Bestimmung (vgl Erläut zum AA-67 28. GP, 4) auch für beim Verfassungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch anhängige Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §35 AsylG 2005Dieselben Rechtswirkungen des §75 Abs41 AsylG 2005 gelten angesichts der Zielsetzung dieser Bestimmung vergleiche Erläut zum AA-67 28. GP, 4) auch für beim Verfassungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch anhängige Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß §35 AsylG 2005

, sodass in diesen Fällen mit der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2026:E3811.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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