1
Mit Bescheid vom 17. September 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf näher genannte Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz - VOG nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies - nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. März 2022 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2024, Ra 2022/11/0090, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 17. September 2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf näher genannte Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz - VOG nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies - nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30. März 2022 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Die dagegen vom Revisionswerber erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2024, Ra 2022/11/0090, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
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Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2022 beantragte der Revisionswerber unter gleichzeitiger Vorlage eines psychiatrischen Privatgutachtens vom 11. Mai 2022 die Wiederaufnahme des mit dem genannten Erkenntnis vom 30. März 2022 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Im Wiederaufnahmeantrag führte der Revisionswerber aus, das Privatgutachten weise nach, dass jenes Gutachten, auf welches sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend gestützt habe, schwer mangelhaft, mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft unvereinbar und im Ergebnis „grundfalsch“ sei. Der Privatgutachter habe beim Revisionswerber nach eigener Untersuchung - anders als die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige - eine komplexe Traumafolgestörung als Folge der von ihm während seiner Kindheit erlittenen langjährigen Straftaten diagnostiziert.
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Dieser Antrag wurde zunächst mit - durch eine Einzelrichterin gefasstem - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2022 abgewiesen. Dieser Beschluss wurde aufgrund einer vom Revisionswerber eingebrachten außerordentlichen Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2024, Ra 2022/11/0173 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben, weil nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Wiederaufnahmeantrag - wie über die Hauptsache - in einem Senat zu entscheiden gewesen wäre.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht - in Senatsbesetzung - den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht - in Senatsbesetzung - den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Privatgutachten vom 11. Mai 2022 stelle weder neue Befundtatsachen, die im Verfahren ohne Verschulden des Revisionswerbers nicht geltend gemacht werden konnten, fest noch habe es sonst hervorgekommene neue Tatsachen verwertet. Vielmehr setze sich das Privatgutachten mit der Vereinbarkeit des vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft auseinander und es werde darin eine andere Schlussfolgerung, nämlich das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung, gezogen. Andere Schlussfolgerungen aus bereits festgestellten Tatsachen würden aber keine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ins Treffen geführt, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge ein Wiederaufnahmegrund nach § 32 Abs. 2 Z 2 VwGVG vorliege, wenn in einem nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vorgelegten Gutachten Tatsachen, die vor Rechtskraft bereits bestanden haben, festgestellt werden. Der Privatgutachter sei nicht bloß zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige. Vielmehr habe der Privatgutachter den Revisionswerber selbst untersucht und eine Tatsache, die vor Rechtskraft des Erkenntnisses vom 30. März 2022 bereits bestanden habe, festgestellt, nämlich die psychiatrische Erkrankung des Revisionswerbers in Form einer komplexen Traumafolgestörung und deren kausale Verknüpfung mit den erlittenen Straftaten.In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ins Treffen geführt, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG vorliege, wenn in einem nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vorgelegten Gutachten Tatsachen, die vor Rechtskraft bereits bestanden haben, festgestellt werden. Der Privatgutachter sei nicht bloß zu anderen Schlussfolgerungen gelangt als die dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene Sachverständige. Vielmehr habe der Privatgutachter den Revisionswerber selbst untersucht und eine Tatsache, die vor Rechtskraft des Erkenntnisses vom 30. März 2022 bereits bestanden habe, festgestellt, nämlich die psychiatrische Erkrankung des Revisionswerbers in Form einer komplexen Traumafolgestörung und deren kausale Verknüpfung mit den erlittenen Straftaten.
11
Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Diesbezüglich kann auf das bisherige Verständnis zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zurückgegriffen werden (vgl. etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/11/0023, mwN).Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Diesbezüglich kann auf das bisherige Verständnis zum Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgegriffen werden vergleiche , etwa VwGH 1.3.2022, Ra 2021/11/0023, mwN). 12
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 VwGVG bzw. § 69 Abs. 1 AVG sind Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden, und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen. Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bzw. des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gegeben sind. Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/04/0108 bis 0111, mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (siehe etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG bzw. Paragraph 69, Absatz eins, AVG sind Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden, und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses „feststellt“, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen. Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren bzw. dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheids bzw. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gegeben sind. Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund vergleiche , etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/04/0108 bis 0111, mwN). Die Wiederaufnahme des Verfahrens bietet keine Handhabe dafür, eine im abgeschlossenen Verfahren vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme zu bekämpfen (siehe etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063, mwN). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliegen, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bildet (vgl. etwa erneut VwGH 18.10.2022, Ra 2022/04/0108 bis 0111, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vorliegen, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bildet vergleiche , etwa erneut VwGH 18.10.2022, Ra 2022/04/0108 bis 0111, mwN). 14
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber mit dem Wiederaufnahmeantrag ein nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache eingeholtes Privatsachverständigengutachten vorgelegt. Die darin vom Privatgutachter gestellte Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung und die im Privatgutachten enthaltenen, gegen die Schlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht im Verfahren über die Hauptsache eingeholten Sachverständigengutachtens gerichteten Argumente stellen aber ausschließlich andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse dar. Dass der Privatgutachter selbst neue Befundtatsachen festgestellt oder sonst wie hervorgekommene neue Tatsachen verwertet hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen und ist auch aus dem Inhalt des Privatgutachtens nicht erkennbar.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2026